Nachweis Vertretungsbefugnis zur Antragstellung für Zwangshypothek?

  • Guten Morgen,

    hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
    Eine Bank ist Gläubigerin eines Titels. Aufgrund dieses Titels beantragt die Bank die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Hierbei wurde der Briefkopf der Gläubigerbank verwendet und der Antrag unterzeichnet mit: i. A. Müller. Die Vertretungsbefugnis ist nicht nachgewiesen. Benötigt man einen Nachweis dafür, dass die unterzeichnende Person vertretungsbefugt ist (Vollmacht, Nachweis über gesetzliche Vertretungsbefugnis)???
    Laut Demharter, 26. Auflage, Rnr. 8 und 10 genügt für den reinen Antrag eine schirftliche Vollmacht, für die gesetzliche Vertretungsmacht gilt jedoch §29GBO. Wie geht ihr in der Praxis damit um, wenn die Bank den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek stellt???

  • Vielen Dank, Heidi.
    Ich hatte nur unter Zwasihyp/Antrag gesucht. Fazit ist also, dass ein Nachweis über die Vertretungsbefugnis grundsätzlich nicht verlangt wird.
    Dies gilt dann sicherlich auch für meinen Fall mit der Zwangssicherungshypothek!??

  • Vielen Dank, Heidi.
    Ich hatte nur unter Zwasihyp/Antrag gesucht. Fazit ist also, dass ein Nachweis über die Vertretungsbefugnis grundsätzlich nicht verlangt wird.
    Dies gilt dann sicherlich auch für meinen Fall mit der Zwangssicherungshypothek!??


    Ich bin zwar nicht Heidi, aber trotzdem als Antwort auf Deine Frage: ja!;)

  • Müssten es bei einer Bank nicht zwei Unterschriften sein?


    Warum? Ich kenne Banken, die ihre Vertretung für GB-Dinge so geregelt haben, dass letztlich einer alleine handeln kann.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich dachte nur, weil es "normalerweise" schon immer zwei Unterschriften sind. Ob bei einer einfachen Antragstellung unter Verwendung des Briefpapiers der Bank immer der für Grundstücksgeschäfte Bevollmächtigte handelt?

  • Ich dachte nur, weil es "normalerweise" schon immer zwei Unterschriften sind. Ob bei einer einfachen Antragstellung unter Verwendung des Briefpapiers der Bank immer der für Grundstücksgeschäfte Bevollmächtigte handelt?


    Siehe die Verlinkung in #2. Dort haben wir das eigentlich ausdiskutiert.;) - Und außerdem, was ist schon normal ???

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