Vertreterbestellung durch Minderjährige? Ich brauche mal Hilfe

  • Ist es einem Minderjährigen möglich, einen Vertreter für sich zu bestellen für den Abschluss eines Kaufvertrages? Und wenn ja, mit Einwilligung der ges. Vertreter dann gem. § 107 BGB (für die Vertreterbestellung)? Und kann ein Minderjähriger ohne Einwilligung der ges. Vertr. Vertreter werden? Im Voraus vielen Dank für die Antworten :gruebel:

    Verschoben aus Unterforum "Im Studium"
    li_li (Mod.)

  • Die Erteilung der Vertretervollmacht nach § 167 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft und damit gilt § 111 BGB. Aber ein Minderjähriger kann z.B. einen Boten für eine eigene Willenserklärung (für die dann ganz normal das Minderjährigenrecht gilt) bestimmen.

    Aus § 165 BGB geht hervor, dass ein Minderjähriger durchaus Vertreter sein kann. Er wird dies durch einseitige Vollmacht seitens des Vertretenen. Die Abgabe von Willenserklärungen innerhalb dieser Vollmacht verpflichtet lediglich einen anderen und ist für den Minderjährigen "rechtlich neutral" im Sinne des § 107 BGB.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

    Einmal editiert, zuletzt von Exec (30. November 2008 um 20:24)

  • der fall der bearbeitet werden muss heißt hausarbeit;) sitz auch grad mal wieder an dem tollen ding und hab auch gleich mal ne frage.
    ich hab so eben die oben bezeichnete stellvertetung geprüft.
    der stellverteter handelt im eigenen und im fremden namen. das ist soweit ok. jedoch komm ich jetzt bei der vertretungsmacht ins schwanken. ich hab zuerst die gesetzl. vertretungsmacht ausgeschlossen und bin soweit, dass nur rechtsgeschäftliche in betracht kommt. def. nach § 166 II (Vollmacht) und nun die Erteilung nach § 167 I. Da komm ich ja dann zu dem schluss, dass der Vertreter nicht als solcher handeln durfte, da der Vertrenene keine Vollmacht erteilen darf.
    Im Sachverhalt ist aber noch das Problem, dass der Stellvertreter außerhalb seiner Vertretungsmacht handelt. Muss ich da jetzt auch noch drauf eingehen??? Eigentlich doch nicht, denn ich hab die Stellvertretung doch schon komplett ausgeschlossen, oder??????

  • Grundsätzlich hast du Recht, wenn du im Gutachten feststellst, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt musst du nicht weiter darauf eingehen, inwiefern er denn innerhalb dieser gehandelt hat (Wäre ja auch ein Widerspruch insich, da du ja eben festgestellt hast, dass er ohne handelt). Du kannst es aber auf jeden Fall als kurze Randbemerkung mit reinbringen.

    Schöne Grüße aus der Praxis

  • @ Schwalbenfeder:

    Wenn es sich vertreten läßt, würde ich die Prüfungsreihenfolge derart wählen, dass erst alle Prüfungspunkte abgehandelt werden, an denen die Prüfung "nicht scheitert". Jedenfalls wurde uns dies immer so gesagt, weil es doch schließlich darum geht, alle bestehenden Probleme vollständig zu erörtern.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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