Änderung Teilungserklärung

  • Hallo zusammen, ich brauch mal wieder Eure Hilfe, da die Suche bisher nichts gebracht hat.

    Beantragt ist die Änderung der Gemeinschaftsordnung und Zuweisung von SNR. Hierzu sehe ich einige Probleme:

    a) Die Änderung ist erklärt von dem damaligen Bauträger (1980) aber nicht eingetragen, zwischenzeitlich sind alle Wohnungen verkauft und mit Grundpfandrechten belastet.

    Zur Änderung der Teilungserklärung benötige ich deshalb die Zustimmung aller dinglich Berechtigten. Die liegen mir vor aus dem Jahr 1990, allerdings haben einige der Gläubiger 2000 noch weitere Grundpfandrechte erworben.
    Erstreckt sich die bereits abgegebene Zustimmung auch auf die Rechte aus 2000 oder müsste man ne aktuelle Zustimmung einholen?

    b) Da die Änderung erklärt wurde von dem damaligen Eigentümer und zwischenzeitlich andere Personen Eigentümer geworden sind, reicht es da aus, wenn die jetzigen Eigentümer der Änderung nachträglich zustimmen oder müssten die Eigentümer die Änderung selbst erklären?

    Bin für Hinweise wie immer dankbar!

  • Zu a): ausschlaggend dürfte sein, welchen Wortlaut die Zustimmungserklärungen haben. Sofern generell der Änderung zugestimmt wird, also nicht nur bezogen auf das Grundpfandrecht in Blatt X, ist eine weitere Zustimmung nicht erforderlich.
    Möglicherweise greift hier jedoch die Neufassung des § 5 Abs 4 WEG, die generelle Begrenzung der Zustimmungserfordernisse. Die Änderung der GO dürfte demnach zustimmungsfrei sein, lediglich für die Zuweisung von SNR ist noch eine Zustimmung erforderlich. Bei der Begründung eines SNR ist jedoch die Zustimmung nicht erforderlich, wenn, so § 5 Abs 4 WEG am Ende, "gleichzeitig das zu seinen Gunsten belastete Wohnungseigentum mit einem SNR verbunden wird."
    Zu b): es reicht es, wenn die jetzigen Eigentümer zustimmen.

  • Ja, die Genehmigung ist schon allgemein gefasst, also, es wird der ganzen Änderung zugestimmt. Dann kann ich mir die weiteren Zustimmungen der Gläubiger sparen und das Ding fertig machen. :daumenrau

  • Die Zustimmung kann sich m.E. nur auf die zum Zeitpunkt der Abgabe bestehenden Rechte beziehen, sofern nicht auch künftige Rechte in der Zustimmung erwähnt sind.

    Für die Übernahme der weiteren Rechte kann es ausschlagebend gewesen sein, dass die Änderung bisher nicht eingetragen wurde.

  • Die Zustimmung kann sich m.E. nur auf die zum Zeitpunkt der Abgabe bestehenden Rechte beziehen, sofern nicht auch künftige Rechte in der Zustimmung erwähnt sind.

    Für die Übernahme der weiteren Rechte kann es ausschlagebend gewesen sein, dass die Änderung bisher nicht eingetragen wurde.



    :daumenrau Sehe ich auch so.

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