Gesamterbbaurecht

  • Ich mühe mich seit zwei Stunden und finde kein Eintragungsmuster:
    Es besteht ein Erbbaurecht, ein neues Grundstück wird mit dem Erbbaurecht erweitert,
    wie muss ich die Eintragung des Erbbaurechts hinsichtlich des neuen Grundstücks in das Bestandsverzeichnis des Erbbaugrundbuchs eintragen (lfd. Nr. 2 ?):gruebel:

  • Einbeziehung eines Grundstücks

    Grundstücksgrundbuch:

    Einbezogen in Erbbaurecht BVNr. ...;
    eingetragen am ...

    Erbbaugrundbuch:

    Einbezogen in Erbbaurecht Grundstück(e)
    Bd. ... Bl. ... BVNr. ...
    ... (Bezeichnung des Grundstücks wie üblich)
    eingetragen am ...

    Aus den "Normtexten" des bayerischen Staatsministeriums der Justiz (1976).

  • Enlassung eines Grundstücks

    Grundstücksgrundbuch:

    Entlassen aus Erbbaurecht BVNr. ...;
    eingetragen am ... .

    Erbbaugrundbuch:

    Entlassen aus Erbbaurecht Grundstück(e)
    Flst. ... BVNr. ... Bd. ... Bl. ...;
    eingetragen am ...

    Selbe Quelle

  • Hab gerade alles schön entsprechend eingetragen. Und zwar im Erbbaugrundbuch in die Bestand/Zuschreibung-Spalte und im Grundstücksgrundbuch in die Veränderungsspalte in Abt. II. Ist das so richtig?
    Wenn ja, wie trage ich das neue Grundstück im Bestandsverzeichnis des Erbbaugrundbuches ein? Schreibe ich die einfach unter das Erbbaurecht? Sieht ein bisschen komisch aus.

  • Neues Grundstück? Bei einer Entlassung eines Grundstücks aus einem Gesamterbbaurecht (also bisher lastend an mehreren Grund- nicht Flurstücken) sollte es jetzt eigentlich kein neues Grundstück geben. Es geht wohl eher um die Entlassung einer Teilfläche? Dafür können die o.g. Muster ebenfalls verwendet werden. Nur etwas abgewandelt. Bei uns würde der Entlassung eine Zerlegung vorausgehen. In der Hauptspalte beim Erbbaurecht in etwa so:

    "FN :
    Das belastete Grundstück ist nun vorgetragen unter BVNr. ... und beschreibt sich nach Zerlegung wie folgt:

    Flst. 1 Schlossallee 1000 qm

    Flst. 1/1 Badgasse 10 qm

    eingetragen am ..."

    Entsprechend würde die Entlassung nach o.g. Muster eben nicht mehr mit "BVNr. ..." sondern mit "Flst. 1/1" eingetragen.

  • Ich häng mich mal an.

    Manche von den mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücken sollen unter Aufhebung des Erbbaurechts daran veräußert werden.
    Im notariellen Vertrag treten der Grundstückseigentümer, der Erwerber und der Erbbauberechtigte auf. Inhaltlich passt alles.

    Meine Unsicherheiten:
    1. Grundstücksgrundbuch:
    Ich übertrage die Grundstücke doch „normal“ in das Erwerbergrundbuch und lösche in Abt. II das Erbbaurecht und des entsprechende Vorkaufsrecht auf den abzuschreibenden Grundstücken.
    Oder?


    2. Erbbaugrundbuch:
    Die Grundstücke, an denen das Erbbaurecht aufgehoben werden soll, röte ich im Bestandsverzeichnis und vermerke in Spalte 5 und 6, dass das Erbbaurecht daran erloschen ist. Korrekt?

    In Abt. III sind zwei Grundschulden für die ein und dieselbe Gläubigerin eingetragen. Dazu wird mir eine Pfandentlassung vorgelegt, in der die Gläubigerin „die von dem vorstehend belasteten Pfandobjekt abgetrennten Flurstücke (es folgt die Bezeichnung der Grundstücke) aus der Mithaft entlässt und lastenfreie Abschreibung bewilligt“.
    Reicht mir das als Zustimmung i. S. v. § 876 BGB aus? Kann ich die Pfandentlassung umdeuten in die Zustimmung zur Löschung des Erbbaurechts an den entsprechenden Grundstücken oder benötige ich vielmehr die ausdrückliche Erklärung der Gläubigerin dazu?

    Dann sind in Abt. II diverse Rechte eingetragen, bis auf eine liegen sämtliche Zustimmungen vor.
    Auch benötige ich ja noch für die teilweise Aufhebung des Erbbaurechts an den Grundstücken die UB, da das Rechtsgeschäft erwerbssteuerpflichtig ist (so Schöner/Stöber).

    Ganz sicher bin ich mir schließlich hierbei nicht:
    Es muss doch reichen, wenn ich im Erbbaugrundbuch nur im BV eintragen und nicht auch in den Veränderungsspalten in Abt. II und III, oder? Der Belastungsgegenstand bleibt lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses. Und die Veränderungen dort wirken sich doch „automatisch“ auf die Rechte in Abt. II und III aus. Oder muss ich dort in den Veränderungsspalten auch etwas eintragen?
    Der Notar hat nämlich die (mich verwirrenden) Anträge gestellt, die Rechte II/1, 3, 4, 5, 6 (II/2 wird übernommen und von der Vormerkung II/7 hat er offensichtlich nichts mitbekommen, die Zustimmung fehlt ja auch) auf dem Vertragsgegenstand zu löschen und Pfandfreigabe bzgl. der Grundschulden III/1 und 2 einzutragen….

    Vielen Dank (allein für das Lesen des langen Sachverhalts) und schönen Feierabend!

  • Guten Morgen,

    so nach einer Nacht Abstand vom Fall bin ich jetzt zum Ergebnis gekommen, dass ich die Pfandfreigabe des Gläubigerin der Rechte im Erbbaugrundbuch als Zustimmung nach § 876 BGB umdeute. Die Pfandfreigabe ist der erforderlichen Zustimmung ja gleich zu setzen oder sogar ein „mehr“.
    Weiterhin kann es ja nur so sein, dass ich lediglich im Bestandsverzeichnis des Erbbaurechts die Grundstücke röte, einen Abschreibevermerk eintrage, aber nichts eintrage in Abt. II und III, da ich ja quasi durch „nicht mit übertragen“ lösche.

    Das müsste doch so passen, oder?

  • Als Eintragungsvermerke verwende ich die aus #4. Weitere Vermerke bei den Rechten in Abteilung 2 und 3 erübrigen sich. Die "Pfandfreigabe" würde ich ebenfalls in eine Zustimmung umdeuten (vgl. LG Bremen Rpfleger 1985, 106). Die "Übernahme" der Vormerkung Abteilung II Nr. 2 in eine Neubestellung (vgl. BayObLG Rpfleger 1984, 145; zur Gesamtaufhebung). Letzteres würde ich mir aber noch klarstellen lassen.

  • Ich hänge mich hier mal dran, weil der Thread zumindest halbwegs passt.

    Dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück wird ein weiteres Grundstück zugeschrieben. Das Erbbaurecht wird auf dieses weitere Grundstück erstreckt. Demnach habe ich kein Gesamterbbaurecht (also nicht § 6a GBO), sondern ein einheitliches Erbbaurecht.

    In der Urkunde wird auf die damalige Urkunde verwiesen, die inhaltich auch für den neuen Teil gelten soll. Es wird lediglich erwähnt, dass eine Scheune errichtet werden soll. Bezüglich der Erstreckung liegen formgerechte Erklärungen vor. Reicht mir das so aus?

    Und wenn ja, wie sieht die Eintragung aus? Im Grundstücksgrundbuch würde ich lediglich in der Veränderungsspalte zum Erbbaurecht vermerken, dass BV Nr. x (also die alte Nr. vor Zuschreibung) mithaftet.

    Wie sieht die Eintragung im Erbbaugrundbuch im BV aus? Mit 2/ zu 1 und sodann mit dem neuen Grundstück, bestehend aus zwei Flurstücken und einem entsprechenden Vermerk in der Zuschreibungsspalte?
    Bei Vorkaufsrecht und Erbbauzins müsste ich ja dann wohl in der Veränderungsspalte vermerken, dass das Flurstück x, das jetzt auch Teil des Erbbaurechts ist, mithaftet.

    Ist das so korrekt?

  • Die Verweisung ist zulässig; s. OLG Braunschweig 1. Zivilsenat, Beschluss vom 15.07.2019, 1 W 12/19
    http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Die Folge der Zuschreibung eines weiteren Grundstücks zu dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück haben die OLGe Neustadt, Beschluss vom 08.03.1963, 3 W 8/63, und Hamm, Beschluss vom 07.09.1973,15 W 195/72, erläutert.

    Der Leitsatz aus dem Beschluss des OLG Hamm lautet;

    „Wird einem mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück ein anderes Grundstück als Bestandteil zugeschrieben und wird das Erbbaurecht durch Rechtsgeschäft auf den zugeschriebenen Bestandteil erstreckt, so ergreifen die auf dem Erbbaurecht ruhenden dinglichen Belastungen - auch die in Abteilung II des Erbbaugrundbuchs eingetragenen - ohne weiteres das Erbbaurecht in seinem, neuen Bestände (wie OLG Neustadt a.d.W., Rpfleger 63, 241). Voraussetzung dafür ist jedoch, daß es sich um ein einheitliches, unteilbares Erbbaurecht handelt“

    Wie hier ausgeführt,
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…753#post1139753
    kann die Erstreckung rechtsgeschäftlich erklärt werden, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 oder Abs 2 ErbbauRG vorliegen (BayObLG 2. Zivilsenat, Beschluss vom 26.04.1984, BReg 2 Z 33 - 35/84 = DNotZ 1985, 375 mwN). In diesem Fall bedarf es der ausdrücklichen Einigung mit dem Erbbauberechtigten über die Erstreckung des Erbbaurechts auf die zugeschriebene Fläche sowie der Eintragung dieser Inhaltsänderung im Grundbuch und Erbbaugrundbuch -§§ 873, 877 BGB, 20 GBO-; s. BayObLG, aaO, mwN in Rz. 13; Linde/Richter, Erbbaurecht und Erbbauzins, 3. Auflage 1991, RN 233).

    s. dazu etwa auch Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 1844; Heinemann im Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 11 ErbbauRG RN 40, je mit weit. Nachw.

    Die Eintragung im Grundstücksgrundbuch könnte wie folgt lauten:

    BV:
    BV 2 aus Blatt ……übertragen, der BV 1 als Bestandteil zugeschrieben und unter BV 3 neu vorgetragen am….

    Abt. II zu Nr. 1:
    Das Erbbaurecht ist auf das Grundstück BV 2 erstreckt und lastet nach Bestandteilzuschreibung auf dem Grundstück BV Nr. 3.
    Bezug: Bewilligung vom……….(Notar…., UR-Nr……)
    Eingetragen am……

    Im Erbbaugrundbuch bedarf es lediglich der Eintragung im BV:

    2/zu 1:
    Dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück ist das Grundstück Fl.st. Nr…..als Bestandteil zugeschrieben und das Erbbaurecht hierauf erstreckt. Das Erbbaurecht lastet nunmehr auf dem in Blatt …………im BV unter Nr. 3 vorgetragenen Grundstück Flst. Nr……..mit der Größe von …..
    Bezug: Bewilligung vom…………….(Notar…..; UR-Nr…….)
    Eingetragen am …………..

    Im BV 1 ist der bisherige Beschrieb des Erbbaugrundstücks zu röten.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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