Horror die 2.:
SV erstattet Gutachten und berechnet das 20 fache des bei dem Gl. angeforderten Kostenvorschusses.
Es wird unterstellt, dass die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wurde und seine Auslagen angefallen sind.
Die Kostenbeamtin weist ihm eine Vergütung in Höhe des angeforderten Kostenvorschusses an. Begründung: § 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Antrag des SV auf gerichtliche Festsetzung gem. § 4 JVEG. Bezi beantragt Zurückweisung mit der gleichen Begründung wie die Kostenbeamtin und entsprechende Rechtsprechung des LG Hamburgs.
Wie entscheiden? Die Rechtsprechung bezieht sich auf Zivilprozesse im Rahmen der Beweiserhebung. Hier jedoch ist von amtswegen das Gutachten anzufordern gewesen. Es handelt sich um ein äußerst umfangreiches Gutachten bei ausgesprochen schwieriger Materie und um einen absoluten Spezialfall, was bei Beauftragung des Gutachters noch nicht abzusehen war.
Eine Lösung des Problems erwarte ich hier nicht, wäre aber für ein paar Gedanken über die Herangehensweise dankbar.