Möglich ist auch die Vollmacht eines Gläubigers an den Treuhänder, das ihm zustehende Anfechtungsrecht in seinem Namen auszuüben (vgl. Fuchs ZInsO 2002, 358).
Hatten wir nicht mal in den unendlichen Weiten dieses Forum diskutiert, dass das der Bundesgerichtshof wohl nicht als zulässig ansieht. Ich meinte, Exec hat sich da ganz stark gemacht.