Betrag der erhöhten Sicherheitsleistung nach § 68 III ZVG

  • Hallo!
    Ich habe einen Frage zu § 69 VI ZVG:

    Fall: Der erstrangige Gläubiger hat eine Grundschuld über EUR 100.000. Hinzu kommen EUR 40.000 Zinsen. Der Gläubiger hat eine pers. Forderung von über EUR 140.000, er betreibt aber nur aus einer Teilhauptforderung von EUR 50.000 die ZV. Der Schuldner gibt ein Gebot von EUR 130.000 ab(Verkehrswert EUR 200.000).

    Der Schuldner hat nun zunächst EUR 20.000 als Sicherheitsleistung zu erbringen. Muss der Schuldner bei beantragter erhöhter Sicherheitsleistung nur insgesamt die EUR 50.000 (aus denen der Gläubiger betreibt) zum Zuschlagstermin erbringen oder die vollen EUR 130.000 seines Gebotes (weil der dingliche Anspruch des Gläubigers höher ist)?

    Schonmal vielen Dank für eure Antwort!

  • Da vermutlich keine Angabe des Gläubigers über den Rang des Teilbetrages erfolgt ist, dürfte m.E. komplett Sicherheit in Höhe des Gebotes zu leisten sein ("...welcher zur Deckung seines Anspruchs durch Zahlung zu berichtigen ist..." ).

  • a) Wieso Frage zu § 69 VI ZVG? Diesen Absatz gibt es nicht und § 69 dürfte auch für Deine Frage nicht relevant sein.

    b) Anders als bei normaler SHL nach § 67 Abs. 1 ZVG kann die erhöhte Sicherheitsleistung nach § 68 Abs. 3 ZVG nur der betreibende Gläubiger verlangen. Das impliziert m.E. das es nur um die Forderung gehen kann wegen der auch betrieben wird, hier also 50.000.

    c) Die erhöhte SHL kann gem. Fragestellung weder 130.000 noch 50.000 betragen, da zuvor die dem betreibenden Gläubiger in dem Verteilungstermin vorgehenden Ansprüche dem Anspruch des Gläubigers hinzugerechnet werden müssen.

  • Ich denke, Du musst von der GB-Forderung ausgehen. Stöber sagt: zur Deckung aller Ansprüche, unabhängig vom Rang. § 68 Rdnr. 4.1

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich denke, Du musst von der GB-Forderung ausgehen. Stöber sagt: zur Deckung aller Ansprüche, unabhängig vom Rang. § 68 Rdnr. 4.1


    Höher als das Gebot von 130.000 dürfte wohl kaum eine Sicherheitsleistung verlangt werden dürfen.


  • b) Anders als bei normaler SHL nach § 67 Abs. 1 ZVG kann die erhöhte Sicherheitsleistung nach § 68 Abs. 3 ZVG nur der betreibende Gläubiger verlangen. Das impliziert m.E. das es nur um die Forderung gehen kann wegen der auch betrieben wird, hier also 50.000.



    Das sehe ich auch so. Nachrangige Ansprüche, die der betreibende Gläubiger neben der geltend gemachten Forderung hat, sind nicht zu berücksichtigen.

    Die Höhe der nach § 68 III ZVG zu leistenden Sicherheit richtet sich m.E. nach einer hypothetischen Verteilung. Sie beläuft sich, gedeckelt durch die Gebotshöhe auf den Betrag, der bei einer Verteilung benötigt würde, um die durch den Sicherheit verlangenden betreibenden Gläubiger geltend gemachten Ansprüche "abzufrühstücken".

  • Den Fall gibt es in der Literatur ja nicht. Logisch wären 50.000,00 €, da er mit der Ablösung dieses Betrages, das Verfahren stoppen kann.

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    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Den Fall gibt es in der Literatur ja nicht. Logisch wären 50.000,00 €, da er mit der Ablösung dieses Betrages, das Verfahren stoppen kann.



    Dann müßte er sie aber an den Gläubiger direkt zahlen. Die Sicherheit muß hier schon wegen der vorrangig zu berücksichtigenden Kosten 50.000 € übersteigen.

  • Ich habe mal im Jaeckel aus dem Jahr 1915 nachgelesen:
    In § 67-70, Rdn. 11 heißt es dort u.a.:
    "Der Entwurf wollte jedem Beteiligten, dessen Recht durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt werden würde, die Befugnis geben, für derartige Gebote Sicherheitsleistung zu dem ganzen Betrage des durch Zahlung im Verteilungstermin zu berichtigenden Teils des Gebots zu verlangen. Dies ist nach zwei Richtungen abgeschwächt worden. Erstens kann nur der betreibende Gläubiger eine Erhöhung der Sicherheitsleistung verlangen, während es für die übrigen Beteiligten bei der in Abs. 1 und 2 § 68 bestimmten Höhe verbleibt, und zweitens braucht die Sicherheit nur auf denjenigen Betrag erhöht zu werden, welcher erforderlich ist, um den Anspruch des betreibenden Gläubigers durch Zahlung zu decken."

    Das deutet für mich in die Richtung, dass der Anspruch des betreibenden Gläubigers nur insoweit berücksichtigt werden kann, als der Gläubiger wegen dieses Anspruchs auch das Verfahren betreibt.

    Also Silei in Höhe von Verfahrenskosten plus dem betreibenden Gläubiger vorgehende Ansprüche (Grundsteuern etc.) plus die 50.000 EUR, wegen derer der Gläubiger betreibt.

  • :dankescho

    Überwiegend herrscht wohl die Meinung, dass insgesamt TEUR 50 (zzgl. geringstes Gebot -wir sind erstrangig-) erbracht werden müssen. Auch wenn ich zuvor anderer Ansicht war, gehe ich nun auch von den TEUR 50 aus, da nur einer der Gläubiger die Sicherheitsleistung beantragen kann, der die ZV beantragt oder ihr beigetreten ist, also die ZV betreibt. Da wäre es plausibel, dass dieser dann auch nur die Si-L in Höhe des Betrages beantragen kann, mit dem er die ZV betreibt.


  • Also Silei in Höhe von Verfahrenskosten plus dem betreibenden Gläubiger vorgehende Ansprüche (Grundsteuern etc.) plus die 50.000 EUR, wegen derer der Gläubiger betreibt.


    So würde ich das handhaben.

    Allerdings schreibt Hintzen im Dassler/Schiffhauer § 68 Nr. 11:
    "....Kosten, alle vorgehenden Ansprüche einschließlich sämtlicher Ansprüche des verlangenden Gläubigers selbst."
    Nun kann man das auch so verstehen, dass wirklich die Gesamtforderung anzusetzen ist.
    Ich würde es aber nicht machen.
    Hätte der Gläubiger halt wegen der ganzen Forderung betreiben sollen.

  • Wenn wegen eines unbestimmten Teilbetrages des Kapitals betrieben wird, so würde ich die Formulierung "...welcher zur Deckung seines Anspruchs durch Zahlung zu berichtigen ist..." in § 68 (3) ZVG so verstehen, dass eben in Höhe des Gebotes von 130 T€ Sicherheit geleistet werden muss, da ja die 50 T€ wegen derer betrieben wird damit noch nicht "abgefrühstückt" (schöner Ausdruck ;)) sind.

  • Wenn wegen eines unbestimmten Teilbetrages des Kapitals betrieben wird, so würde ich die Formulierung "...welcher zur Deckung seines Anspruchs durch Zahlung zu berichtigen ist..." in § 68 (3) ZVG so verstehen, dass eben in Höhe des Gebotes von 130 T€ Sicherheit geleistet werden muss, da ja die 50 T€ wegen derer betrieben wird damit noch nicht "abgefrühstückt" (schöner Ausdruck ;)) sind.


    Wenn!
    Sachverhalt schweigt hierzu.

  • :dankescho

    Überwiegend herrscht wohl die Meinung, dass insgesamt TEUR 50 (zzgl. geringstes Gebot -wir sind erstrangig-) erbracht werden müssen. Auch wenn ich zuvor anderer Ansicht war, gehe ich nun auch von den TEUR 50 aus, da nur einer der Gläubiger die Sicherheitsleistung beantragen kann, der die ZV beantragt oder ihr beigetreten ist, also die ZV betreibt. Da wäre es plausibel, dass dieser dann auch nur die Si-L in Höhe des Betrages beantragen kann, mit dem er die ZV betreibt.


    Ach, Du hast als Gläubiger gefragt?!
    Na, dann kannst Du Dich ja jetzt dem Versteigerungsrechtspfleger anschließen, wie auch immer er im Termin über die erhöhte Sicherheit entscheiden wird (vielleicht schließt er sich ja der Mindermeinung und verlangt Silei in voller Höhe der zu Euern Gunsten eingetragenen GS). :)

  • Hallo, ich möchte das Thema nochmal kurz aufgreifen, da für meinen Termin am Mittwoch die Miteigentümerin bieten will und erhöhte Sicherheit angekündigt wurde. Die Gläubigerin hat zwei Rechte, III/1 , aus dem sie betreibt, und III/2. Weitere Rechte gibt es auch gar nicht. Sie betreibt aus III/1 nicht nur wegen der laufenden und 2-jahres rückständigen Zinsen, sondern auch wegen der älteren Zinsen. Ich wollte eigentlich bei der Berechnung der erhöhten Sicherheit nach dem bisher gesagten nur ihre Ansprüche aus Rangklasse 4, wegen der sie betreibt , berücksichtiegen, nicht die älteren Zinsen und den nachrangigen Anspruch, bin mir aber total unsicher. Wie seht ihr das?

  • Hallo, ich möchte das Thema nochmal kurz aufgreifen, da für meinen Termin am Mittwoch die Miteigentümerin bieten will und erhöhte Sicherheit angelündigt wurde. Die Gläubigerin hat zwei Rechte, III/1 , aus dem sie betreibt, und III/2. Weitere Rechte gibt es auch gar nicht. Sie betreibt aus III/1 nicht nur wegen der laufenden und 2-jahres rückständigen Zinsen, sondern auch wegen der älteren Zinsen. Ich wollte eigentlich bei der Berechnung der erhöhten Sicherheit nach dem bisher gesagten nur ihre Ansprüche aus Rangklasse 4, wegen der sie betreibt , berücksichtiegen, nicht die älteren Zinsen und den nachrangigen Anspruch, bin mir aber total unsicher. Wie seht ihr das?


    Ich sehe das, in dem ich einen Blick in den Kommentar werfe. Im Stöber, Rd-Nr. 4.1 zu § 68 steht: "... der zur Deckung seiner Ansprüche (aller, wenn es mehrere Rechte ... oder in verschiedenen Rangklassen des § 10 sind) ...".
    Da die Gläubigerin auch aus den älteren Zinsen betreibt, sind auch diese dazuzuzählen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Mich hats jetzt auch erwischt. Folgendes habe ich im LNK-Kommentar gefunden:

    Wenn der Schuldner oder ein nach der Beschlagnahmewirksamkeit (§ 22 Abs. 1 ZVG) neu eingetragener Eigentümer Gebote abgeben, kann der betreibende Gläubiger eine erhöhte Sicherheit bis zu dem Betrage beantragen, der zur Deckung seiner Ansprüche ausreicht. Er muss dies aber ausdrücklich tun. Sollten mehrere Gläubiger das Verfahren betreiben und entsprechende Anträge stellen, so richtet sich die Höhe nach dem rangschlechtesten Anspruch, natürlich begrenzt bis zur Höhe des abgegebenen Bargebots.

    Was mich daran stört, ist der letzte Satz. Dies ergibt sich doch gar nicht aus dem Gesetz. :gruebel:

  • Ist aber doch logisch, oder?

    In § 68 Abs. 1 S. 2 ZVG steht: Übersteigt die Sicherheit nach S. 1 das Bargebot, ist der überschießende Betrag freizugeben.

    Sinn und Zweck der Sicherheitsleistung ist die Erfüllung des Bargebots. Mehr Sicherheit als Gebot (+ eventuell Zinsen bis zum VT) wäre zweckwidrig.
    Ähnliches schreibt Stöber in Rd.-Nr. 2.4 zu § 68.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Seid Ihr sicher?
    Bei der gewöhnlichen Sicherheitsleistung waren es doch immer 10 % vom Verkehrswert, selbst wenn das Gebot darunter blieb. Grund: sonst müsste bei jedem neuen Gebot wieder über die (nun höhere, nach oben durch 10 % begrenzte) Sicherheitsleistung entschieden werden.

    (Aus welchem Grund) Sollte das bei der erhöhten Sicherheitsleistung anders sein?

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