Hallo,
habe folgende Frage: im Grundbuch ist die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) eingetragen. Nunmehr wird aufgrund Vorlage einer gesiegelten Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung bewilligt und beantragt, die Bundesrepublik Deutschland (Bundeswasserstraßenverwaltung) einzutragen. Es soll also nur der Klammerzusatz geändert werden. Geht das überhaupt aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung?
Danke für eure Antworten
Verwaltungsvereinbarung
-
bartimaus -
5. Dezember 2008 um 10:49
-
-
-
danke für den Tipp, aber hier hab ich ja die Zuordnung auf die Bundeswasserstraßenverwaltung und nicht auf die BImA...
-
Na ein Ersuchen der Bundesvertreter hast Du doch auch noch. Mir würde das dann reichen. Welchem Vermögensteil das Grundstück zugeordnet ist, entscheidet letztlich ohnehin der Bund. Mein Herzblut hängt nicht daran.
-
https://www.rechtspflegerforum.de/showpost.php?p=393765&postcount=3
vielleicht hilft dies weiter, aber solange der Bund Eigentümer bleibt, ist mir die Vermögenszuordnung völlig egal. Wenn ich ersucht werde, BRD - Straßenverwaltung in BRD - Bundeswehrvermögen zu berichtigen, da trage ich das ein. -
Die Verwaltungsvereinbarung ist ausreichend.
-
Huhu zusammen,
ich muss das Thema mal ausgraben, weil ich nun davon betroffen bin und ehrlich gesagt, habe ich das noch nie gesehen.
Mit liegt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen einem hessischen Landesbetrieb und einem hessischen Ministerium vor - Verwaltungsvereinbarung über die Abgabe von Grundstücken innerhalb der Landesverwaltung.
Darin erhält das Ministerium ein Grundstück. Eine Auflassung wurde nicht erklärt, die braucht man wohl nicht.
Vertreter beider Institutionen haben unterschrieben und gesiegelt ist es auch aber beim Landesbetrieb ist kein Datum angegeben, wann sie die Unterzeichnung vorgenommen haben.
Funktioniert das ganze? Trage ich als in Spalte 4 der Abt. I dann ein "Verwaltungsvereinbarung vom ...."?, ob wohl nur das Ministerium ein Datum angegeben hat.
-
Zu der Abwicklung des Grundstücksverkehrs zwischen der Landesforst- und der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung des Landes Baden-Württemberg und der Übertragung von Grundstücken durch Grundüberweisungsvereinbarung siehe hier:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…330#post1031330
Das Gemeinsame Amtsblatt (GABl.) 2009, 401 ff. findest Du hier:
https://www.juris.de/perma?j=VVBW-FM-20091127-02-SF
Eine Änderung der maßgebenden Bestimmungen habe ich der Veröffentlichung im GABl.2016, Nr. 11, S. 652 nicht entnehmen können.
Nach Ziffer 2 letzter Satz der Bestimmung ist die Grundüberweisungsvereinbarung von der Dienststelle zu fertigen, die ein Grundstück abgibt.
Falls es eine ähnliche Vorschrift für Hessen gibt, wäre das in deinem Fall der Landesbetrieb. Also müsste das Datum, unter dem der Landesbetrieb die Grundüberweisungsvereinbarung gefertigt hat, ersichtlich sein.
Bei dem Vermerk, wem das Landesvermögen nunmehr zugeordnet ist, handelt es sich im Grunde genommen nicht um eine Berichtigung, sondern um eine Richtigstellung, die auf § 15 II GBV beruht (s. OLG Bamberg 6. Zivilsenat, Beschluss vom 10.05.2013, 6 W 12/13 = FGPrax 2013, 192 Rz. 14; Keller in Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 15 GBV RN 10; Kral im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.06.2019, § 44 GBO RN 39).
Ich würde formulieren: Die Vermögenszuordnung aufgrund Grundüberweisungsvereinbarung vom …..richtig gestellt am………..
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!