Betrag der erhöhten Sicherheitsleistung nach § 68 III ZVG

  • Mal eine Zusatzfrage:
    Wie formuliere ich denn die Zulassung des Gebots ?
    Das vorangegangene Gebot wird normal zugelassen.
    Das Gebot mit erhöhter SL wird " zugelassen unter dem Vorbehalt, dass die erhöhte SL i.H.v. ... bis zum Zuschlagstermin geleistet wird " ?

    Für den Überbotenen ist das i.Ü. wie Pokern, da er natürlich nicht abschätzen kann, ob die erhöhte SL später auch erbracht wird.

  • Also darauf hinweisen würde ich keinen. Ich denke, dass müssen wir auch nicht. wegen der Formulierung habe ich mir auch noch keine Gedanken gemacht. Ich würde auch so ungefähr formulieren: Das Verlangen nach erhöhter SHL gem. § 68 Abs. 3 ZVG ist zulässig. Sicherheit in Höhe von ... wird für erforderlich erklärt. Diese ist bis zur Entscheidung über den Zuschlag zu erbringen.
    So halt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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