§ 15 AktG und 79 ZPO: wie wird Unternehmensverbund nachgewiesen

  • Hallo, ich brauche bitte Hilfe:

    Nach 79 ZPO ist vertretungsbefugt der Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens nach § 15 AktG. Wie kann ich mir das nachweisen lassen das es verbundene Unternehmen nach § 15 AktG sind, wird das im Register eingetragen und ist die Eintragung Pflicht ???

    Danke für die Hilfe der Registerprofis !!!

  • Nach § 20 VI AktG sind bestimmt Beteiligungen im Gesellschaftsblatt bekanntzumachen. Bei börsennotierten Gesellschaften sind weitere Bekanntmachungen nach § 25 WpHG in einem Börenpflichtblatt vorzunehmen. Damit sind bei Aktiengesellschaften Verbindungen bekannt.

    Nach § 40 GmbHG sind Gesellschafterlisten zum Handelsregister einzureichen. Verbindungen können damit aus den Gesellschafterlisten ersehen werden.

    Nach § 106 HGB sind Gesellschafter ins Handelsregister einzutragen. Verbindungen sind damit aus dem Handelsregister zu erkennen.

    Weiter können Verbindungen von Unternehmen aus offenlegungspflichtigen Anteilsbesitzlisten (§ 285 S.1 (11) HGB) oder Konzernabschlüssen (§§ 290 ff HGB) erkannt werden. Ferner gibt es einschlägige Literatur über Unternehmensverbindungen.

  • § 15 AktG definiert eigentlich nur den Begriff "Verbundenes Unternehmen"



    Ja, das Problem ist aber: Wie kann ich prüfen ob es sich um verbundene Unternehmen handelt ? Muß ich mir Urkunden vorlegen lassen und wie kann ich das schnell entscheiden z.B. im Versteigerungstermin ?



    "Schnell entscheiden", also z.B. im Versteigerungstermin, ist also leider kaum möglich ...

  • "Schnell entscheiden", also z.B. im Versteigerungstermin, ist also leider kaum möglich ...

    Das sind alles Informationen, welche aufgrund der Bekanntmachung allgemein bekannt sind oder innerhalb weniger Minuten im Internet beschafft werden können.

  • § 15 AktG definiert eigentlich nur den Begriff "Verbundenes Unternehmen"



    Ja, das Problem ist aber: Wie kann ich prüfen ob es sich um verbundene Unternehmen handelt ? Muß ich mir Urkunden vorlegen lassen und wie kann ich das schnell entscheiden z.B. im Versteigerungstermin ?



    "Schnell entscheiden", also z.B. im Versteigerungstermin, ist also leider kaum möglich ...


    Warum "leider"?


    Das sind alles Informationen, welche aufgrund der Bekanntmachung allgemein bekannt sind oder innerhalb weniger Minuten im Internet beschafft werden können.


    Warum sollte ich das beschaffen??
    Der Vertreter hat seine Berechtigung nachzuweisen, nicht das Gericht diese zu ermitteln.
    Habe ich daran Zweifel, ist der Betreffende eben nicht vertreten.
    In der Praxis hatte ich da noch nie Probleme.

  • "Schnell entscheiden", also z.B. im Versteigerungstermin, ist also leider kaum möglich ...



    Das sind alles Informationen, welche aufgrund der Bekanntmachung allgemein bekannt sind oder innerhalb weniger Minuten im Internet beschafft werden können.



    Klingt theoretisch gut.
    Setzt aber praktisch voraus: der Rpfl weiß es wirklich.
    Oder im Saal steht ein Rechner mit unbegrenztem Internet-Zugang und der Rpfl ist bereit und hat Zeit, das zu recherchieren.
    Grundsätzlich sehe ich es hier so wie bü40: der Vertreter muss seine Vertretungsmacht nachweisen.




  • Sehe ich genauso (-> Beibringungsgrundsatz im Zivilverfahren); das "leider" deshalb, weil stempel nach einer "schnellen" Entscheidungsmöglichkeit im ZV-Termin gefragt hatte ...

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