Versehentlich gelöschte GS - Wiedereintragungsvermerk?

  • (...) Dazu ein Praxisbeispiel: (...)



    Und daraus wird die alte akademische Diskussion. Ist das Recht bereits vor Jahren versehentlich gelöscht worden, könnte zwischenzeitlich die Aufgabe des Rechts erklärt worden sein, womit das Grundbuch wieder richtig wäre. Die Grundbuchunrichtigeit wäre dann aufgrund der langen Zeitspanne nicht ausreichend belegt. Entdeckt man den Fehler der versehentlichen Löschung dagegen sofort, ist es ganz und gar unwahrscheinlich, daß in dieser kurzen Zeit die Aufgabeerklärung nachgeholt worden ist. Man könne daher also auf die Unrichtigkeit des Grundbuchs vertrauen (vgl. Schöner/Stöber Rn. 369 Fn. 35).

  • Nehmen wir an, im Beispiel von Prinz hätte das Grundbuchamt das versehentlich gelöschte Teilrecht ordnungswidrig ohne Berichtigungsantrag wiedereingetragen. Ob das Grundbuch dadurch richtig oder unrichtig wurde, hängt davon ab, wann sich der Eigentümer nachträglich mit dem Gläubiger materiellrechtlich auf die Aufhebung dieses Teilrechts verständigte. Geschah dies vor der Wiedereintragung des Rechts, ist Prinz ohne weiteres darin zuzustimmen, dass das Grundbuch durch die Wiedereintragung unrichtig wurde, weil das Recht zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen war. Erfolgte die Verständigung zwischen Eigentümer und Gläubiger aber erst nach der Wiedereintragung, wurde das Grundbuch durch die Wiedereintragung nicht nur richtig, sondern es blieb auch richtig, weil es nunmehr an der nach § 875 BGB erforderlichen Eintragung der Löschung fehlt.

    Den zeitlichen Erwägungen von 45 stimme ich zu. Wird die versehentliche Löschung erst sehr viel später bemerkt, wird sich vor der Eintragung des Amtswiderspruchs eine Anhörung der Beteiligten empfehlen, wobei die zeitliche Abgrenzung natürlich schwierig ist. Die von Schöner/Stöber in den Raum geworfenen Vermutungen helfen da nicht weiter. Es kommt spätestens zum Schwur, wenn z.B. eine neue Grundschuld zur Eintragung beantragt wird. Nach meiner Ansicht muss man hier vorsorglich in jedem Fall einen Amtswiderspruch gegen die erfolgte Löschung eintragen, bevor man die Grundschuld vollzieht, denn sonst ist der Rang des gelöschten Rechts aufgrund gutgläubigen Erwerbs verloren. War das Recht schon erloschen, wird der Amtswiderspruch eben wieder gelöscht und es ist nichts passiert.

    Ich wäre für eine Erklärung dankbar, was die Wiedereintragung eines Rechts im Wege der Grundbuchberichtigung mit der ursprünglichen Eintragungsbewilligung zu tun hat. Die Wiedereintragung erfolgt aufgrund einer neuen Berichtigungsbewilligung oder aufgrund Unrichtigkeitsnachweises. Die ursprüngliche Eintragungsbewilligung ist davon überhaupt nicht betroffen. Die Aussage, die Grundbuchberichtigung werde "aufgrund der ursprünglichen Bewilligung" vollzogen, kann deshalb nicht zutreffend sein.

  • Zitat

    Ich wäre für eine Erklärung dankbar, was die Wiedereintragung eines Rechts im Wege der Grundbuchberichtigung mit der ursprünglichen Eintragungsbewilligung zu tun hat. Die Wiedereintragung erfolgt aufgrund einer neuen Berichtigungsbewilligung oder aufgrund Unrichtigkeitsnachweises. Die ursprüngliche Eintragungsbewilligung ist davon überhaupt nicht betroffen. Die Aussage, die Grundbuchberichtigung werde "aufgrund der ursprünglichen Bewilligung" vollzogen, kann deshalb nicht zutreffend sein.



    Ja, alles nachvollziehbar, was Du sagst. Nach den Entscheidungen des LG Gera und des BayObLG aus 1995 ist die alte Eintragungsbewilligung als verbraucht anzusehen - grundsätzlich, so auch ein Leitsatz. Okay, Grundlage für die Eintragung wäre dann ausschließlich der Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO. Aber im Eintragungstext steht doch trotzdem drin, so der Vorschlag von juris:
    " Grundschuld (ohne Brief) zu ... €, für ..., mit ...% Jahreszinsen, vollstreckbar nach § 800 ZPO. Gemäß Bewilligung vom ... eingetragen am ..., versehentlich gelöscht am ... und aufgrund Berichtigungsantrag vom ... wiedereingetragen am ...
    " :gruebel: Eine "gewisse" Bezugnahme würde ich doch damit eintragen, oder nicht ?

    Ich frage mich wegen § 874 BGB. Der Zinsbeginn bspw. ergibt sich doch nur aus der Grundschuldbestellungsurkunde ...und wegen anderer Dinge wird ja üblicherweise auch auf die Bewilligung in der Grundschuldbestellungsurkunde Bezug genommen´, z.B. Verzicht auf § 1160 BGB.
    Unterstellt ich trage das Recht aufgrund des Berichtigungsantrages im Wege eines GB-Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 GBO wieder ein, wo ist dann eine in Bezug genommene Urkunde/Bewilligung ?

  • Natürlich wird bei der Wiedereintragung auf die ursprüngliche Bewilligung Bezug genommen. Das beruht aber nicht darauf, dass die Wiedereintragung aufgrund der ursprünglichen Bewilligung erfolgt, sondern darauf, dass das versehentlich gelöschte Recht selbstverständlich mit dem Inhalt wiedereingetragen werden muss, den es vor der Löschung hatte. Ob die ursprüngliche Bewilligung verbraucht ist -das ist sie in der Tat-, wäre nur für die Frage bedeutsam, ob dasselbe Recht aufgrund einer Rechtsänderung aufgrund der ursprünglichen Bewilligung nochmals eingetragen werden kann. Das wäre zu verneinen, aber das ist nicht unser Fall. Es geht um eine Grundbuchberichtigung, weil das Recht gelöscht wurde, aber nicht erloschen war. Wäre Deine These richtig, könntest Du niemals ein versehentlich gelöschtes Recht wiedereintragen. Das kann natürlich nicht zutreffen. Grundlage der Grundbuchberichtigung ist eine (neue) Berichtigungsbewilligung oder der Unrichtigkeitsnachweis i.V.m. dem gestellten Berichtigungsantrag. Mit der ursprünglichen Eintragungsbewilligung hat das alles nichts zu tun.

  • Vielleicht noch ein anderer Fall, damit es deutlicher wird:

    Es wird ein Eigentumsübergang eingetragen, der nicht stattgefunden hat. Es wird eine Berichtigungsbewilligung vorgelegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen, sodass der gerötete Eigentümer im Weg der Grundbuchberichtigung wiedereingetragen werden muss. Willst Du diese Grundbuchberichtigung ablehnen, weil die alte Auflassung verbraucht ist?

  • Zitat

    Es wird ein Eigentumsübergang eingetragen, der nicht stattgefunden hat. Es wird eine Berichtigungsbewilligung vorgelegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen, sodass der gerötete Eigentümer im Weg der Grundbuchberichtigung wiedereingetragen werden muss. Willst Du diese Grundbuchberichtigung ablehnen, weil die alte Auflassung verbraucht ist?



    Ich geb Dir Recht. Natürlich ist die Auflassung nicht verbraucht. Ich weiß aber nicht, ob man die Fälle unbedingt vergleichen kann. Eintragungsgrundlage dort ist ja die materiell-rechtliche Auflassung,§ 20GBO, während beim vorherigen Fall auf die (formelle) Eintragungsbewilligung bezüglich der Grundschuld abzustellen ist.

    Ich zitiere einmal aus MittBayNot 2002, 190, 192 Anmerkung zu dem Urteil des LG Gera vom 25.09.2001:
    "Sollte die Löschung der Grundschuld zu Unrecht erfolgt sein, führte sie also unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften zur Unrichtigkeit des Grundbuchs, musste das Grundbuchamt den Löschungsvermerk mit einem Amtswiderspruch versehen, § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO – mehr aber auch nicht. Die Neueintragung einer Grundschuld zur Beseitigung ihrer zu Unrecht erfolgten Löschung war in jedem Fall unzulässig (Meikel/Streck, Grundbuchrecht, § 53 Rdnr. 3). Die ursprüngliche Eintragungsbewilligung hatte sich mit der Ersteintragung der Grundschuld verbraucht ( Demharter, GBO § 19 Rdnr. 114). Der Neueintrag eines versehentlich gelöschten Rechts kann nur durch neue, rechtsändernde oder (das Versehen) berichtigende Eintragungsbewilligung herbeigeführt werden (BayOblG, MittBayNot 1995, 42)."



    Hier wird nicht einmal die Möglichkeit der Berichtigung nach § 22 GBO angeführt.:mad:

  • Schon mal auf die Idee gekommen, dass die Entscheidung des LG Gera schlicht und einfach falsch ist? Die Aussage "Die ursprüngliche Eintragungsbewilligung hatte sich mit der Ersteintragung der Grundschuld verbraucht" ist zwar richtig, aber aus den genannten Gründen nicht einschlägig und völlig irrelevant. Und die These, dass die Neueintragung eines versehentlich gelöschten Rechts u.a. durch eine rechtsändernde Bewilligung herbeigeführt werden könne, ist barer Unsinn, weil eine Rechtsänderung bei einer Grundbuchberichtigung überhaupt nicht in Frage steht. Die des weiteren angeführte Berichtigungsbewilligung (vom Unrichtigkeitsnachweis abgesehen) hat wiederum mit der ursprünglichen Eintragungsbewilligung nichts zu tun. 

  • [quote]Ja, alles nachvollziehbar, was Du sagst. Nach den Entscheidungen des LG Gera und des BayObLG aus 1995 ist die alte Eintragungsbewilligung als verbraucht anzusehen - grundsätzlich, so auch ein Leitsatz. Okay, Grundlage für die Eintragung wäre dann ausschließlich der Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO. Aber im Eintragungstext steht doch trotzdem drin, so der Vorschlag von juris:
    " Grundschuld (ohne Brief) zu ... €, für ..., mit ...% Jahreszinsen, vollstreckbar nach § 800 ZPO. Gemäß Bewilligung vom ... eingetragen am ..., versehentlich gelöscht am ... und aufgrund Berichtigungsantrag vom ... wiedereingetragen am ...
    " :gruebel: Eine "gewisse" Bezugnahme würde ich doch damit eintragen, oder nicht ?

    Ich frage mich wegen § 874 BGB. Der Zinsbeginn bspw. ergibt sich doch nur aus der Grundschuldbestellungsurkunde ...und wegen anderer Dinge wird ja üblicherweise auch auf die Bewilligung in der Grundschuldbestellungsurkunde Bezug genommen´, z.B. Verzicht auf § 1160 BGB.
    Unterstellt ich trage das Recht aufgrund des Berichtigungsantrages im Wege eines GB-Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 GBO wieder ein, wo ist dann eine in Bezug genommene Urkunde/Bewilligung ?



    Wie Cromwell. Verbraucht ist die Bewilligung im Sinn der verfahrensrechtlichen Erlaubnis einer Grundbucheintragung, nicht aber die Möglichkeit der Bezugnahme auf sie.

    Ergänzend zum Wiedereintragungsvermerk noch `ne Fundstelle: "Hiernach ist im vorliegenden Fall der Erbbauzins unter einer neuen Nummer (der nächsten laufenden Nummer der Abt. 2) (...), im übrigen aber mit dem Inhalt der gelöschten Eintragung unter Nr. 1 a, wieder einzutragen und der erläuternde Zusatz beizufügen, daß der Erbbauzins unter Nr. 1 a (...) zu Unrecht (...) gelöscht worden ist und hier im Wege der Grundbuchberichtigung mit dem bisherigen Rang vor den Rechten in Abt. 2 Nr. … und in Abt. 3 Nr. … wieder eingetragen wird." (BayObLG NJW 1961, 1263).

  • Ich häng mich mal hier an mit einer weiteren Abwandlung:
    eine Grundschuld (Ersteintragung 1964) sollte nur in Höhe eines Teilbetrages gelöscht werden, Löschung erfolgt jedoch vollständig (in 1998). Inzwischen ist es tatsächlich auch aufgefallen, Gläubigerin beantragt im Wege der Grundbuchberichtigung "Wiedereintragung des Rechts an der ersten Rangstelle".

    Soweit so gut (oder schlecht).
    Mir stellen sich mehrere Fragen:

    • trage ich das Recht über den ursprünglichen Gesamtbetrag wieder ein und nehme dann die bisher nicht verlautbarte Teillöschung vor?
    • die Gläubigerin hat eine neue "Identität" (nach mehrfacher Firmenänderung und letztlich Verschmelzung), welche Firma trage ich ein?
    • der ursprünglich belastete Grundbesitz wurde fortgeschrieben, einzelne Grundstücke wurde (gutgläubig lastenfrei!) veräußert, eines von mehreren ist noch im Besitz des bisherigen Eigentümers, ist die Identität des Belastungsgegenstandes noch gewahrt?
    • es existieren nach der Löschung neu eingetragene Rechte, die ihren Vorrang vor der vermeintlich gelöschten Grundschuld gutgläubig erworben haben, also nix mit "erste Rangstelle"
    • muss ich alle Beteiligten anhören, also nicht nur den Eigentümer, sondern auch die ehemals nachrangigen Berechtigten/Gläubiger? Auch die erst der Löschung neu Eingetragenen?

    Wäre toll, wenn jemandem zu einer oder mehreren Fragen Antworten einfallen würden! Danke!

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
    ________________________________________________
    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

    • trage ich das Recht über den ursprünglichen Gesamtbetrag wieder ein und nehme dann die bisher nicht verlautbarte Teillöschung vor? Nur über den restlichen Teilbetrag.
    • die Gläubigerin hat eine neue "Identität" (nach mehrfacher Firmenänderung und letztlich Verschmelzung), welche Firma trage ich ein? "Berichtigt" wird das Grundbuch nur durch Eintragung des aktuellen Gläubigers. Nachweise zur Rechtsnachfolge (Verschmelzung) sind nachzureichen.
    • der ursprünglich belastete Grundbesitz wurde fortgeschrieben, einzelne Grundstücke wurde (gutgläubig lastenfrei!) veräußert, eines von mehreren ist noch im Besitz des bisherigen Eigentümers, ist die Identität des Belastungsgegenstandes noch gewahrt? Der verbleibende Rest ist ohne entsprechende Freigabe trotzdem noch belastet.
    • es existieren nach der Löschung neu eingetragene Rechte, die ihren Vorrang vor der vermeintlich gelöschten Grundschuld gutgläubig erworben haben, also nix mit "erste Rangstelle" Nach Aktenlage verbleibt nur nächstoffene Rangstelle.
    • muss ich alle Beteiligten anhören, also nicht nur den Eigentümer, sondern auch die ehemals nachrangigen Berechtigten/Gläubiger? Auch die erst der Löschung neu Eingetragenen? M.E. nur der Eigentümer als von der Eintragung Betroffener.
  • Ich weiß nicht genau, ob mein Problem hier genau drunter fällt, aber ich probiere es mal.

    Und zwar soll ich von einem benachbarten Grundbuchamt etliche Grundstücks übernehmen (Grund: "hiesige" Gemarkung, ursprünglich auf einem Hof im Gebiet des anderen GBA gebucht, nun Hofvermerk gelöscht).

    Zur Übersichtlichkeit hat der Kollege dort dankenswerter Weise den kompletten hierher zu übertragenden Bestand auf ein neues Grundbuchblatt übertragen. Der Bestand soll nunmehr hierher übertragen werden. Den Abschreibungsvermerk hat der Kollege bereits angebracht. In Abt. II und Abt. III lasten diverse Rechte, die er bereits gerötet hat, da sie ja mit dem Grundbesitz hierher übertragen werden. Außer der Rötung ist leider nichts passiert, Weiterhaftvermerke bzw. Übertragungsvermerke in den Veränderungsspalten wurden vergessen.

    Daher nun meine Frage, ob ich die Rechte allesamt eintragen kann, oder ob diese (formell) erloschen sind.

    M. E. "passt" § 46 GBO alleine von Wortlaut schon nicht, weil wir ja keine MITübertragung haben. Es besteht auf Grund der Abschreibung des vollen Bestands ja keine Mithaft auf dem ehemaligen Blatt mehr. Falls § 46 GBO doch greifen würde, wäre für mich interessant, was genau die Nichtmitübertragung ausmacht. Der fehlende Übertragungsvermerk (vorliegend leider der Fall) oder erst eine fehlende Eintragung des Rechts bei der Eintragung des Grundstücks ?

    Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt und ihr habe vielleicht eine gute Idee für mich...

  • Durch Nichtmitübertragung gelöscht ist ein Recht erst, wenn Du es bei der Übertragung des Grundstücks auf Dein neues Blatt nicht mitüberträgst. Dass das Recht im alten Blatt bereits gerötet ist, spielt keine Rolle, weil die Rötung keine materielle Wirkung hat. Gelöscht im alten Blatt wäre das Recht also nur, wenn ein ausdrücklicher Löschungsvermerk angebracht wäre - was zutreffenderweise natürlich nicht der Fall ist.

    Ich sehe also kein Problem.

  • Ich hänge meinen Sachverhalt mal hier an:

    In den Blättern 101 und 102 ist als Gesamtrecht eine Sicherungshypothek i.H.v. 1.000,00 RM eingetragen worden. 1972 ging folgendes Schreiben eines Notars ein:

    An das Amtsgericht - Grundbuchamt
    - zur Gemarkung XXX Blatt 102

    Als Anlage übersende ich eine Löschungsbewilligung der Gläubigerin bezüglich des Rechts über 1.000,00 RM nebst Löschungsantrag des Eigentümers mit dem Antrag, das Recht im Grundbuch zu löschen.

    In der Löschungsbewilligung der Gläubigerin wird die Eintragung der Sicherungshypothek in Blatt 102 zunächst erwähnt und anschließend die Löschung auch an allen Eintragungsstellen bewilligt.

    Daraufhin wurde die Sicherungshypothek im Blatt 102 gelöscht. Das Erlöschen der Mithaft wurde in Blatt 101 allerdings nicht vermerkt.

    Die in Blatt 102 eingetragenen beiden nunmehr lastenfreien Grundstücke wurden dann in das Blatt 101 übertragen, da aufgrund von Erbgängen gleiche Eigentumsverhältnisse entstanden sind.

    Zwei der ursprünglich in Blatt 101 mitbelasteten Grundstücke wurden dann veräußert. Die eingetragene Sicherungshypothek wurde dabei augenscheinlich übersehen, da sie weder im Kaufvertrag Erwähnung fand noch mitübertragen wurde. In der Folge wurden die besagten Grundstücke inzwischen zwei Mal weiterveräußert und in Abt. III wurden auch mehrere Grundpfandrechte eingetragen, eines bereits schon wieder gelöscht.

    Ich frage mich jetzt, ob/was zu veranlassen ist. Wenn ich das richtig sehe, ist aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten mehreren Eigentumswechsel die Eintragung eines Widerspruchs nicht angezeigt (?). Eine Wiedereintragung wohl auch nicht, da ja bereits eine Löschungsbewilligung für sämtliche Blätter seit langer Zeit vorliegt. Evtl. einfach im Ausgangsblatt 101 in Sp. 2 Abt. III die lfd. Nr. der nicht mehr dort eingetragenen Grundstücke röten/die Löschung vermerken?

    Wäre für Denkanstöße und Hilfe sehr dankbar, hier vor Ort hat leider auch niemand eine Lösung parat.

    Gruß
    Alissa

  • Ich versuche es mal:

    1.) Die Grundstücke, welche von Blatt 101 übertragen wurden, sind durch die Löschung durch Nichtübertragung für dieses Recht lastenfrei geworden. Aufgrund der weiteren Eigentumsänderungen hat es sich dort erledigt. Keine weiteren Eintragungen.

    2.) Wiedereintragung, verstehe ich nicht. Die Grundstücke in Blatt 102 sind doch ohne die Hypothek nach Blatt 101 übertragen, was richtig ist/war. Auf dem noch in Blatt 101 verbliebenen Grundbesitz ist die Hypothek doch noch eingetragen, im Übrigen sh. oben = 1.).

    3.) In Spalte 2 in Blatt 101 würde ich die lfd. Nummern röten, welche in andere Blätter übertragen wurden und natürlich den Mithaftvermerk röten, der ja auch (nunmehr) falsch ist, sofern noch nicht geschehen.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • ... und anschließend die Löschung auch an allen Eintragungsstellen bewilligt.

    Genügt nach § 28 GBO unter Umständen (seltsame Unterscheidung: Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 09.05.2016, 3 W 102/13) nicht verfahrensrechtlichen (§ 19 GBO) Anforderungen, sachenrechtlichen (§ 875 BGB) wohl schon. Zur Aufgabeerklärung: Palandt/Bassenge BGB § 875 Rn 3 (".... u umgekehrt"). Damit ist die Hypothek nicht nur gelöscht worden, sondern auch erloschen. Und wenn nicht durch Löschung und Aufgabeerklärung (Reihenfolge ist egal), dann durch den späteren gutgläubigen lastenfreien Erwerb. Zumal die Hypothek auch in den Erwerbsurkunden nicht mehr genannt wurde. Wiedereintragung im Wege der Grundbuchberichtigung oder Widerspruch scheiden damit aus. Die Rötung fehlt noch.

  • Vielen herzlichen Dank für Eure Antworten!

    Dann werde ich jetzt die lfd. Nr. der nicht mehr im Blatt vorhandenen Grundstücke sowie den Mithaftvermerk röten und habe damit die Sache vom Tisch :)

    Gruß
    Alissa

    (Toll, dass es das Forum gibt!)

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