Grundschuld an unvermessener Teilfläche und Unterwerfung n. § 800 ZPO

  • Erwerberin bestellt an noch unvermessener Teilfläche eine Grundschuld und nimmt zur Bezeichnung des Belastungsgegenstandes Bezug auf Kaufvertrag, dem ein Lageplan als Anlage beigefügt ist, aus der sich die Fläche ergibt.

    In der GS-Bestellungsurkunde wird auch die Unterwerfung nach § 800 ZPO erklärt.

    Nun kommt, was kommen muss:
    Die Vermessung erfolgt abweichend vom Lageplan. Das Grundstück ist nun etwas weniger breit aber dafür etwas tiefer geraten (insgesamt fast quadratisch statt rechteckig).

    Ich will nun (u.a.) eine ergänzende Bewilligung der GS-Bestellerin, da die ursprüngliche Bewilligung nicht die Belastung des nun abweichend vermessenen Flurstücks ermöglicht.

    Ich frage mich dabei nun, ob auch ausdrücklich eine neue Unterwerfung nach § 800 ZPO erforderlich ist oder ob eine einfache Erklärung mit Unterschriftsbeglaubigung genügt, dass Belastungsgegenstand Flurstück x sein soll?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Entweder es ist das Grundstück oder nicht. Da Du meinst, es ist es nicht, würde ich konsequent auch eine neue Unterwerfung fordern.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Also wenn die Teifläche nicht mit der im Kaufvertrag bezeichneten Fläche übereinstimmt, verange ich immer eine ergänzende Bewilligung nebst erneuter Unterwerfung nach § 800 ZPO in entsprechdender notarieller Verhandlung.

  • Ich hab's in meinen Gemarkungen relativ häufig mit AVs und GSen für Teilflächen zu tun wobei natürlich zunächst die AV verpfändet wird. Auch hier weichen die letztendlichen Messergebnisse immer wieder von den ursprünglich vorgegebenen ab . . . ich habe da aber noch nie nachtarokt - in aller Regel liegt dem Messungsanerkenntnis nebst der Auflassung bei uns noch eine Feststellung des Notars bei, in der der Belastungsgegenstand (das neue Flurstück) für die GS nochmal genau bezeichnet wird. Das genügt mir. ;)

  • Entweder es ist das Grundstück oder nicht. Da Du meinst, es ist es nicht, würde ich konsequent auch eine neue Unterwerfung fordern.


    Ja, dazu tendiere ich auch. Der Notar wird zwar "not amused" sein aber wenn die Leute die Vermessung immer nicht abwarten können, haben sie selbst Schuld.
    :(

    Ulf

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  • Ich will nun (u.a.) eine ergänzende Bewilligung der GS-Bestellerin, da die ursprüngliche Bewilligung nicht die Belastung des nun abweichend vermessenen Flurstücks ermöglicht.



    Da diese Beanstandung bereits durch Dich erfolgt ist, musst Du konsequenterweise auch eine neue Unterwerfung fordern.
    Das sehe ich wie FED.

    2 Mal editiert, zuletzt von Heidi_274 (29. November 2008 um 10:01)

  • Ich lasse nie eine Teilfläche belasten, die nicht vermessen ist. Widerspricht doch §7 GBO. Erst Identitätserklärung, dann Grundschuld.


    Die Fläche ist jetzt ja vermessen und eine "Identitätserklärung" liegt vor. Nur leider sind die Flächen trotz der Erklärung nicht identisch.

    Ulf

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  • in aller Regel liegt dem Messungsanerkenntnis nebst der Auflassung bei uns noch eine Feststellung des Notars bei, in der der Belastungsgegenstand (das neue Flurstück) für die GS nochmal genau bezeichnet wird. Das genügt mir. ;)



    Eigentlich der übliche Vorgang, wenn allerdings die Identitätserklärung sich ausdrücklich nur auf den Kaufvertrag bezieht, fordere ich immer auch eine Identitätserklärung für die bestellte Grundschuld an. Damit bin ich dann auf der sicheren Seite, zumal in diesem Fall beide UR-Nr. in der Eintragung angegeben werden.

  • Erwerberin bestellt an noch unvermessener Teilfläche eine Grundschuld und nimmt zur Bezeichnung des Belastungsgegenstandes Bezug auf Kaufvertrag, dem ein Lageplan als Anlage beigefügt ist, aus der sich die Fläche ergibt.



    Hallo, habe mal eine Frage zu dem Thema. Woraus ergibt sich, dass zur Bezeichnung des Belastunsgegenstandes (bei Belastung einer noch unvermessenen Teilfläche) in der Grundpfandrechtsbestellungsurkunde Bezug auf den Kaufvertrag zu nehmen ist ?????????????

  • Das muss m.E. nicht zwingend so gelöst werden. Fakt ist aber, dass der Belastungsgegenstand in der Grundschuldbestellungsurkunde ausreichend bestimmt bezeichnet sein muss. Einfach nur zu sagen "Teilfläche aus Flurstück ... Flur ... zur Größe von ca. ... m²" wäre zu unbestimmt.

    Demnach müsste dann der Bestellungsurkunde z.B. ein Lageplan als Anlage beigefügt werden, aus der sich der Belastungsgegenstand ergibt.

    Die Anlage kann man sich sparen, wenn man auf einen KV Bezug nimmt, in welchem die Teilfläche bestimmt genug bezeichnet ist.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Eine Kollegin erzählte mir, dass sie so etwas auch im Schöner/Stöber gelesen habe. Was für mich ja auch Sinn macht.

    Ich habe heute mindestens eine Stunde gesucht, habe es aber bisher nicht gefunden. Wenn jemand spontan die Fundstelle weiß und mir schreiben würde, würde ich mich sehr darüberr freuen!!!!!!!!!

  • Ulf: Mit anderen Worten: Das ergibt sich aus dem Bestimmtheitsgrundsatz.;)

    Diesem wäre allerdings genügt, wenn ohnehin zunächst das gesamte Grundstück belastet würde. Dann braucht man auch keinen Lageplan bzw. keine anderweitige genaue Bezeichnung der Teilfläche, es sei denn, man will bei der späteren Freigabe mit einer Identitätserklärung arbeiten.

    Mit Identitätserklärungen bin ich ohnehin nicht glücklich. Sie sind nach meiner Ansicht nichts anderes als eine eingerissene lästige Unsitte, weil später ohnehin alles als "identisch" bestätigt wird, nur damit die Beteiligten nicht noch einmal beim Notar erscheinen und eine gesonderte Auflassung erklären müssen. Früher war es üblich, dass einem der Beteiligten unter Befreiung von § 181 BGB Vollmacht zur Messungsanerkennung und Auflassung erteilt und die Auflassung nach erfolgter Vermessung gesondert erklärt wurde.
    So ist es richtig und so gehört es sich auch.

    Blümlein:

    Schau mal in Rn. 864 ff. Was dort für die Veräußerung und Auflassung steht, gilt natürlich entsprechend auch für die Grundschuldbestellung. Denn wenn diese selbst keine exakte Beschreibung der Teilfläche (bzw. keinen Lageplan) enthält, bedarf es der Verweisung auf den diesen Erfordernissen genügenden Kaufvertrag, um die Form des § 29 GBO einzuhalten. Da eine Teilflächenbelastung nach § 7 Abs.1 GBO nicht eingetragen werden soll, wird aber ohnehin zunächst das gesamte Grundstück mit dem Finanzierungsrecht belastet und der nicht verkaufte Teil dann später freigegeben.

  • Also ich habe jetzt hier den Fall, dass eine Grundschuld auf folgendem Grundeigentum bestellt wurde: "Teilfläche aus dem Flurstück ... der Gemarkung ... Flur ... in einer Größe von ca. 250 qm".

    In einer Anlage zur Grundschuldbestellungsurkund heißt es, dass "der Pfandbesitz derzeit noch für die Verkäuferin eingetragen ist. Die Erschienen haben den Pfandbesitz mit der Urkunde vom ... des Notars ... (Kaufvertrag) von der Eigentümmerin gekauft". Im Übrigen folgen die weiteren üblicherweise getroffenen Bestimmungen.

    Im Kaufvertrag ist die Teilfläche durch einen entsprechenden Lageplan genau bezeichnet. Auf Grund der Bezugnahme, dass die Erschienen den Pfandbesitz mit der Urkunde ... (Kaufvetrag) von der Eigentümerin gekauft haben, wäre mir die Teilfläche nunmehr genau bezeichnet.

    Der Notar hat sowohl in der Grundpfandrechtsbestellunsgurkunde als auch im Kaufvetrag Vollmacht alle zur Durchführung der Verträge notwendigen Erklärungen abzugeben. Teilfläche ist nunmehr vermessen und auch schon als selbstständiges Grundstück gebucht und ich habe eine Identitätserklärung des Notars vorliegen, dass es sich bei der Teilfläche um das Flurstück ... handelt. Meine Ansicht nach könnte ich die Sache nun so eintragen.

    Ich muss zugeben, dass ich einen solchen Fall in meiner einjährigen Grundbuchpraxis bisher noch nicht hatte.

  • Hört sich eintragungsreif an. :daumenrau

    Zu Cromwell:

    Das mit der Unsitte ist leider auch hier zu beobachten. Dem kann man aber manchmal versuchen zu begegnen, indem man die Vollmacht der Notarangestellten für die Identitätserklärung dann nicht akzeptiert, wenn offensichtlich keine Identität gegeben ist.
    Es gibt inzwischen aber auch schon Vollmachten, die ausdrücklich au dann gelten, wenn abweichend vermessen wurde.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wir belasten nur das Grundstück und danach kommt die Pfandfreigabe des nicht betroffenen neuen Grundstückes, dazu werden die Banken schon vorher verpflichtet.
    Schöner GBR Rn 1917, 2282.

  • Ich muss das Thema nochmal aufgreifen:
    Wir haben einen KV beurkundet, mit welchem ein bestehendes Flurstück und eine bereits vermessene, aber noch nicht im Grundbuch gewahrte Teilfläche an Käufer XY veräußert wurden.
    Nun soll die Finanzierungsgrundschuld beurkundet werden. Belastungsgegenstand sollen das bestehende Flurstück A und die vermessene Teilfläche B sein. Die Fortfühungsmitteilung liegt dem GBA noch nicht vor (uns übrigens auch noch nicht). Ich stehe gerade total auf dem Schlauch, Ihr könnt mir hier sich auf die Sprünge helfen:

    Die Grundschuld kann auf Flurstück A ohne Probleme eingetragen werden - und soll auch auf jeden Fall schnellstmöglich geschehen. Muss dann - nach Wahrung der irgendwann vorliegenden Fortführungsmitteilung - eine Nachverpfändung der Teilfläche B erfolgen? Oder könnte man - wenn dies in der GS entsprechend formuliert ist - auch einen Teilvollzug der Grundschuld beantragen?

  • Ich muss das Thema nochmal aufgreifen:
    Wir haben einen KV beurkundet, mit welchem ein bestehendes Flurstück und eine bereits vermessene, aber noch nicht im Grundbuch gewahrte Teilfläche an Käufer XY veräußert wurden.
    Nun soll die Finanzierungsgrundschuld beurkundet werden. Belastungsgegenstand sollen das bestehende Flurstück A und die vermessene Teilfläche B sein. Die Fortfühungsmitteilung liegt dem GBA noch nicht vor (uns übrigens auch noch nicht). Ich stehe gerade total auf dem Schlauch, Ihr könnt mir hier sich auf die Sprünge helfen:

    Die Grundschuld kann auf Flurstück A ohne Probleme eingetragen werden - und soll auch auf jeden Fall schnellstmöglich geschehen. Muss dann - nach Wahrung der irgendwann vorliegenden Fortführungsmitteilung - eine Nachverpfändung der Teilfläche B erfolgen? Oder könnte man - wenn dies in der GS entsprechend formuliert ist - auch einen Teilvollzug der Grundschuld beantragen?


    Lasst euch den Forführungsnachweis geben, dann wird eine Gesamtgrundschuld auf A und B (die neu vermessene Teilfläche unter Angabe der neuen Grundstücksbezeichnung) bestellt. Wenn das GBA dann nicht beides zusammen einträgt entsteht die Gesamtgrundschuld, wenn an B eingetragen wird. Dafür ist Ziffer 4.1.2 des Sparkassenformulars gedacht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Hallo tom!
    es gibt noch keine Fortführungsmitteilung. Wenn ich die schon hätte bzw. diese dem GBA vorliegen würde, wäre das alles einfacher. :cool:
    Die GS soll aber schnellstmöglich auf dem "Hauptgrundstück" A eingetragen werden, weil der Kaufpreis für dieses Grundstück schon am 31.05. fällig ist, der KP für die Teilfläche erst nach Vorlage FM und Teilungsgenehmigung. Wir wollen es vermeiden, dass die GS auf der Gesamtfläche des geteilten Grundstückes eingetragen wird, weil die andere Teilfläche an einen anderen Käufer Verkäufer wurde, der ebenfalls eine Finanzierungs-GS benötigt.
    Meine Frage: Wenn ich in der GS beide Flurstücke, also das Grundstück A und die Teilfläche B schon als Belastungsgegenstand aufführe, aber den Eintragungsantrag nur hinsichtlich des Grundstückes A stelle mit dem Hinweis, dass der Antrag hinsichtlich der Teilfläche B erst nach Vorlage der FM gestellt wird, wird dann die GS antragsgemäß auch nur auf dem einen Flurstück eingetragen?

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