Falscher Rechtskraftvermerk

  • Ich grüße Euch,

    nichts ist schlimmer als ein Blindgänger in der Geschäftsstelle lerne ich gerade...

    Meine Frau UdG hat einen Rechtskraftvermerk auf einem erstinstanzlichen KFB angebracht. Normalerweise hätte ich daran nichts auszusetzen - blöd ist nur, dass wir die zweite Instanz sind und das Urteil, auf Grund dessen der KFB ergangen ist, noch nicht rechtskräftig ist. Der Rechtskraftvermerk war also ein reines Versehen.

    Selbstverständlich vollstreckt der Gläubiger bereits kräftig...

    Jetzt die Frage: Was ist zu tun? Bin ich als Rechtspfleger dafür überhaupt zuständig? Hat jemand hier den Fall schonmal gehabt?

    MfG Gabriel

  • Mit Rechtskraftvermerken hat der Rechtspfleger nach meiner Auffassung aber schon so dermaßen garnix zu tun . . . ;)

    Wenn der falsch ist, soll sich der Betroffenen dagegen beschweren und der UdG muß gucken, wie er das dann wieder gerade biegen kann :)

  • Ich sehe es nicht anders. Aber zu mir kommen die Anrufer und die heulenden Kollegen...

    Ich lass mir jetzt den Titel zurückschicken, streiche den RKV und setze einen handschriftlichen Vermerk darunter, dass dieser versehentlich erteilt wurde und der KFB derzeit nicht rechtskräftig ist und gut is...

    Und damit das nicht auch wieder schief geht, mache ich es lieber selbst...

    MfG Gabriel

  • Was ist zu tun? Bin ich als Rechtspfleger dafür überhaupt zuständig? Hat jemand hier den Fall schonmal gehabt?



    Da DU "Engelchen", sicherlich kein "Blindgänger" bist, solltest du doch eigentlich wissen, dass dies nicht in deine Zuständigkeit fällt, oder? ;)

    Deine Frau UdG sollte vielleicht ihr Glück versuchen und die vollstreckbare Ausfertigung zurückfordern und parallel den zuständigen GV darauf hinweisen, dass der RK-Vermerk ungültig ist. Das erstinstanzliche Urteil, aufgrund dessen der KFB ergangen ist, ist doch sicherlich vorläufig vollstreckbar, oder?
    Warum wird bei euch eigentlich überhaupt ein RK-Vermerk beim KFB angebracht? Machen wir nie (es sei denn, die vollstreckungsberechtigte Partei beantragt dies ausdrücklich, was allerdings noch nie vorkam). Die 2 Wochen nach § 798 ZPO kann man sich schließlich selbst ausrechnen.

  • Ja VIP., im Grunde meines Herzens weiss ich das auch...^^ Ich war mir nur, als ich das schrieb, noch nicht schlüssig, ob evtl. noch mehr zu veranlassen wäre. In meinem Kopf geisterten erstmal noch Begriffe herum wie "einstweilige Einstellung" etc, was natürlich Quatsch ist.

    Und ja... mit RKVs auf KFBen haben wir eigentlich hier auch nichts zu tun... Und was die Kollegin geritten hat, weiss sie selber leider auch nicht.

    Vielen Dank und viele Grüße


  • Deine Frau UdG sollte vielleicht ihr Glück versuchen und die vollstreckbare Ausfertigung zurückfordern und parallel den zuständigen GV darauf hinweisen, dass der RK-Vermerk ungültig ist.

    Ich hätte Bedenken, ob diese Verfahrensweise zulässig ist. Die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung hängt nicht von der Erteilung des Rechtskraftsvermerks ab (Stöber, in: Zöller, Rn. 2 zu § 706 ZPO), weshalb m. E. keine Rückforderung der vollstreckbaren Ausfertigung zu erfolgen hat. Vielmehr wäre gegen das falsche Rechtskraftzeugnis die Entscheidung des Prozessgerichts gem. § 573 ZPO herbeizuführen. Davon hat der Schuldner, gegen den momentan ohne Sicherheitsleistung vollstreckt wird, aber nichts. Deshalb ist es m. E. Sache des Schuldners, gegen die Vollstreckung ohne SHL vorzugehen mit dem Hinweis, dass sie eigentlich zu erbringen wäre, und nicht Sache des UdG, den Titel einzuziehen und den falschen Rechtskraftvermerk zu streichen.

    Einmal editiert, zuletzt von Valerianus (27. November 2008 um 13:15)

  • Mit eben diesem Hintergedanken habe ich die Rückforderung jetzt in die Wege geleitet. Eigentlich hätte der Anwalt des Gläubigers auch was merken müssen, aber naja...^^

    Vielen Dank für die Hilfe!

    Gruß Gabriel

  • Daneben kann aber m. E. das Gericht, wenn es sich, wie im SV dargestellt, um ein offensichtliches Versehen handelt, auch von Amts wegen tätig werden und die vA zurück fordern.



    Was sind wir uns heute einig... :)
    Schon wieder: :zustimm:

  • Daneben kann aber m. E. das Gericht, wenn es sich, wie im SV dargestellt, um ein offensichtliches Versehen handelt, auch von Amts wegen tätig werden und die vA zurück fordern.

    Diese Auffassung müsste aber auch begründet werden. Und dafür gibt es m. E. keine Begründung: Der Titel ist vorläufig vollstreckbar, und der Gläubiger vollstreckt. Das einzige was falsch ist: es steht ein Rechtskraftvermerk drauf. Also hätte eigentlich der Gläubiger nur mit SHL vollstrecken können. Hier tut er's wohl ohne. Wenn Ihr ihm nur wegen des falschen Rechtskraftsvermerks die vollstreckbare Ausfertigung wegnehmt, könnte ja der theoretische Fall eintreten, dass er just jetzt eine Vollstreckung hätte vornehmen können, ihm aber der Titel fehlt. Dann würdet ihr mit der "Einziehung" des Titels, für die ich keine gesetzliche Grundlage sehe, evtl. einen Gläubigerschaden herbeiführen.

    Ich sage das nicht von ungefähr: solche Fälle, wo es auf die tagesgenaue Vollstreckung ankommt, gibt es: ich selbst hatte einmal für eine Gläubigerin den Fall, dass ich den Zahlungstitel gebraucht hätte, um bei einem herausgabebereiten Dritten den Mercedes des angeblich vermögenslosen Schuldners zu pfänden, der zu diesem Zeitpunkt gerade zur Inspektion in der Werkstatt stand. Ging aber nicht, weil das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -, das einen ins Leere gegangenen KfB erließ, den Titel "verloren" hatte. Das wurde nur deshalb kein Amtshaftungsfall, weil mit dem Schuldner später ein Ratenzahlungsvergleich gelang und er die Forderung abstotterte.

  • Valerianus:

    Er soll den Titel ja umgehend wiederbekommen. Außerdem wurde er von uns auch telefonisch informiert, was da falsch gelaufen ist. Mal abgesehen davon, dass ich von einem Rechtsanwalt einfach erwarte, dass es ihm auffällt, dass ein vorläufig vollstreckbarer Titel bei noch laufender Berufung einen rechtskräftigen KFB hervorbringt, erwarte ich zumindest jetzt von ihm, dass er uns schon sagen kann, wenn er den Titel sofort bzw. jetzt noch braucht. Ich warte ja auch gerne mit der vorübergehenden Einziehung des Titels. Für mich ist das wichtigste, dass er spätestens jetzt weiss, dass er nur gegen SH vollstrecken kann. Und zumindest das haben wir erstmal erreicht...

  • Es war ja zu erwarten: Der Schuldneranwalt schreibt mir jetzt, ich solle dem Gläubigeranwalt aufgeben, nach den unzulässigen Vollstreckungsakten (er hat sowohl die Forderungs- als auch die Mobiliarvollstreckung mit dem angeblich rechtskräftigen KFB betrieben) auf seine Rechte aus dem PfÜB zu verzichten (was ich für Quatsch halte) und die Löschung des Schuldners aus dem Schuldnerverzeichnis zu veranlassen (wofür er sich meiner Meinung nach an das Vollstreckungsgericht wenden müsste, zumindest verstehe ich Zöller, 26. Auflage § 915a Rn. 4 und 5 ZPO so, dass ich damit gar nichts zu tun habe).

    Meiner Meinung nach kann ich ihm nicht helfen, sehe jedoch die Möglichkeit, dass er die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen könnte, wofür wir ja als Prozeßgericht der II. Instanz zuständig wären. Ich kann jedoch meines Erachtens nicht so großzügig sein, seinen Antrag dahin auszulegen (wobei das dann sowieso der Richter machen müsste).

    Nur weiss ich nicht recht, was ich mit seinem Vorbringen jetzt machen soll.

    Kann mir bitte jemand helfen?

    MfG Gabriel

  • Habe folgendes Problem mit einer RAin, die einen lustigen Einfall hatte (meine Geschäftsstelle hat mich gebeten, ob ich Rat weiß), ich gebe zu, es passt nicht ganz hier rein, aber ich versuche dennoch mein Glück:

    Urteilstenor lautet
    1. die am... geschlossene Ehe wird geschieden
    2. Versorgungsausgleich
    3. Kosten

    Bezüglich 2. wird jetzt Berufung eingelegt und das OLG ändert die Ziff. 2 ab. In Familiensachen muss der Rechtskraftvermerk ja ein Datum aufweisen, ab wann Rechtskraft eingetreten ist.

    Meine Geschäftsstelle pinselt jetzt also auf das Urteil:
    Dieses Urteil ist hinsichtlich Ziff. 1 rechtskräftig seit....
    Hinsichtlich Ziff. 2 besteht Rechtskraft mit der Maßgabe des Beschlusses des OLG........ (genau bezeichnet) seit ......

    Die Klägervertreterin bemängelt jetzt, dass das Urteil und der Beschluss nicht zusammengesiegelt wurden, obwohl im RK-Vermerk drauf verwiesen wird. :confused:

    Mein Totschlagargument ist, dass das Zeugnis ja auch auf einem gesonderten Papier erteilt werden könnte und da auch nix angesiegelt werden muss..... das reicht der Dame aber nicht.

    Hat jemand noch andere Argumentationshilfen? :gruebel: Das ist so abwegig, dass es schon wieder aufwendig ist

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