Geschäftsanschrift und Sitz

  • Wenn die Geschäftsanschrift vom bekannten Sitz der Gesellschaft abweicht, kann man dann auf eine Sitzverlegung hinweisen oder ist es normal, dass Sitz und Geschäftsanschrift nicht übereinstimmen und in anderen Gerichtsbezirken liegen?

  • was ist beim MoMiG schon normal??? :wechlach:

    Also normal ist es eigentlich, dass Geschäftsanschrift und Sitz identisch sind.
    Ob ich jetzt auf eine Sitzverlegung hinweisen würde, wenn Geschäftsanschrift und Sitz voneinander abweichen weiß ich nicht...muss ich mir überlegen, wenn ich sowas aufm Tisch hab :D
    Aber da die Gesellschaft die neue Anschrift eh anmelden muss und deshalb ohnehin schon beim Notar ist würde ich sagen, dass die schon ne Sitzverelgung anmelden würden, wenns eine is.
    Einen Hinweis würde ich mir dann wahrscheinlich sparen.
    Außerdem kann der Notar sie ja darauf hinweisen, dass Sitz und Anschrift abweichen.

  • Meine Meinung ist:

    Durch das MoMiG (Wegfall des § 4 a Absatz 2 GmbHG) ist faktisch der Sitz einer Gesellschaft geschwächt worden. Er wird über kurz oder lang noch weiter an Bedeutung verlieren.

    Das sieht auch Krafka/Willer in der 7. Auflage in der Rz. 485 (unter b) so.

    Das bedeutet:
    Solange die Satzung der Gesellschaft nicht geändert wurde und dort ein neuer Sitz bestimmt ist, habe ich keine Handhabe als Registergericht!

    Ich habe noch eine Fundstelle zu dem Ganzen:

    MitBayNot6/2008, Seite 432: "Es ist nicht mehr erforderlich, dass sich der Satzungssitz am Ort der Verwaltung oder der Geschäftsführung befindet.
    Der Satzungssitz kann vielmehr frei gewählt werden!

    Einmal editiert, zuletzt von holletalfons (4. Dezember 2008 um 08:06) aus folgendem Grund: Noch ein Zitat gefunden

  • Neu ist durch das MoMiG, dass bei einer Änderung der Geschäftsanschrift zwar jetzt m.E. nicht gleich eine Sitzverlegung angenommen werden kann, wohl aber die Gesellschaft aufgefordert werden kann und muss, die geänderte Anschrift zur Eintragung in das Register anzumelden (notfalls mit Zwangsgeld).

    Für Altgeselllschaften gilt noch die Übergangsfrist; für Neugründungen ab 1.11. kann man dieses Verfahren schon durchführen.

  • bjk_rpf
    In diesem Fall (Änderung der Geschäftsanschrift) gebe ich dir recht.

    Aber: der Sitz der Gesellschaft und der Ort der Geschäftsanschrift müssen nicht identisch sein!

  • Richtig! Da kann ich meinem Vorredner nur zustimmen! Nach dem Inkrafttreten des MoMiG müssen die Geschäftsräume nicht mehr beim dem Sitz liegen, der im Gesellschaftsvertrag verankert ist. Es ist nun, im Gegensatz zu vorher, eine Splittung zwischen Satzunsgsitz und Verwaltungssitz möglich; (bisher galt § 4a Abs.2 a.F., nun beachte aber Kommentierung zu § 4a GmbHG, "Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)"-Kommentar, C.H.Beck,Hartmut Wicke, § 4a, Randnr. 1). Daher kann man nicht zwingend von einer Sitzverlegung und einer diesbezüglichen Anmeldepflicht ausgehen.

    Eine Änderung der Geschäftsanschrift ist aber anmeldepflichtig und kann ggf. auch mittels Zwangsgeld herbeigeführt werden!
    Die Anmeldepflicht ergibt sich aus dem neugefassten § 31 HGB!

  • Ich möchte den Fred gerne nochmal nach oben holen.
    Mich würde interessieren, ob ihr das Splitten von Sitz und Geschäftsanschrift auch z.B. bei einer KG für zulässig ansehen würdet. Die bisherigen Antworten haben sich ja eher auf GmbHs bezogen.
    Ich war bisher davon ausgegangen, dass das trotz MoMiG bei Personengesellschaften nicht möglich wäre, hatte jetzt aber eine entsprechende Anfrage, die mich da etwas verunsichert hat.

  • Möchte diese Frage ebenfalls nochmals für die KG aufgreifen.
    Mir erschließt sich nicht so recht, ob und warum offenbar zwischen HRA und HRB dazu Unterschiede gemacht werden. Nachvollziehbar war für mich die Begründung hier, jedoch soll nun wohl doch wieder alles umgeworfen werden ... :gruebel:
    Hat da jemand was neueres ?

  • ...hat jemand vielleicht nun was Neues?

    Im aktuellen Baumbach/Hopt steht zu Rn. 8 § 106 die Auffassung, dass es richtiger sei, nach MoMIG auch für die Personengesellschaften einen tatsächlichen und daneben einen gesellschaftsvertraglichen Sitz anzunehmen.

    Weiter heißt es, dass nach der Rspr. jedoch bis zur Änderung durch den Gesetzgeber der tatsächliche Sitz maßgeblich ist.

    Also müsste ich bei Kenntnis, dass die Hauptniederlassung verlegt wurde mit Zwangsgeld auf eine Anmeldung hinwirken.
    BHG in NJW 09, 289 betrifft eine ausländische Gesellschaft und es ist wohl wirklich was im Umbruch.

    Hat jemand was Neues dazu????

  • Am hiesigen Gericht wird weiterhin die Unterscheidung zwischen HRA und HRB gemacht, was Anschrift und Sitz angeht.
    Bisher wurde hier m.W. auch keine stichhaltige Begründung vorgetragen, dass dies entsprechend den B-Gesellschaften zu handhaben ist.

  • Würd das Thema gerne nochmal aufgreifen.

    Unterscheidet ihr bei den Gerichten immer noch zwischen HRA und HRB? HRP sieht das auch so (Rndnr. 341), allerdings ohne Begründung.

  • Ich hatte vergangene Woche auch eine HRA-Ersteintragung, bei der Sitz und Geschäftsanschrift unterschiedlich waren. Auf meine Monierung kamen vom Notariat drei Kopien von unterschiedlichen Registergerichten, bei denen die Eintragung problemlos erfolgte.

    Ich hab nun eine "echte Zvfg." übermittelt - mal sehen, ob die Beschwerde kommt und mein OLG entscheiden muss.

  • Genau das gleiche habe ich auch, nur haben die Mandanten des Notars wenig Interesse an höheren Entscheidungen.

    Falls jemand eine OLG Entscheidung erzwingt kann er/sie diese ja mal reinstellen.

  • Leider auch bei mir eine prompte Änderung der Geschäftsanschrift und keine Lust auf OLG-Meinung :nixweiss:



    So kenne ich das auch: Erst Rücknahme der Anmeldung, dann einige Zeit später die Anmeldung der Sitzverlegung mit Adressänderung.

  • Im Gesellschaftsvertrag ist verankert: "Der Sitz der Gesellschaft ist München, xy-Str. 1, 80333 München."
    Angemeldet wurde als Geschäftsanschrift bzw. angegeben wurde ehemals als Lage der Geschäftsräume die xy-Str. 1, München. Diese ist als Geschäftsanschrift auch im Register eingetragen.

    Nun die Frage:
    Wenn eine geänderte GA angemeldet wird, ist dann eine Satzungsänderung erforderlich?
    Oder seht ihr die neue GA völlig unabhängig von der im Gesellschaftsvertrag angegeben Adresse (da lediglich Sitzadresse)?
    Ich habe bislang SÄ gefordert, mir kommen aber gerade Zweifel.

    Danke!

  • Wenn eine geänderte GA angemeldet wird, ist dann eine Satzungsänderung erforderlich?

    Nein, die Geschäftsanschrift hat die Zielrichtung Zustellungen an die Fa. zu erleichtern, vgl. v.a. § 15a HGB. Deshalb ist es m.E. dem Bereich des Geschäftsbetriebes und nicht der "Verfassung" des Rechtsträgers zuzuordnen.

    Oder seht ihr die neue GA völlig unabhängig von der im Gesellschaftsvertrag angegeben Adresse (da lediglich Sitzadresse)?

    Unabhängig, ja. Sitzadresse ist sie aber nicht. Satzungssitz, Lage der Geschäftsräume, und Geschäftsanschrift können (bei Kapitalgesellschaften) auseinanderfallen (vgl. Krafka/Willer, HRP, Registerrecht, 8. Aufl.).

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