Satzungsänderungseintragungsprobleme für Anfänger ;o)

  • Mahlzeit.

    Bin immernoch blutiger Anfänger, daher folgende (für Sachkundige, vermutlich dumme) Frage:
    Angemeldet wurde u. a. die Satzungsänderung in div. §§. Ich hab dann die Einladung zur Mitgliederversammlung angefordert. Aus der geht jetzt hervor, dass ein TOP ist: "Satzungsänderung".
    Allerdings hab ich in der alten bzw. bisher geltenden Satzung folgendes gelesen: "...Der Wortlaut einer beantragten Änderung muss mit der Einladung zur Hauptversammlung bekanntgegeben werden. ..."
    Muss ich jetzt um Antragsrücknahme bzgl. der Satzungsänderung bitten und denen anheim stellen, bei der nächsten Mitgliederversammlung die beabsichtigten Änderungen der Satzung in der Einladung dem Wortlaut nach anzugeben und dann nochmal abstimmen zu lassen und anzumelden??

    Danke. :)

  • Grundsätzlich würde ich mich mit dem Begriff "Satzungänderung" in der Einladung begnügen, wer es wissen will kann nachfragen oder hingehen.
    Da aber diverse §§ geändert wurden, könnte man schon von einer Neufassung reden. Außerdem haben die ihre Satzung so formuliert, also alles nochmal von vorn.

  • Auch ohne die hier genannte Regelung in der Satzung würde mir der Punkt Satzungsänderung auf einer Einladung nicht ausreichen. Sollen nur einzelne Punkte einer Satzung geändert werden ist den Mitgliedern vor der Versammlung Gelegenheit zu geben sich mit den zu ändernden Punkten zu beschäftigen auch um zu sehen ob eine Teilnahme ihrerseits gewollt ist. Die zu ändernen Punkte sind dabei zwar nicht ausführlich darzulegen aber schlagwortartig zu bezeichnen. Nur bei einer Neufassung würde ich darauf verzichten.

  • Also mit dem Begriff "Satzungsänderung" gebe ich mich gewöhnlich nur dann zufrieden, wenn die neue Satzung inklusive Änderung dem Einladungsschreiben beigefügt war.
    Ansonsten verlange ich "Änderung der Satzung in §§" oder "Satzungsneufassung".
    Das Mitglied muss anhand der Einladung entscheiden können, ob es sich lohnt, zur Versammlung zu gehen. Dafür muss dann eben die zu ändernde Vorschrift bekannt sein.
    Aber da hier eh gegen die ausdrücklichen Einladungsvorschriften der Satzung verstoßen wurde muss eine neue Mitgliederversammlung stattfinden.

    Eine neue Anmeldung ist hierfür aber nicht erforderlich. Es genügt die Einreichung der Einladung, des Protokolls in Ur- und Abschrift, sowie der neuen Satzung in Ur- und Abschrift.

  • Wir halten es mit dem Vereins-Stöber:

    Also:
    grundsätzlich Tagesordnungspunkt "Satzungsänderung" - ohne nährere Angabe der zu ändernden §§ nicht ausreichend,
    Tagesordnungspunkt "Satzungsneufassung" ausreichend

    (Schutz der Mitglieder vor Überraschungen):cool:

  • Das streng formalistische Registerrecht verlangt, dass in dem
    Einladungsschreiben an die Mitglieder zu einer Versammlung die
    gewünschten Tagesordnungspunkte enthalten sind.
    Das Gesetz ( § 32 I S 2 BGB ) verlangt für die Gültigkeit eines
    Beschlusses der MV, dass der "Gegenstand der Beschlussfassung", also die sogenannte Tagesordnung, bei der Einberufung bezeichnet wird.Der Zweck dieser Bestimmung ist es, die Mitglieder weitestgehend vor Überraschungen bei der Beratung und Beschlussfassung in der MV zu schützen und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich auf die MV
    vorzubereiten und zu überlegen, ob ihre Teilnahme veranlasst ist (
    BayObLG Recht 1916 Nr. 381, OLG Köln OLGZ 1984, 401 und andere ).
     Bei Satzungsänderungen müssen diese genau ( " Satzungsänderung" allein
    reicht nicht aus, BayObLG Rpfleger 1979, 196; auch Sauter/Schweyer, Der eingetragene verein) bezeichnet sein.

    Verstöße hiergegen führen dazu, dass dieser Beschluss nichtig wäre und nicht geheilt werden kann.

  • Wow, danke!

    @Diabolo:
    Ich übernehm das einfach mal so in meine Zwischenverfügung, ok? Könnte man sich direkt auch nen Textbaustein raus basteln...

  • Gerne,
    die Fundstelle im Sauter/Schweyer lautet
    Sauter/Schweyer, 17.Auflage, Der eingetragene Verein, Rn. 178 und Rn 135

  • Wenn es noch einen Augenblick Zeit hat, dann kann ich die 18. Aufl. des Sauter... bemühen und zum Thema noch einige Entscheidungen reinstellen, die ich zu Hause im PC habe.

  • Oops. Zu spät gesehen. Zwischenverfügung ist schon gemacht. Aber danke für's Angebot 13.
    Die 18. Auflage vom Sauter hab ich beim Geschäftsleiter auch erstmal geordert, scheint mir doch etwas ausführlicher zu sein als das Handbuch von Stöber.

  • In Ergänzung zu Diabolo noch 2 Urteile:

    Die Beifügung eines Satzungsentwurfs und die Angabe eines Tagesordnungspunktes „Satzung“ in der Einladung genügen den Anforderungen an die Bezeichnung einer Satzungsänderung als Gegenstand der Beschlussfassung durch eine MV.

    OLG Schleswig, Beschl. v. 24.10.2001 – 2 W 144/01 = NZG 2002, 438 = NJW-RR 2002, 760


    Die Angabe eines Punktes der Tagesordnung mit „Satzungsänderungen“ in der Einladung zur Mitgliederversammlung stellt keine genügend deutliche Bezeichnung des Gegenstands der Beschlussfassung dar. Die MV kann daher über diesen Gegenstand keine wirksamen Beschlüsse fassen.

    BayObLG, Beschl. v. 09.03.1979 – BReg 2Z 47/78 = Rpfleger 1979, 196 = Rpfleger 1979, 334



  • Das sagt der Sauter genauso; die Entscheidung des BayObLG ( Gott hab es seelig) habe ich ja auch angesprochen. Und nach Sauter etc. reicht es dann, wenn eine Kopie beigefügt ist. Dem OLG Schleswig zu Folge reicht die Formulierung also ohne "Anlage" auch nicht!

  • Sauter bezeichnet es sogar als Idealfall, wenn der Einladung an die Mitglieder eine komplette Neufassung der satzung anhängt. Bei großen Vereinen ist das bestimmt lustig!:teufel:

  • Bei großen Satzungen wird es ebenso viel Freude bereiten, bei zahlreichen Änderungen eine synoptische Aufstellung der entsprechenden §§ beizufügen. Dies ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber der Idealfall für alle Mitglieder des Vereins. Bloß: Wer macht sich schon die Arbeit... :gruebel:

  • Zitat von Diabolo

    Nach der ersten Zwangsgeldandrohung alle:wechlach:



    Da habe ich auch schon anderes erlebt: Das Zwangsgeld wurde aus der Vereinskasse bezahlt und gut war´s. Leider ist das anschließend nur aufgeflogen - und der Vorsitzende wurde geflogen... :wechlach:

  • Zitat von 13
    Zitat von Diabolo

    Nach der ersten Zwangsgeldandrohung alle:wechlach:



    Da habe ich auch schon anderes erlebt: Das Zwangsgeld wurde aus der Vereinskasse bezahlt und gut war´s. Leider ist das anschließend nur aufgeflogen - und der Vorsitzende wurde geflogen... :wechlach:



    OK, dann halt nach dem 2.Zwangsgeld ( deutlich höher). Habe das leider oft, dass bei der Verhängung sich die Leute dann teilweise freiwillig "aus dem Amt stehlen". Das ist doch dann "Niederlegung zur Unzeit". Auch gilt das ZwG doch persönlich.
    Nur was macht ihr, wenn einer nach Androhung und vor Festsetzung "Fahnenflucht" begeht?

  • Ich hänge mich hier mal ran mit meiner Anfänger-Frage :)

    Der Verein hat angemeldet, dass die Satzung in § 4 ergänzt wurde.
    Den Mitgliedern wurde ein hinzuzufügende Satz in der Ladung mitgeteilt.

    Nun entnimmt man dem Protokoll aber, dass der § 4 noch um einen weiteren zweiten Satz erweitert wurde, der zuvor nicht mitgeteilt wurde.

    Muss denn eine Satzungsänderung wortgenau so beschlossen werden, wie sie zuvor angekündigt wurde?
    Oder kann in der MV mit den erschienen Mitgliedern noch beraten werden, wie genau der zu ändernde Paragraph geändert wird?

  • Wenn der Vorstand in der Einladung den zu beschließenden Text vorzugeben hätte, den die Mitglieder nur abzunicken hätten, wären die Mitglieder ihres Rechts, die über den Satzungsinhalt zu bestimmen, beraubt.
    Das Gesetz (§ 32 I S 2 BGB) verlangt für die Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, dass der "Gegenstand der Beschlussfassung" bei der Einberufung bezeichnet wird. Der Zweck dieser Bestimmung ist es, die Mitglieder weitestgehend vor Überraschungen bei der Beratung und Beschlussfassung zu schützen und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich auf die Mitgliederversammlung vorzubereiten und zu überlegen, ob ihre Teilnahme veranlasst ist (BayObLG Recht 1916 Nr. 381, OLG Köln OLGZ 1984, 401).

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