Versehentlich gelöschte GS - Wiedereintragungsvermerk?

  • Hallo,

    habe eine Akte bekommen, wo versehentlich mehrere GS durch Nichtmitübertragung gelöscht wurden. Das GB ist natürlich dadurch unrichtig geworden. Dies wurde richtigerweise durch die Beteiligten auch mitgeteilt. Ein Unrichtigkeitsnachweis liegt mir auch vor.

    Ich bin jetzt schon soweit, dass ich die GS nicht einfach nachtragen kann (mit Übertragungsvermerk), da ja die Löschung wirksam geworden ist.
    Ich würde die GS jetzt neu eintragen. Ich weiß aber nicht, ob ich einen Hinweis/Vermerk mit hineinschreiben soll, dass sie bereits einmal eingetragen wurden und dadurch bereits bestanden haben. Hatte schon mal jemand etwas ähnliches, denn der HRP hält sich sehr kurz.

    LG Schnudelmama

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Ich bin jetzt schon soweit, dass ich die GS nicht einfach nachtragen kann (mit Übertragungsvermerk), da ja die Löschung wirksam geworden ist.


    Deswegen kannst Du die auch nur wieder eintragen, wenn Du einen Antrag dazu hast.

    Ich weiß aber nicht, ob ich einen Hinweis/Vermerk mit hineinschreiben soll, dass sie bereits einmal eingetragen wurden und dadurch bereits bestanden haben.


    M. E. nicht erforderlich, aber sicherlich übersichtlicher und zur Nachvollziehbarkeit sinnvoll.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Fassungsvorschlag von juris2112 aus einem älteren Beitrag:

    Grundschuld (ohne Brief) zu ... €, für ..., mit ...% Jahreszinsen, vollstreckbar nach § 800 ZPO. Gemäß Bewilligung vom ... eingetragen am ..., versehentlich gelöscht am ... und aufgrund Berichtigungsantrag vom ... wiedereingetragen am ...

    Vielleicht hilft das weiter. Natürlich nur, wenn ein Berichtigungsantrag vorliegt und die Berichtigung noch möglich ist.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wie die Vorposter, jedoch würde ich nicht den vorgeschlagenen Text von juris2112 nehmen.
    Ich würde eintragen: "gem. Bewilligung vom ... eingetragen am .... in Blatt ...., aufgrund Berichtigungsantrag vom .... hier eingetragen am ...."
    und dann einen Vermerk über die versehentliche Löschung als Anlage zur Eintragungsverfügung. Nach meiner Ansicht hat des "versehentlich gelöscht" nichts in der Grundakte zu suchen.

  • Ich stimme dem von FED zitierten Eintragungsvorschlag zu. Warum soll es für die Berichtigung einen Unterschied machen, ob ein Recht auf einem Blatt versehentlich durch ausdrücklichen Vermerk gelöscht wurde oder ob die Löschung durch versehentliche Nichtübertragung auf ein anderes Blatt erfolgte? Wenn sich alles im gleichen Blatt abspielt, sieht jeder, dass und wann gelöscht und wiedereingetragen wurde. Das kann bei der Wiedereintragung nach Nichtübertragung nicht anders sein. Das ursprüngliche Eintragungsdatum isst evtl. auch für den Rang bedeutsam.

    Der Sachverhalt sagt nichts darüber, ob andere Rechte aus dem gleichen Blatt übertragen oder ob auf dem neuen Blatt später neue Rechte eingetragen wurden. Dann wären nämlich Rangvermerke zu buchen, dass die wiedereingetragenen Rechte den Vorrang vor den anderen übertragenen Rechten haben. Neu eingetragene Zwischenrechte hätten dagegen gutgläubig den Vorrang vor den wiedereinzutragenden Rechten erworben.

  • ich verstehe das noch nicht:

    #1...da ja die Löschung wirksam geworden ist.

    wenn die Löschung der Rechte wirksam ist, dann kann doch eine Neueintragung nur mit Eintragungsbewilligung und Antrag ( wie bei einer nagelneuen GS) erfolgen, was soll dann noch ein Hinweis auf die Tatsache, dass schon einmal eine Grundschuldabsicherung bestand?

    für die GS-Bewilligung ist die heutige Rechtslage maßgeblich (z.B. Fälligkeit), so dass m.E. auch inhaltlich neu bewilligt werden muß

    Rangverhältnis bestimmt sich nach jetzigem Grundbuchstand und jetziger Eintragungsstelle der GS und kann bei allen vorgehenden Rechten m.E. nur mit Rangänderungen verändert werden

    Muß ich Eure Lösungsvorschläge so verstehen, dass (formlos ?) Gläubiger/Eigentümerantrag ausreicht, also keine neue notariell beglaubigte Bewilligung (bzw. beurkundet bei sof. Unterwerfung) um eine gelöschte Grundschuld wieder einzutragen?

  • Die Rechte wurden versehentlich wirksam gelöscht, sind aber nicht erloschen. Für ein Erlöschen fehlen die materiellen Voraussetzungen (§§ 875, 1183 BGB). Da die Rechte nicht erloschen sind, haben sie im Verhältnis zu den im Zeitpunkt der Löschung schon eingetragenen Rechten ihren Rang behalten. Der Rang kann nur durch gutgläubigen Erwerb verloren gehen - wenn ein Recht neu eingetragen wird.

    Die Rechte werden im Weg der Grundbuchberichtigung wieder eingetragen. Grundlage: Antrag nach § 13 GBO und Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit nach § 22 GBO. Die Unrichtigkeit ist hier klar.

  • Nach HRP Rd-Nr. 288 reicht der Unrichtigkeitsnachweis (der ja hier dadurch erbracht wird, dass keine Löschung beantragt wurde). Leider schweigt sich Schöner/Stöber darüber aus, ob man einen Hinweis auf die alte Eintragung einträgt.
    Wobei das für mich schon wichtig wäre. Wenn ich jetzt neu eintrage, ohne was davon zu sagen, entstehen die GS ja wieder neu (ab Eintragung) und das will ja keiner der Beteiligten.

    Werde das mit dem "versehentlich" gelöscht weglassen und nur den Hinweis auf den Berichtigungsantrag mit in den Eintragungstext nehmen.

    Nochmal vielen Dank für die schnelle Hilfe

    LG Schnudelmama

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Ich habe in einem solchen Fall die Eintragung so, wie von FED (bzw. juris2112) vorgeschlagen, gefasst. Dann ist die Eintragung "lückenlos".

  • Wenn ich jetzt neu eintrage, ohne was davon zu sagen, entstehen die GS ja wieder neu (ab Eintragung) und das will ja keiner der Beteiligten...


    ...und es wäre auch falsch, weil die bis dato nicht erloschenen Grundschulden ja tatsächlich früher eingetragen worden sind. Sie entstünden jetzt nicht neu, die Eintragung würde das aber verlautbaren. Die Tatsache der Wiedereintragung muss also irgendwie ins Grundbuch.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Rechte wurden versehentlich wirksam gelöscht, sind aber nicht erloschen. Für ein Erlöschen fehlen die materiellen Voraussetzungen (§§ 875, 1183 BGB). Da die Rechte nicht erloschen sind, haben sie im Verhältnis zu den im Zeitpunkt der Löschung schon eingetragenen Rechten ihren Rang behalten. Der Rang kann nur durch gutgläubigen Erwerb verloren gehen - wenn ein Recht neu eingetragen wird.



    Hier muss ich kurz nachfragen: verhält es sich mit dem Rang tatsächlich so ?
    Habe hier die Konstellation: bei Umstellung wurden einige Rechte übernommen, einige damals vorrangige nicht. Die nicht mit übernommenen Rechte wurden nachgetragen, einschließlich Widerspruch gegen die nunmehr vorrangige Eintragung der weiteren Rechte.
    Nun stellt sich natürlich die Frage: wer sitzt zuerst am Tisch bei der Verteilung des Kuchens ?

  • Die Rechte wurden versehentlich wirksam gelöscht, sind aber nicht erloschen. Für ein Erlöschen fehlen die materiellen Voraussetzungen (§§ 875, 1183 BGB). Da die Rechte nicht erloschen sind, haben sie im Verhältnis zu den im Zeitpunkt der Löschung schon eingetragenen Rechten ihren Rang behalten. Der Rang kann nur durch gutgläubigen Erwerb verloren gehen - wenn ein Recht neu eingetragen wird.



    Hier muss ich kurz nachfragen: verhält es sich mit dem Rang tatsächlich so ?



    Ja (s. MünchKomm/Wacke, BGB, § 879 Rn. 32)

  • Ich frage mich immer, warum allen Vorpostern hier die Unrichtigkeit des Grundbuchs als nachgewiesen gilt.

    Klar lag hier kein Antrag auf Löschung und keine Löschungsbewilligung vor, als das Recht durch die Nichtmitübertragung gelöscht wurde.

    Das kann sich aber zwischenzeitlich geändert haben.
    Um das unrichtige Grundbuch nachträglich richtig zu machen reicht hier aus, dass Eigentümer und Gläubiger sich darüber einig sind, dass das Recht aufgehoben werden soll.

    Dann wird auf grund der erfolgten Einigung das Grundbuch richtig, für eine Wiedereintragung ist kein Raum.

    Man denke sich den Fall, Gläubiger ist Schlau Bank und Eigentümer Treu Doof.

    Beide sehen: Oh die Grundschuld ist gelöscht!

    Bank Schlau sagt zu Treu Doof: Besser du löst das Recht mal ab, dann kann das ja so bleiben und Treu Doof tut das auch.

    Die Bank hat also ihr Geld bekommen.

    Dann sagt sich die Schlau Bank: Eine Grundschuld am Grundstück von Treu Doof war schön und beantragt formlos die Wiedereintragung.
    Und die erfolgt dann anstandslos.

    Das kann es doch nicht sein!

    In solchen Fällen trage ich immer einen Widerspruch gegen die Löschung durch Nichtmitübertragung gem. § 53 GBO für Gläubiger und Eigentümer ein und überlasse es den Beteiligten durch formbedürftige Erklärungen auf Wunsch ein Recht neu einzutragen.

    Kosten werden weder für die Eintragung des Rechts noch für die Löschung des Amtswiderspruchs gem. § 16 KostO erhoben. Die Kosten für die Bewilligungen trägt die Landeskasse.

  • Ich erlaube mir, das Thema noch einmal aufzugreifen.

    Das BrandenburgischeOLG hat am 06.06.2002 - 8 Wx 63/01 - entschieden, dass die Wiedereintragung eines gelöschten Rechtes unzulässig ist, unabhängig davon, ob die grundbuchmäßigen Voraussetzungen der Löschung überhaupt vorgelegen haben.Die Wiedereintragung eines gelöschten Rechtes -von Amts wegen- sei unzulässig wie eine Nachholung der Mitübertragung des Rechtes gem. § 46 II GBO. Wenn schon bei der nach § 46 II GBO fingierten Löschung nur die Eintragung eines Amtswiderspruchs gem. § 53 GBO, nicht aber die Nachholung der Mitübertragung zulässig ist, müsse das erst recht für eine nach § 46 I GBO vorgenommene Löschung gelten. Das Grundbuch sei durch die Wiedereintragung nicht "richtig" geworden, weil nur ein Amtswiderspruch hätte eingetragen werden dürfen. Das OLG hat aufgegeben, gegen die Wiedereintragung selbst einen Amtswiderspruch einzutragen.

    Ich finde ja die Wiedereintragung einer versehentlich gelöschten Grundschuld auch nicht schlecht, aber wenn ich dann das Grundbuch doch nicht "richtig" mache und letztlich eine unzulässige Eintragung vornehme...:gruebel: Wäre es dann nicht sinnvoller, eine vollständige Neueintragung aufgrund (neuer) Bewilligung vornehmen zu lassen (als Problem hätte ich "nur" die Beglaubigungskosten beim Notar) anstatt später vielleicht hinten rüber zu fallen, weil das Recht als unzulässig anzusehen ist und der Rang bereits durch nachfolgende Rechte obsolet ist und der Schaden sich dann auf viel höhere Summen belaufen würde ?
    Die Meinungen im Schöner/Stöber und anderen Kommentierungen werden ja leider nicht immer von der Rechtsprechung übernommen, siehe obige Gerichtsentscheidung.
    Wäre für Meinungen dankbar, da wir hier gerade einen ähnlichen Fall haben.

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