Vollstreckbare Ausfertigung Strafurteile etc.

  • Hallo, ich hab da ein Problem. Ich bin als Rechtspfleger auch für die Strafkammer (nur ich, da nicht so viele Verfahren) zuständig und darf/muss das vollstreckbare Ausfertigungen von Urteilen oder Vergleichen (wir haben sehr viele Adhäsionsverfahren!) erteilen. Nun wurde ich gefragt, wo das steht, dass das der Rechtspfleger machen muss und ich finds einfach net!:confused: :oops:Ist allerdings nicht auszuschließen, dass das einfach bei uns deswegen so gehandhabt wird, weil die dort in der Abteilung leider unter aller Kanone arbeiten (selbst mittlere Beamte schaffen es meistens nicht aufs erste Mal eine vollstreckbare Ausfertigung so vorzubereiten, dass ich die unterschreiben kann).
    Wäre Klasse, wenn mir jemand die Vorschriften dazu mitteilen könnte.
    Vielen Dank im Voraus!

  • Wie in der ZPO.


    Einfache (§ 725 ZPO; zuständig: Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, § 724 II ZPO) oder eine qualifizierte (§ 726 ZPO; zuständig: Rechtspfleger, § 20 Nr. 12 RPflG)

    Mit der Klausel hat der Rechtspfleger in den allermeisten Fällen somit gar nichts zu tun. Ich unterschreibe da auch nix.

  • Na dankeschön - das hab ich befürchtet - aber wie schon gesagt, die sind da wohl zu blöd dafür und das war der Grund, warum wir Rechtspfleger das machen müssen!:mad:

  • Dazu habe ich auch noch eine Frage:

    Wenn im Urteil II. Instanz der Adhäsionsbeklagte zur Zahlung verurteilt wird, wer ist dann zuständig? Mittlerer Dienst des AG oder des LG? In Zivilverfahren ist es das LG, aber da haben wir das Originalurteil nicht. In der Strafsache ist es in der Akte. Wenn es das AG macht: Das gesamte Urteil als vollstreckbare Ausfertigung oder nur der Tenor?

  • Ich hätte dazu auch nochmal eine Frage.

    Die Staatsanwaltschaft bekommt von den Urteilen bei uns generell eine vollstreckbare Ausfertigung zur Strafvollstreckung. Nun will wegen des Adhäsionsverfahren ein RA auch noch eine vollstreckbare Ausfertigung haben. Ist das dann als zweite vollstreckbare Ausfertigung zu verstehen, so dass der Rechtspfleger zuständig ist und sogar Gebühren anfallen? Kommt mir irgendwie komisch vor, denn der RA hat ja selbst noch keine vollstreckbare Ausfertigung bekommen...

  • Ich hätte dazu auch nochmal eine Frage.

    Die Staatsanwaltschaft bekommt von den Urteilen bei uns generell eine vollstreckbare Ausfertigung zur Strafvollstreckung. Nun will wegen des Adhäsionsverfahren ein RA auch noch eine vollstreckbare Ausfertigung haben. Ist das dann als zweite vollstreckbare Ausfertigung zu verstehen, so dass der Rechtspfleger zuständig ist und sogar Gebühren anfallen? Kommt mir irgendwie komisch vor, denn der RA hat ja selbst noch keine vollstreckbare Ausfertigung bekommen...


    Dass die StA eine vollstreckbare Ausfertigung im Sinne der ZPO erhält, würde mich doch wundern. ;) Sie dürfte eine normale Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk erhalten.

    Die vollstreckbare Ausfertigung für den RA ist jedenfalls eine ganz normale erste vollstreckbare Ausfertigung.

  • Es handelt sich nicht um eine 2 vollstreckbare Ausfertigung, da die "Stoßrichtung" der Ausfertigung wie schon geschrieben anders ist, einmal für die StA als urkundliche Grundlage für die Einleitung der Vollstreckung, einmal für den RA bzw den Mandanten zur Einleitung des ZV Verfahrens.

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