3 Telefonate führen u 215 Euro abrechnen

  • Hall0!
    Habe hier eine Beratungshilfesache auf dem Tisch, da ging es um Klärung einer Angelegenheit mit der ARGE. Antragsteller hätte selbst wohl mehrfach versucht bei der ARGE einen Vorschuss zu bekommen (§42 SGBII) nach Kontokündigung und damit nichtnachweisbarer Rücküberweisung des HartzIV.

    Anwalt hat einmal bei der Bank angerufen und bekam mitgeteilt, dass die Rückbuchung des ALGII nach Zahlungseingang nicht dokumentierbar ist, weil Konto schon geschlossen war.

    RA telefoniert 2x mit der ARGE und erhält dort die Auskunft, dass erst mehrere Wochen später die Rückbuchung des ALGII bei der ARGE festgestellt werden kann.

    Man einigt sich schließlich darauf das der Antragsteller einen Vorschuss von der ARGE bekommt.

    Rechtsanwalt hat seine telefonischen Bemühungen zu Papier gebracht und sich den Sachverhalt von der ARGE so bestätigen lassen.

    Rechtsanwalt rechnet jetzt
    2503 VVRVG mit 70 Euro und 2508 VVRVG mit 125 Euro sowie 20 Euro Postpauschale ab.

    Ist das so festsetzbar?

    Mahlzeit!
    Euer Döner

  • Wer sagt denn, dass die anwaltliche Vertretung grds. schriftlich erfolgen muss?
    Wenn der RA seinen Aktenvermerk und die anwaltliche Versicherung einreicht, würde ich das auch so festsetzen.

  • Würde ich auch so sehen. Auf den Umfang der Vertretung kommt es nicht an (reine Erfolgsgebühr). Vertretung war wohl auch erforderlich, da sich der Antragsteller selbst erfolglos bemüht hat und vermutlich auch weiteres Handeln nach Beratung bei der ARGE nicht zum Erfolg geführt hätte.

  • Hab ich selbst zwar in 8 Jahren RAST so nie gehabt, hätte aber wie die Vorposter keinerlei Bedenken gegen die beantragte Festsetzung der Vergütung :)

    ergänzt: wenn's denn eine Einigung gegeben hat :cool:

    Einmal editiert, zuletzt von redge (28. November 2008 um 12:36)

  • Dass die Gebühr(en) nicht nur durch schriftliche Tätigkeit des RA anfallen kann/können, ist keine Frage.

    Ob die Einschaltung eines RA notwendig war (wohl eher "ja") und, ob eine Erledigungs-/Einigungsgebühr angefallen ist (wohl eher "nein") ist sind jedoch Fragen, die zu beantworten sind.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (28. November 2008 um 12:47)

  • Grundsätzlich muss die Tätigkeit nicht schriftlich erfolgen, meist dürfte der rechtsanwalt aber Probleme mit der darlegung der Tätigkeit und erst recht bei der Einigung haben.

    Die Einigungsgebühr sehe ich hier aber wie Ernst P. nicht entstanden.

    Zudem ist für den Vorschuss ein Antrag erforderlich. Den stellt man schriftlich oder zu Protokoll der ARGE. Über beides hat man was in der Hand. Würde ich mir vorlegen lassen. Kommt nichts, wird zurückgewiesen.

  • Den Antrag hat der AST wohl letztlich selber bei der ARGE durch persönliches Vorsprechen gestellt. Der Anwalt hat hier aber den Weg geebnet, dass die ARGE auf diesen AST vorbereitet ist.

    Ich danke euch schonmal und schönes WE!

    Euer Döner

  • Wo bitte ist denn hier ein Einigungsvertrag zu sehen ? Asteller will einen Vorschuss und bekommt ihn dann auch. Das ist keine gegenseitige Einigung in Form eines Vertrages.

  • Wo bitte ist denn hier ein Einigungsvertrag zu sehen ? Asteller will einen Vorschuss und bekommt ihn dann auch. Das ist keine gegenseitige Einigung in Form eines Vertrages.



    Und was ist mit VV Nr. 1002? Erlaß eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Wenn, dann kann nur eine VV 1002 entstanden sein, da die Gewährung darartiger Leistungen im öffentlichen Recht nicht in der Dipostionsbefugnis der ARGE liegen dürfte.

    Anm.:

    Eine Einigungsgebühr setzt immer voraus, dass die Vertragsparteien nach materiellem Recht überhaupt vertraglich, d.h. nach freiem Willen, soweit kein Kontrahierungszwang besteht, die Ansprüche regeln können.

    Im öffentlichem Recht fehlt diese grundsätzlich (ist klar), zu den wenigen Ausnahmen, vgl. Gerold/Schmidt, VV 1000 Rdn. 76 ff. (18.Auflage *Jubel, freu* hab ich kürzlich bekommen)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

    Einmal editiert, zuletzt von Wobder (28. November 2008 um 13:07)

  • Wo bitte ist denn hier ein Einigungsvertrag zu sehen ? Asteller will einen Vorschuss und bekommt ihn dann auch. Das ist keine gegenseitige Einigung in Form eines Vertrages.



    Und was ist mit VV Nr. 1002? Erlaß eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts?



    Im Verwaltungsrechtlichen Verfahren ohne Verwaltungsakt ist keine Erledigung denkbar!
    Zudem: wir sprachen von "Einigung" und nicht von der "Erledigung"
    Zudem: liegt ein verwaltungsakt vor ? Und wurde dieser bislang ( schriftlich ) abgelehnt ?
    Gerold/Schmidt zu VV 1002 Rn. 6
    und aaO: Rn. 7 ( inbesondere let´zter Satz ) ?
    Zudem:
    Er muß es mit Rechtsbehelf angefochten haben ......und es muß zum SAusdruck kommen, weswegen er eine Änderung des bisher abgelehnten Verwaltungsaktes begehrt.

  • Nachdem er wie Diabolo schon sagt bekommen hat was er wollte, nämlich den Vorschuss durch die ARGE, sehe ich eher ein Anerkenntnis der ARGE und eine Einigungsgebühr entsteht nicht für ein reines Anerkenntnis, siehe Wortlaut VV 1000.

  • Wir hatten die Diskussion schonmal an anderer Stelle. Zunächst: Klar meinte ich, dass hier eine Erledigungsgebühr und nicht eine Einigungsgebühr angefallen sein müsste. Insofern brauche ich mir um Anerkenntnis oder Verzicht, Vertrag oder nicht keinen Kopf machen.

    Zu den Vss. der Nr. 1002:

    1. Wo bitte steht, dass der Erlaß des Verwaltungsaktes schriftlich abgelehnt sein muss? Lt Gerold/Schmidt genügt es, wenn die Behörde abschließend einen dem Auftraggeber ungünstigen Standpunkt eingenommen hat. Dies dürfte auch mündlich/formlos möglich sein. Machen wir beim Beratungshilfepublikum doch auch ständig. Der Fall, in dem auf eine förmliche Zurückweisung bestanden wird, ist doch eher die Ausnahme.

    2. Die Sätze 1 und 2 zur Nr. 1002 sind m. E. voneinander unabhängige Tatbestände ("Das Gleiche gilt, wenn...").

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)



  • Fundstelle spricht von Anfechtung einer endgültigen Rechtsposition. So klang bei mir der Sachverhalt nichst wirklich.
    Schoreit/Groß bietet dazu auch einiges :)

  • Den Antrag hat der AST wohl letztlich selber bei der ARGE durch persönliches Vorsprechen gestellt. Der Anwalt hat hier aber den Weg geebnet, dass die ARGE auf diesen AST vorbereitet ist.

    Ich danke euch schonmal und schönes WE!

    Euer Döner



    Was´n das? :gruebel:

    Das schreit doch förmlich nach Ablehnung. Der Ast schafft es nicht, einen Antrag schriftlich oder zu Protokoll der Behörde zu erklären. Da geht er zum Rechtsanwalt, der ruft in der ARGE an und sagt: "Da kommt einer, der will nen Vorschuss beantragen". Die ARGE sagt "Klar kann kommen". Und als er da ist und den Antrag endlich stellt, bewilligt die ARGE selbigen.

    Wo bitte ist denn hier ein Einigungsvertrag zu sehen ? Asteller will einen Vorschuss und bekommt ihn dann auch. Das ist keine gegenseitige Einigung in Form eines Vertrages.



    Und was ist mit VV Nr. 1002? Erlaß eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts?



    Wo ist denn hier überhaupt ein Verwaltungsakt. Da gibts doch gar nichts. Und einen abgelehnten schon dreimal nicht.

    Da gibts gar nichts, was vergütungsfähig i.S.d. BerHG wäre. RA soll ne Wahlanwaltskostennote pinseln für so nen Schmarrn.

  • Wem es als Anwalt gelingt, eine Angelegenheit von dieser Tragweite schon durch drei Telefonate zur Zufriedenheit des Mandanten zu erledigen, der hat auch ein entsprechendes Honorar verdient.

  • Wem es als Anwalt gelingt, eine Angelegenheit von dieser Tragweite schon durch drei Telefonate zur Zufriedenheit des Mandanten zu erledigen, der hat auch ein entsprechendes Honorar verdient.



    Aber nicht, wenn der Antragsteller noch nichts selbst gemacht hat, sprich noch nicht mal den Vorschuss beantragt hat.

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