Nichtzahlung des Versteigerungserlöses

  • Wenn der Gläubiger in grundbuchmäßiger Form (§ 29 GBO) erklärt, dass er vollständig befriedigt wurde oder auf die Eintragung der Sicherungshypothek verzichtet, muss das nicht eingetragen werden.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wenn der Gläubiger in grundbuchmäßiger Form (§ 29 GBO) erklärt, dass er vollständig befriedigt wurde oder auf die Eintragung der Sicherungshypothek verzichtet, muss das nicht eingetragen werden.

    Form nach 29 GBo liegt nicht vor, lediglich ein formloser Zweizeiler.
    Daraufhinweisen muss ich aber nicht, oder?
    Dann würde ich jetzt das Ersuchen mit allen SiHyps losschicken.

  • :gruebel: Bedarf es denn im Zwangsversteigerungsverfahren der Form des § 29 GBO? Bin gerade dabei, ihn mir abzugewöhnen.

    Was ich mich frage, muss ich als Versteigerungsgericht sowas überhaupt beachten. Oder schließe ich mein Verfahren nicht nach dem Verteilungstermin mit der Grundbuchberichtigung ab und fertig ?!

  • :gruebel: Bedarf es denn im Zwangsversteigerungsverfahren der Form des § 29 GBO? Bin gerade dabei, ihn mir abzugewöhnen.

    Was ich mich frage, muss ich als Versteigerungsgericht sowas überhaupt beachten. Oder schließe ich mein Verfahren nicht nach dem Verteilungstermin mit der Grundbuchberichtigung ab und fertig ?!

    So wird es sein. Der Zeitpunkt, um das im Ersuchen zu berücksichtigen (= Ausführung Teilungsplan), ist vorbei. Und damit ist man dann doch wieder bei der formbedürftigen löschungsfähigen Quittung, die dem Grundbuchamt vorzulegen ist.

  • Stöber sagt auch öffentlich beglaubigte Form, § 130 Rdnr. 2.14.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • unter Bezug auf eine Veröffentlichung von 1958 (OLG Hamm).

    Mir genügt die Schriftform, da ich mich auf den Standpunkt stelle, dass mir als Versteigerungsgericht alle geeigneten der ZPO Beweismittel zur Verfügung stehen, als dem GBA, das an die Form des § 29 GBO gebunden ist.

  • Hallo zusammen,

    ich habe auch meine erste Nichtzahlung in 6 Jahren... :eek:

    Und folgende Frage: Es bleibt ein Übererlös für die Schuldner (2 Pers. in Erbengemeinschaft) übrig. Werden da von euch Sicherungshypotheken eingetragen? Laut dem Buch von Hock pp. reicht die Feststellung im Beschluss nach § 118 ZVG. Laut Stöber werden Sicherungshypotheken eingetragen.

    Mein weiteres Problem: für beide Schuldner sind jeweils die Anteile an der Erbengemeinschaft gepfändet, entsprechende GB-Eintragungen in Abt. II vorhanden. Bei einer Eintragung der Sicherungshypotheken für die Schuldner müsste ich doch diese Pfändungen irgendwie berücksichtigen, oder?! Da stehe ich grad auf dem Schlauch... :gruebel:

    Danke für eure Hilfe :)

  • Streng genommen findet für den Übererlös keine Forderungsübertragung statt (Stöber, 21.A., Rn. 3.2 zu § 118 ZVG) (vielleicht meint das Hock?). Eine Sicherungshypothek nach § 128 ZVG ist dennoch einzutragen, siehe Böttcher ZVG § 180 Rn. 117 und Stöber, 21.A., Rn. 18.5 zu § 180 ZVG.

  • Ich hatte das mit der Nichtzahlung UND Übererlös auch einmal, kann aber schon so 10 oder mehr Jahre her sein.
    Ich habe eine Sicherungshypothek eingetragen. (Sonst würde ja die dingliche Absicherung fehlen und die früheren Eigentümer "schutzlos", kann ja auch irgendwie nicht sein.)

    Die Pfändung sollte dabei mE auch berücksichtigt werden.

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  • Allein die Idee, für den nicht gezahlten Übererlös keine Sicherungshypothek einzutragen, ist aberwitzig.
    Für den Übererlös ist eine Forderungsübertragung nämlich nur deshalb nicht vorzunehmen, weil es sich bei der den Zuteilungsberechtigten zu übertragenden Forderung um diejenige der ehemaligen Eigentümer auf vollständige und rechtzeitige Zahlung des Erlöses handelt.

    Bei der Eintragung sind die Erbteilspfändungen zu berücksichtigen, soweit sie im Versteigerungsverfahren zu berücksichtigen gewesen wären, also bei Eintragung vor dem Versteigerungsvermerk oder Anmeldung zum Verfahren.

  • Danke für die Rückmeldungen!

    Ich werde es dann so machen, dass ich die Forderung lediglich den ehemaligen Schuldnern "zuweise" und später eine Sicherungshypothek mit der Maßgabe eintrage, dass das Recht mit Pfändungen belastet ist. Ich denke, das ist der praktikabelste Weg.

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