Urkunden gelocht und nummeriert

  • Ich halte es für eine Unsitte, Testamente zu lochen und abzuheften. Das Testament ist die Urkunde, auf der das festzustellende Erbrecht beruht. Deshalb sollte man daran keinerlei Veränderungen vornehmen.

  • Hänge mich hier mal ran. Frage: Wer öffnet die Umschläge bei euch, wenn Beteiligte in der Geschäftsstelle Testamente im verschlossenen Umschlag abgeben? Ich habe meinen Leuten gesagt, sie sollen diese Umschläge so lassen wie sie sind. Es hält sich jedoch keiner dran, da angeblich ja das Datum des Testamentes mit in Forumstar einzutragen sei. Sind die Geschäftsstellen berechtigt, die Umschläge (die nicht auf dem Postweg kommen, denn dann öffnet die Poststelle) zu öffnet? Wo steht da etwas dazu? Stehe gerade "auf dem Schlauch".

  • Nach meiner Auffassung gibt es dazu keine Zuständigkeitsregelung. Allerdings halte ich es so, dass die SE die überreichten Unterlagen - so, wie sie sind - entgegennimmt und basta.

    Es ist auch eine Frage der "sauberen" Protokollierung. Wird der Umschlag schon von der SE geöffnet, müsste ich es (umständlich) protokollieren, dass ein "verschlossener Umschlag mit der Aufschrift XYZ eingereicht und von der SE am .... geöffnet wurde". Ich würde dann auch ein Protokoll von der SE darüber verlangen.

    Wie so häufig wird damit argumentiert, dass die EDV verlangt, dass dies und das gemacht wird, ohne sich im Klaren zu sein, ob das Tun richtig ist.


  • Das setzt voraus, dass die SE den Schriftsatz wirklich liest. :teufel: Häufig reicht es gerade bis zum Az ...
    Nein, üblicherweise werden Originale nicht geheftet, kann aber halt immer mal passieren.

    Mein ehem. Sachgebietsleiter hat immer gesagt... Geschäftsstellen/Serviceeinheiten müssen nicht lesen... nur wissen was sie zu tun haben

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • Nach meiner Auffassung gibt es dazu keine Zuständigkeitsregelung. Allerdings halte ich es so, dass die SE die überreichten Unterlagen - so, wie sie sind - entgegennimmt und basta.

    Es ist auch eine Frage der "sauberen" Protokollierung. Wird der Umschlag schon von der SE geöffnet, müsste ich es (umständlich) protokollieren, dass ein "verschlossener Umschlag mit der Aufschrift XYZ eingereicht und von der SE am .... geöffnet wurde". Ich würde dann auch ein Protokoll von der SE darüber verlangen.

    Wie so häufig wird damit argumentiert, dass die EDV verlangt, dass dies und das gemacht wird, ohne sich im Klaren zu sein, ob das Tun richtig ist.

    Sehr richtig.

    Wie will man im Eröffnungsprotokoll vermerken, dass das Testament in einem verschlossenen Umschlag enthalten und der Umschlag unversehrt war, wenn man als Rechtspfleger den Umschlag das erste Mal sieht, nachdem er bereits geöffnet wurde?

    Der gesunde rechtliche Menschenverstand scheint von manchen in die unterste Schublade seines (oder ihres) Schreibtischs weggesperrt worden zu sein - so er jemals vorhanden war.


  • dann muss die Geschäftsstelle die Daten im System NACH der Eröffnung vervollständigen.
    Umschläge die erkennbar ein Testament/Letzten Willen enthalten dürfen nicht die SE/GS bzw. die Posteingangsstelle öffnen.. :eek:

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

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  • Die Eröffnung des Testamentes obliegt definitiv nicht der Geschäftsstelle/Serviceeinheit. Da die Eröffnung bereits mit dem Öffnen des abgelieferten verschlossenen Umschlages beginnt, muss die Datenerfassung eben hinter der ordnungsgemäßen Verfahrenshandlung zurückstehen.
    Die Geschäftsstelle/Serviceeinheit kommt ja auch nicht auf die Idee den Verwahrumschlag zu öffnen, oder?

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