(...) Dazu ein Praxisbeispiel: (...)
Und daraus wird die alte akademische Diskussion. Ist das Recht bereits vor Jahren versehentlich gelöscht worden, könnte zwischenzeitlich die Aufgabe des Rechts erklärt worden sein, womit das Grundbuch wieder richtig wäre. Die Grundbuchunrichtigeit wäre dann aufgrund der langen Zeitspanne nicht ausreichend belegt. Entdeckt man den Fehler der versehentlichen Löschung dagegen sofort, ist es ganz und gar unwahrscheinlich, daß in dieser kurzen Zeit die Aufgabeerklärung nachgeholt worden ist. Man könne daher also auf die Unrichtigkeit des Grundbuchs vertrauen (vgl. Schöner/Stöber Rn. 369 Fn. 35).