Erbschein erforderlich, wenn Erbe verstorben und Ersatzerbfolge angeordnet

  • Hallo!

    Der eingetragene Eigentümer ist verstorben und hat ein notarielles Testament errichtet. Der eingesetzte Erbe ist verstorben. Zu Ersatzerben siind dessen Sohne A + B zu gleichen Teilen eingesetzt.

    Ist hier die Vorlage eines Erbscheins erforderlich, wenn A + B über das Grundstück verfügen wollen oder reicht die Vorlage des Testaments mit Eröffnungsprotokoll und entsprechendem Nachweis des Todes des Ersatzerben aus?

  • Wenn Dir der Tod des Ersatzerben nachgewiesen werden würde, hättest Du echt ein Problem.;) Meinst wohl den Tod des Erben.

    Was willst Du mit einem Erbschein, wenn Du aus dem notariellen Testament und der Sterbeurkunde (Tod vor dem Erblasser) die einzutragenden Erben ersehen kannst?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • ups sorry, da hat sich ein kleiner Fehler eingeschlichen..

    Klar meinte ich, dass der Erbe verstorben ist.

    Ich tendiere auch eher dazu, dass die Vorlage eines Erbscheins entbehrlich ist, da der Tod ja nachgewiesen werden kann und die Ersatzerben sich eindeutig aus der letztw. Verfügung ergeben

  • Sehe ich auch so. Beim notariellen Testament und Vorlage der Sterbeurkunde ( im Original oder beglaubigter Ablichtung ) des Erben hätte ich da kein Problem.
    Ein Erbschein ( der ja auch mit nicht unwesentlichen Kosten verbunden ist ) dürfte entbehrlich sein.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Wenn das Grundbuchamt ebenso wie das Nachlassgericht nur die Vorlage einer Urkunde oder einer eidesstattlichen Versicherung verlangen kann, muss das Grundbuchamt selbst die Erben ermitteln. Also in Deinem Fall - eintragen. Der Nachweis genügt.

  • Sofern die Kinder A und B im Testament namentlich benannt sind, stimme ich den Vorpostern zu.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Sofern die Kinder A und B im Testament namentlich benannt sind, stimme ich den Vorpostern zu.


    Selbst wenn die Kinder nicht namentlich genannt sind (also "unsere leiblichen Abkömmlinge") wäre ein Erbschein nicht notwendig. Durch Vorlage der Abstammungsurkunde(n) und einer eidesstattlichen Versicherung ist auch dann die Erbfolge nachgewiesen.

  • Sofern die Kinder A und B im Testament namentlich benannt sind, stimme ich den Vorpostern zu.


    Selbst wenn die Kinder nicht namentlich genannt sind (also "unsere leiblichen Abkömmlinge") wäre ein Erbschein nicht notwendig. Durch Vorlage der Abstammungsurkunde(n) und einer eidesstattlichen Versicherung ist auch dann die Erbfolge nachgewiesen.


    Das ist zwar wohl die herrschende aber nicht meine Meinung.

    Von einer eV wird in § 35 GBO nichts gesagt. Dort ist Regelfall der Erbschein aber das GBA darf sich auch mit öffentl. Testament und EP zufrieden geben. Über weitere Urkunden und Erklärungen wird dort nichts gesagt, so dass das für mich bedeutet:
    Genügt das öffentl. Testament nebst EP nicht, um die Erbfolge sicher festzustellen, ist nach dem Grundsatz des § 35 Abs. 1 S. 1 GBO ein Erbschein vorzulegen.

    Mir ist bekannt, dass ich damit eine Mindermeinung vertrete aber ich finde für die h.M. keine Stütze im Gesetzestext.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Kann man sicher auch vertreten. Im Beschwerdefall befürchte ich allerdings, dass das LG Deine Entscheidung aufhebt.

  • Kann man sicher auch vertreten. Im Beschwerdefall befürchte ich allerdings, dass das LG Deine Entscheidung aufhebt.


    Das konnte ich noch nicht testen aber darauf würde ich es ankommen lassen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zu diesem Problem zitiere ich aus dem DNotI-Report 2006, 109:

    Allerdings ist ein Erbschein nach der h.M. zu § 35 GBO entbehrlich, sofern der Nachweis durch zusätzlich zu dem notariellen Testament vorgelegte weitere öffentliche Urkunden geführt werden kann, insbesondere durch Personenstandsurkunden oder durch die eidesstattliche Versicherung eines Beteiligten (KG JFG 11, 194/197 ff.; KG JFG 20, 217/221; OLG Stuttgart BWNotZ 1967, 154 ff.; BayObLGZ 1974, 1, 6; BayObLGZ 1989, 8, 11; BayObLG DNotZ 1995, 306, 308; OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 417; Demharter, § 35 GBO Rn. 40; KEHE/Herrmann, § 35 GBO Rn. 70; Schaub, in: Bauer/von Oe­fele, § 35 GBO Rn. 138; Schöner/Stöber, Rn. 790). So genügt etwa für den Nachweis, dass keine (weiteren) gemeinschaftlichen Kinder geboren wurden, eine eidesstattliche Versicherung des überlebenden Ehegatten (OLG Frankfurt OLGZ 1981, 30 = Rpfleger 1980, 434; OLG Frankfurt OLGZ 1985, 411 = MittRhNotK 1986, 23 = Rpfleger 1986, 51; OLG Zweibrücken OLGZ 1985, 408 = DNotZ 1986, 240; OLG Hamm DNotI-Report 1997, 63 = FGPrax 1997, 48 = MittBayNot 1997, 105 = MittRhNotK 1997, 192 = NJW-RR 1997, 646 = Rpfleger 1997, 210 = ZEV 1997, 206) oder eines der betroffenen Abkömmlinge – auch des Antragsstellers selbst (OLG Schleswig FGPrax 1999, 206 = MittBayNot 2000, 114 = MittRhNotK 2000, 117 = NJW-RR 1999, 1530 = Rpfleger 1999, 533 = SchlHA 2000, 91 = ZEV 2000, 34; BayObLGZ 2000, 167 = DNotZ 2001, 385, 388 = DNotI-Report 2000, 144 = FamRZ 2001, 43 = NJW-RR 2000, 1545 = Rpfleger 2000, 451 = ZNotP 2000, 391), jedenfalls wenn auch das Nachlassgericht ohne weitere Ermittlungen eine solche eidesstattliche Versicherung der Erbscheinserteilung zugrunde legen würde.

  • @ Samirah:

    Danke für die Ergänzung aber mir war - wie gesagt - bekannt, wie das die h.M. beurteilt.

    Ich halte diese Meinung aber für falsch, weil sie nach meinem Verständnis des § 35 GBO keine Stütze im Gesetz findet.

    An dieser Mindermeinung werde ich festhalten, bis mich "unser" LG oder OLG oder der BGH zur Aufgabe zwingt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also, vielleicht kann ich Ulf weiterhelfen:), denn ich habe jetzt ein Rechtsmittel der potentiellen Erbin, weil ich einen Erbschein in einem ähnlich gelagerten Fall angefordert und Ihre Eintragung als Eigentümerin bis jetzt abgelehnt habe..

    Der Erblasser hat eine befreite Vorerbin eingesetzt und eine Nacherbin - und zwar durch Erbvertrag.

    Die Vorerbin ist vorverstorben.

    Nach der wohl h.M. muss das GBA ja auch Auslegungsregeln - also § 2102 BGB - anwenden. Aber dies kann ich doch nicht machen, ohne eigene Ermittlungen anzustellen, insbesondere die Beteiligten anzuhören und dazu ist das GBA nach herrschender Meinung ja nicht befugt. Ich beabsichtige daher dem Rechtsmittel nicht abzuhelfen.

    Ach ja, und der geschilderte Fall - das Vorversterben der Vorerbin - ist im Erbvertrag nicht geregelt.

  • Am einfachsten wäre es, dich durch die nächste Instanz anweisen zu lassen. Eine Kammer kann mutig entscheiden, weil sie niemand in Regress nehmen kann. War der Erblasser mit der Vorerbin verwandt? Wann sollte der Nacherbfall eintreten? Wenn der Nacherbe erst ab einem bestimmten Zeitpunkt oder bei Eintritt einer bestimmten Bedingung etwas erhalten soll, greift die Auslegungsregel nicht. Auch, wenn es die Auslegungsregel des § 2102 BGB gibt, geht es darum, den Willen des Erlassers zu ermitteln. Nur, wenn kein gegenteiliger Wille des Erblassers entgegensteht bzw. ersichtlich ist, gelten die gesetzlichen Auslegungsregeln. Zu diesen Ermittlungen ist das Grundbuchamt m.E. nicht berufen (Demharter, GBO, 26. Aufl. RN 39 zu § 35 GBO). M.E. dient ein vorgeschaltetes Erbscheinsverfahren auch dem Schutz der berechtigten Interessen der gesetzlichen Erben, die im Grundbuchverfahren nur unzureichend beteiligt werden.

  • Der Fall ist praktisch mit dem vom LG Aschaffenburg entschiedenen Sachverhalt identisch (Link in #16). Dort kam nur noch hinzu, das der erbvertraglich eingesetzte Vorerbe zwar den Erbfall erlebt, aber ausgeschlagen hatte, sodass er als vorverstorben galt und demzufolge die Auslegungsregel des § 2102 Abs.1 BGB zugunsten des Nacherben zum Zuge kam. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall war also noch zusätzlich die Wirksamkeit der Erbausschlagung zu prüfen. Gleichwohl hat das Landgericht die Grundbuchberichtigung ohne Erbschein bejaht. Ich halte dies für zutreffend.

  • Das bleibt Dir selbstverständlich unbenommen. Ich frage mich allerdings im vorliegenden Fall, wer denn außer dem Nacherben zum unmittelbaren Erben berufen sein soll, wenn für den Fall des Vorversterbens des Vorerben für diesen keine Ersatzerben (wiederum als Vorerben oder als Vollerben) eingesetzt wurden. Es fehlt an jeder positiven letztwilligen Verfügung zugunsten eines anderen Personenkreises.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!