§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO und Kontopfändung

  • Hallo!

    Ich habe am 02.10.2008 einen PfüB (Konto) erlassen, die Zustellung dürfte auch noch im Oktober erfolgt sein.

    Am 07.11.2008 habe ich nach § 850 k ZPO eine Dauerfreigabe für die unpfändbaren Teile des Arbeitseinkommens des Schuldners angeordnet.

    Am 13.11.2008 hat das Insolvenzgericht im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens eine Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO erlassen und ZWV-Maßnahmen einstweilen eingestellt.

    Für mich heißt das grundsätzlich Vollstreckungshindernis nach § 775 Nr. 2, 776 ZPO und einstweilige Einstellung der Kontopfändung. Damit habe ich kein Problem.

    Der Schuldner erhielt aber am 21.11.2008 eine Lohnzahlung von 2.192,52 €, in der eine Gratifikation i.H.v. 1.586 € (brutto) enthalten ist. Die will er freigegeben haben.

    Unabhängig von der Höhe nun meine Frage - bin ich dafür zuständig oder muss dies nicht das Insolvenzgericht machen? Die Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO bewirkt ja grundsätzlich, dass weder an Schuldner noch an Gläubiger bzw. nach BGH (ZIP 1999, 144) nur an beide gemeinsam ausgezahlt werden darf. :oops:

  • :guckstduh https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…enzgericht+850k

    Bis zur Insolvenzeröffnung verbleibt es allerdings m.E. (der Logik nach !) bei der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für ein Verfahren nach § 850k ZPO hinsichtlich der Freigabe des Pfandrechts aus dem Pfüb, nicht aber im Hinblick auf den Insolvenzbeschlag. Hierfür dürfte die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gegeben sein.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich hänge mich hier mal dran:

    PfÜB mit Kontopfändung vom 24.11.2021. Am 29.12. stellt der Schuldner einen Antrag auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrages nach § 906 Abs. 2 ZPO. Daraufhin habe ich am 30.12. die Zwangsvollstreckung bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag einstweilen eingestellt. Nun legt der Schuldner einen Beschluss des Insolvenzgerichts von Anfang Januar 2022 vor, wonach Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO untersagt und bereits eingeleitete Maßnahmen einstweilen eingestellt werden.
    Folge ist dann ja die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. §§ 775 Ziffer 2 ZPO, 776 ZPO. Ich würde jetzt nach der Einstellung nach § 732 ZPO noch eine weitere Einstellung nach § 775 ZPO beschließen. Aber was mache ich mit dem ja bereits vorliegenden Antrag auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrages? Weise ich den Schuldner darauf hin, dass der Antrag erneut beim Insolvenzgericht zustellen ist? Nach Beck OK zu § 21 InsO ist für Anträge gem. §§ 850 ff ZPO im Eröffnungsverfahren entsprechend § 36 Abs. 4 ebenfalls das Insolvenzgericht ausschließlich zuständig. Ist dann maßgeblich, wann der Antrag gestellt wurde? Ich habe keine Kenntnis wann der Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt wurde. Wenn ich das Verfahren nach § 775 ZPO einstweilen einstelle, kann ich ja doch nicht noch eine Entscheidung zur Höhe des pfandfreien Betrages treffen?

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