Führungsaufsicht

  • Könnt ihr mit helfen.? Bin mit nicht sicher was auf die FA-Zeit anzurechnen ist.
    Führungsaufsicht gemäß Beschluss des AG A (Vollstreckungsbehörde Wohnsitz des VU) aufgrund des Urteils des AG B und Urteils des AG C 5 Jahre
    Strafhaft vom 19.07.2001 – 31.08.2004
    Entlassung: 31.08.2004 + 5 Jahre FA
    Bewährungszeit aus Urteil AG B: 30.09.1999 (Entlassung) – 18.07.2001 – anrechnen?
    Werden auch die Festnahme, U-Haft, und Strafhaft (Zeiten vom 21.04.2005 bis 14.03.2006) aus einem gesonderten Verfahren bei der Berechnung der Führungsaufsichtsdauer(verlängerung) hinzugerechnet?
    Isa/Wagner hilft mir auch nicht weiter. 


    Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen hab ich mich nicht getraut.
    (Karl Valentin)

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Ohne Nachzulesen und zu schauen: m.W. kann die FüA nicht vor ( irgendeiner) Bewährung ablaufen und Freiheitsentziehung ist immer anzurechnen.
    Also ja! Müßte mich aber erst mal wieder einlesen, bin zu lange weg vom Vollstrecken.

    werde das aber gerne morgen im Büro tun, wenn ich den Kommentar habe!

  • Während der Proband in anderer Sache in Haft oder untergebracht ist auf behördliche Anordnung, ruht die Führungsaufsicht.

    Sie endet nicht, solange der Verurteilte unter Bewährung in einer andere Sache steht.

  • Die Berechnung der FA kann je nach Konstellation ein überaus mühsames Unterfangen sein. Im geschilderten Fall sind sämtliche Inhaftierungen im besagten Zeitraum herauszufinden; diese werden dann nicht in die Dauer der FA eingerechnet. Isak/Wagner hilft aber schon weiter. Dort heißt es, daß jede Anstaltsverwahrung, also "jede hoheitlich angeordnete und durchgeführte Freiheitsentziehung" hiermit gemeint ist, also auch ausländische Inhaftierungen (!).
    Die Bewährungszeit aus dem Urteil des AG B ist bei dieser Berechnung allerdings nicht mehr relevant. § 68gAbs. 1, Satz 2 StGB umfaßt auch Bewährungzeiten aus anderen Verfahren, aber nur wenn sie über den errechneten Zeitraum der FA i.a.S. hinausreicht (vgl. Tröndle, Kom.StGB 48.Aufl. Rdnr. 5).

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