Anfechung IK und § 160 InsO

  • Möglich ist auch die Vollmacht eines Gläubigers an den Treuhänder, das ihm zustehende Anfechtungsrecht in seinem Namen auszuüben (vgl. Fuchs ZInsO 2002, 358).



    Hatten wir nicht mal in den unendlichen Weiten dieses Forum diskutiert, dass das der Bundesgerichtshof wohl nicht als zulässig ansieht. Ich meinte, Exec hat sich da ganz stark gemacht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • na im Falle einer unmittelbaren Bevollmächtigung des Insolvenzverwalters oder einer seiner socii durch einen anfechtungsberechtigten Gläubigers würde ich als Anfechtungsgegner wohl die Wirksamkeit der Vollmacht rügen (Stichwort: Verbot der Prävarikation)
    Wenn es indes um Beschlüsse der Gläubigerversammlung nach § 313 II 3 InsO ginge, würde ich als Anfechtungsgegener mal genau hinschauen, wer da wen vertreten hat. Sollte der Insolvenzverwalter oder einer seiner socii in Vollmacht für Gläubiger aufgetreten sein, und deren Abstimmung für die Beauftragung maßgeblich gewesen sein, würde ich als Anfechtungsgegner im Prozess die Aktivlegitimation des Trehuhänders bestreiten, da sie auf einem unwirksamen Beschluss beruht (Stichwort: s.o.)

    Allerdings ist m.E. ein Ausweg für Gläubigerversammlungen und die betr. Abstimmungen gegeben (damit beschäftige ich mich schon, solange es Insolvenzplanverfahren gibt :D) : Vertretung mit gebundener Marschroute !
    Da sehe ich keinen Verstoß gegen das Verbot der Prävarikation, zumindest nicht, wenn einer der socii des Verwalters auftritt.

    Jede Vollmacht jenseits der gebundenen Marschroute würde ich im Termin nicht anerkennen und eine ordnungsgemäße Vertretung des betreffenden Gläubigers verneinen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Möglich ist auch die Vollmacht eines Gläubigers an den Treuhänder, das ihm zustehende Anfechtungsrecht in seinem Namen auszuüben (vgl. Fuchs ZInsO 2002, 358).



    Hatten wir nicht mal in den unendlichen Weiten dieses Forum diskutiert, dass das der Bundesgerichtshof wohl nicht als zulässig ansieht. Ich meinte, Exec hat sich da ganz stark gemacht.

    Du meinst BGH v. 19.07.07, IX ZR 77/06 .

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Soeben entdeckt:

    Schmidt: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Auflage 2009
    Autor: Nies


    In der Praxis wird häufiger von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Treuhänder – der in den meisten Fällen über den besten Informationsstand verfügt – mit der Anfechtung zu beauftragen (Abs. 2 Satz 3 Alt. 1). Hierzu ist es zweckmäßig, dass der Rechtspfleger eine Gläubigerversammlung einberuft, damit die Chancen einer Anfechtung abgewogen und eine Beauftragung des Treuhänders (oder eines Gläubigers) erfolgen können. Erscheint in einer zu diesem Zweck einberufenen Gläubigerversammlung kein Gläubiger, so gilt – wenn in der Einladung ein entsprechender Hinweis gem. § 160 Abs. 1 Satz 3 erfolgt ist – die Zustimmung als erteilt. Möglich ist auch die Vollmacht eines Gläubigers an den Treuhänder, das ihm zustehende Anfechtungsrecht in seinem Namen auszuüben (vgl. Fuchs ZInsO 2002, 358).

  • nun, die Kommentierung ist ganz nett, aber rechtlich nicht haltbar. Zwischen einer "Beauftragung" der Geltendmachung eines Anspruchs und der Zustimmung zu einer Handlung aus eigenem Recht liegen Welten.
    Der BGH fordert zurecht einen Beschluss der GLV http://lexetius.com/2007,2213
    In dieser Entscheidung grenzt er Eigenschaft des Treuhänders zur der des Mandatsträgers (entsprechend Fuchs) ab; nimmt zur Zulässigkeit des letzteren keine Stellung, da nicht entscheidungserheblich.
    Interessant fand ich die Ausführungen zur gewillkürten Prozessstandschaft (mit der wir uns bis zur Gesetzesänderung beholfen haben, aber dies auch qua GLV-Beschluss).

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    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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  • In der hier viel zitierten BGH-Entscheidung von 2007 hatte eine Gläubigerversammlung überhaupt nicht stattgefunden.

    Der BGH brauchte sich bereits deshalb nicht mit der fraglichen Anwendbarkeit der Zustimmungsfiktion aus dem neuen § 160 InsO auseinandersetzen.

    Im weiteren war es ein Alt-Verfahren, das vor dem 1.7.2007 eröffnet wurde,
    weshalb selbst bei einer einberufenen Gläubigerversammlung die zum 1.7.2007 erstmalig neu geregelte Zustimmungsfiktion und deren fragliche Anwendung im Rahmen des § 313 InsO nicht zur Debatte gestanden hätte.

    Bleibe dabei, dass bei 313 als Spezialnorm der 160 nicht herangezogen werden kann. Bei 313 ist ein positiver Beschluss der GV erforderlich.
    Wenn keiner kommt > keine Anfechtung durch den TH!

    Neue gegenteilige Rechtssprechung hierzu?

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