Nichtzahlung des Versteigerungserlöses

  • Guten Morgen!
    Nach über acht Jahren Zwangsversteigerung habe ich jetzt zum ersten Mal den Fall, dass der Ersteher den Versteigerungserlös nicht gezahlt hat.
    Die Theorie ist mir im wesentlichen klar (Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen, Sicherungshypotheken, evtl. Wiederversteigerung usw.). Im Einzelnen sind bei mir aber noch Fragen offen.
    Wie sieht es zum Beispiel mit der Urkundenbehandlung aus. Normalerweise wird ja vermerkt, dass der Gläubiger im Zwangsversteigerungsverfahren ... wie folgt befriedigt ist. Hier tritt die Befriedigungswirkung aus der Forderungsübertragung jedoch nicht vor dem Ablauf von 3 Monaten ein. Wird die Urkundenbehandlung auf diesen Zeitpunkt verschoben oder vermerkt man auf der Urkunde lediglich, dass die Forderung gegen den Ersteher übertragen wurde?
    Und wie verhält man sich im weiteren? Sollte man den Ersteher anschreiben und ihn auf die Folgen der Nichtzahlung (mögliche Vollstreckung wegen dinglicher und persönlicher Ansprüche in sein Vermögen) hinweisen und ihn zugleich empfehlen sich mit den Gläubigern in Verbindung zu sezten? Schreibt man die Gläubiger an und weist sie auf die sich nunmehr ergebenden Möglichkeiten hin (z.B. Verzicht auf die Rechte aus der Übertragung, Möglichkeit eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses nach § 132 ZVG, Wiederversteigerung)? Wie verhält man sich wegen dem Grundbuchersuchen? Der Ersteher wird ja sicherlich auch die Grunderwerbsteuer nicht zahlen.
    Für praktische Tipps wäre ich dankbar!

  • Die Urkunden schreiben wir ganz normal ab:

    Im Zwangsversteigerungsverfahren gegen () wurden im heutigen Verteilungstermin folgende An­sprü­che durch Zuteilung und Forderungsübertragung gedeckt:

    Die im Grundbuch von eingetragene Grundschuld Abt. III Nr. ist durch den am
    er­teil­ten Zu­schlag erloschen.

    Man kann die Beteiligten natürlich auf die Rechtsfolgen hinweisen, die meisten werden es wohl nicht tun.
    Großgläubiger wissen eh, wie die Sache läuft.
    Wenn ich den Eindruck habe, dass beim Ersteher einfach was "schief gegangen" ist, mach ich ihm kurzen Hinweis, dass er sich umgehend mit den betreffenden Gläubigern in Verbindung setzen soll.

    Zur Frage des Eintragungsersuchens bei Nichtzahlung der Grunderwerbsteuer: Stöber, § 133 Rz 2.11.

  • :daumenrau

    Ich quittiere die Vollstreckungstitel auch sofort im Verteilungstermin ab und gebe an, dass die Befriedigung durch Forderungsübertragung erfolgt ist.

    Extra informieren tue ich im Regelfall niemanden. Die Gläubiger kennen ihre Rechte und Pflichten mesit und der Bieter, der ein Gebot abgibt, sollte sich auch im klaren sein, dass er den gebotenen Betrag auch zahlen muss und dass bei Nichtzahlung ggf. gegen ihn vollstreckt wird.

    Ein Zwangsmittel im Hinblick auf die Zahlung der Grunderwerbssteuer steht dir leider nicht zur Verfügung. Für den Fall, dass sie Wiederversteigerung beantragt wird, kannst du jedoch das zuständige Finanzamt ersuchen, die UB zu erteilen. Dann kannst du auch das GB-Ersuchen machen. Falls kein Antrag auf Wiederversteigerung kommt, kannst du die Akte in der Geschäftsstelle lagern ...

  • wie # 3 aber ich verwende folgendes Hinweisschreiben

    Wie aus dem beiligenden Protokoll ersichtlich ist, hat der Ersteher das Bargebot nicht eingezahlt.
    Gem. § 118 ZVG sind die Forderungen der Berechtigten somit bzgl. des zuzuteilenden Betrages auf diese übertragen worden.
    Die Berechtigten sind damit neue Forderungsgläubiger. Die Übertragung wirkt wie die Befriedigung aus dem Grundstück. Wenn vor Ablauf von drei Monaten ab Verkündung der Übertragung der Berechtigte dem Gericht gegenüber den Verzicht auf die Rechte aus der Übertragung erkärt oder die Zwangsversteigerung (Wiederversteigerung) beantragt, tritt diese Wirkung nicht ein.
    Die Befriedigungswirkung ist somit aufschiebend bedingt. In der "Schwebezeit" hat der Berechtigte die Forderung Zahlungshalber. Nach Fristablauf hat er nur noch die übertragene Forderung an Zahlungs statt. Damit wird der Vollstreckungsschuldner auch bzgl. der persönlichen Forderung gegen ihn frei.
    Das Grundbuchamt wird nach Eingang der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes ersucht, die Sicherungshypothek einzutragen.
    Wenn bis zur Absendung des Ersuchens an das Grundbuchamt in öffentlich-beglaubigter Form eine Erklärung des Berechtigten, dass er befriedigt sei oder auf die Sicherungshypothek verzichtet, vorliegt oder der Erlös wirksam und unter Rücknahmeverzicht hinterlegt ist, unterbleibt dieses Ersuchen.
    Falls nach Grundbucheingang eine persönliche Forderung getilgt wird, hat der Ersteher dem Berechtigten gegenüber (bzgl. der eingetragenen Sicherungshypothek ) einen Bereicherungsanspruch (§ 812 BGB).
    Bei Befriedigung einer Grundschuld aus dem Grundstück ist dann das Erlangte an den Inhaber des Rückgewähranspruchs, der sich an dem Erlös fortsetzt, zu leisten. Der übertragene Anspruch ist an diesen abzutreten.

    Hinweis für die Ersteherin
    Das Gericht ist zur Entgegennahme von Geld nach der Forderungsübertragung nicht mehr berechtigt. Zahlungen sind nunmehr nur noch an die ausgewiesenen Berechtigten (Forderungsübertragungsbeschluss § 118 ZVG) zu leisten

  • :daumenrau
    Ich quittiere die Vollstreckungstitel auch sofort im Verteilungstermin ab und gebe an, dass die Befriedigung durch Forderungsübertragung erfolgt ist.

    Extra informieren tue ich im Regelfall niemanden. Die Gläubiger kennen ihre Rechte und Pflichten mesit und der Bieter, der ein Gebot abgibt, sollte sich auch im klaren sein, dass er den gebotenen Betrag auch zahlen muss und dass bei Nichtzahlung ggf. gegen ihn vollstreckt wird.



    Mach ich auch so.

    Hinweis für die Ersteherin
    Das Gericht ist zur Entgegennahme von Geld nach der Forderungsübertragung nicht mehr berechtigt. Zahlungen sind nunmehr nur noch an die ausgewiesenen Berechtigten (Forderungsübertragungsbeschluss § 118 ZVG) zu leisten



    Gute Idee, werde ich in mein "Programm" übernehmen.

  • Auch auf die Gefahr hin, dass ich jetzt geschlagen werde: Bei Nichtzahlung habe ich den Titel bisher nie abquittiert. Vielleicht sollte ich das mal überdenken ... ;)

    Zitat von Rune

    Nach über acht Jahren Zwangsversteigerung habe ich jetzt zum ersten Mal den Fall, dass der Ersteher den Versteigerungserlös nicht gezahlt hat.


    :eek:
    In 8 Jahren keine einzige Nichtzahlung? Glückwunsch!

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Wenn ich den Verteilungstermin durchgeführt habe, dann quittiere ich den Titel ab und dann?
    Die Sicherungshypotheken lass ich nicht automatisch eintragen, sondern erst, wenn ein Antrag auf Widerversteigerung kommt?
    Ist auch mein erstes Mal...

  • Nein, die Sicherungshypotheken sind einzutragen.
    Wobei du natürlich damit solange ein Problem hast, wie keine UB vorliegt - und so mancher hält sich ja daran, dass die erst vorliegen muss/angefordert wird, wenn Wiederversteigerungsantrag eingeht.
    (Hier wurde immer angefordert, erteilt und eingetragen.)

  • Hallo allerseits!
    Ich schlage mich gerade mit dem Ersuchen an das GBA "rum" und bin etwas verwirrt, was den Zusatz nach § 129 ZVG angeht.
    Setzt ihr grundsätzlich hinzu, dass die Sicherungshypothek (für die wiederkehrenden Leistungen) nicht zum Nachteil der übrigen Sicherungshypotheken geltend gemacht werden kann?
    Das würde dann aber auch voraussetzen, dass man für Kosten / Zinsen / Hauptanspruch jeweils getrennte SiHyps einträgt, oder? :gruebel:
    Vielleicht ist es heute auch einfach nur zu warm.... :(
    Bin für jede Hilfestellung dankbar!
    Sonnige Grüße!

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Eine selbstständige Sicherungshypothek ist unter jeweils besonderer Nummer auch für jeden Anspruch eines Gläubigers einzutragen, somit auch gesondert bei Forderungsübertragung für Kosten, Zinsen und andere Nebenleistungen und Hauptsache.
    Stöber, Rdnr. 2.3 zu § 128

  • ... ja, ich beabsichtige auch selbständige SiHyps einzutragen....

    Und dann setze ich bei jeder SyHyp (für wiederkehrende Leistungen) den Zusatz nach § 129 ZVG hinzu? :confused:

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • So oft kommt es ja nicht vor, deshalb muss ich auch jedesmal wieder nachdenken, und das geht heute eben nur sehr langsam.
    Ich setze den Wortlaut des § 129 ZVG nicht dazu, nur die Rangfolge und die Bezeichnung der Art des Anspruchs (dazu Stöber Anm. 2.15 zu § 128 ZVG). Der evtl. Rangverlust nach § 129 ist gesetzl. Inhalt des Zwasis und erlangt auch nur Bedeutung, wenn es Bestehenbleibende Rechte gab.

  • Hier wird sowohl der Zusatz nach § 128 Abs. 3 ZVG als auch der nach § 129 ZVG -so denn erforderlich- als Inhalt des Ersuchens mit aufgenommen. Das GBA trägt auch entsprechend ein. Erleichtert die Rangbestimmung nach Ablauf von 6 Monaten ungemein.

    @naja: der mögliche Rangverlust erlangt nicht nur Bedeutung bei bestehenbleibenden Rechten, sondern auch im Verhältnis zu den übrigen Sicherungshypotheken.

  • Hab lange keine Sich.hyp. mehr eingetragen, daher erstmal überlegen.
    Hier werden die Zusätze nicht ausdrücklich eingetragen, lediglich die Art des Anspruchs, aus dem sie entstanden sind, und der Hinweis, dass es sich um Hyp. gem. § 128 ZVG handelt.
    Eigentlich ist damit bereits alles gesagt.
    Man kanns natürlich ausführlicher machen.

  • Stefan:
    Also tragt ihr die Zusätze bei sämtlichen einzutragenden Sicherungshypotheken ein? :gruebel:



    Die Frage hat Stefan bereits beantwortet:

    Hier wird sowohl der Zusatz nach § 128 Abs. 3 ZVG als auch der nach § 129 ZVG -so denn erforderlich- als Inhalt des Ersuchens mit aufgenommen.



    Der entsprechende Text meines Ersuchens lautet:

    · Soweit sich diese Sicherungshypothek mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, kann sie nicht zum Nachteil der Rechte Abteilung Nr . geltend gemacht werden (§128 Abs. 3 ZVG).
    · Diese Sicherungshypothek kann nicht zum Nachteil der Rechte Abteilung Nr. geltend gemacht werden, es sei denn, dass vor Ablauf von sechs Monaten derjenige, welchem die Hypothek zusteht, die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragt (§ 129 Abs. 1 ZVG).

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