Sachverständigenauslagen

  • Horror die 2.:

    SV erstattet Gutachten und berechnet das 20 fache des bei dem Gl. angeforderten Kostenvorschusses.:eek::eek::eek:

    Es wird unterstellt, dass die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wurde und seine Auslagen angefallen sind.

    Die Kostenbeamtin weist ihm eine Vergütung in Höhe des angeforderten Kostenvorschusses an. Begründung: § 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO.

    Antrag des SV auf gerichtliche Festsetzung gem. § 4 JVEG. Bezi beantragt Zurückweisung mit der gleichen Begründung wie die Kostenbeamtin und entsprechende Rechtsprechung des LG Hamburgs.

    Wie entscheiden? Die Rechtsprechung bezieht sich auf Zivilprozesse im Rahmen der Beweiserhebung. Hier jedoch ist von amtswegen das Gutachten anzufordern gewesen. Es handelt sich um ein äußerst umfangreiches Gutachten bei ausgesprochen schwieriger Materie und um einen absoluten Spezialfall, was bei Beauftragung des Gutachters noch nicht abzusehen war.

    Eine Lösung des Problems erwarte ich hier nicht, wäre aber für ein paar Gedanken über die Herangehensweise dankbar.

  • Wir hatten hier erst vor kurzen das Thema diskutiert und waren zu dem Schluss gekommen, dass § 407a ZPO im Versteigerungsverfahren nach Sinn und Zweck keine Anwendung finden kann.
    Hintergrund des eingefügten § 407 a ZPO soll sein zu verhindern, dass die Kosten eines Zivilprozesses den Streitwert übersteigen und damit Aufwand und Nutzen des urteils in keinen relevanten Verhältnis stehen. Diese Abschätzung ist im Zivilprozess leicht möglich, weil bereits bei Klageeinreichung der Wert des streitbefangenen Gegenstandes feststeht.

    Anders jedoch im Zwangsversteigerungsverfahren. Erstens ist die Versteigerung für den Gläubiger auf dessen Antrag durchzuführen ohne dass das Gericht zu prüfen hat, ob dies wirtschaftlich sinnvoll ist. Zweitens, und das ist das gewichtigere Argument, steht der Wert des Versteigerungsobjektes gerade nicht im Voraus fest sondern wird ja durch den SV erst ermittelt. Von einfach gelagerten Fällen abgesehen (Unbebautes Grundstück, Ruine) wird es dem Sachverständigen nicht möglich sein bereits vor Fertigstellung eines Großteils des Gutachtens den endgültigen Wert abzuschätzen. Wollte man den Sachverständigen lediglich in Höhe des angeforderten Vorschusses entschädigen, würde man eine gründliche Bewertung des Objektes m. E. von nornherein ausschließen. Drittens übersteigt der ermittelte Wert meistens ohnehin die Kosten des Sachverständigen, auch in den Fällen, in denen der angeforderte Vorschuss überschritten wird.

    Ob nun das 20-fache gerechtfertigt ist, hängt nun vom Aufwand des SV ab. Dies kann ich hier nicht beurteilen. Aber aus o. g. Gründen würde ich die Entschädigung in dieser Höhe nicht kategorisch und allein aus den Gründen des § 407a ZPO ablehnen.

  • Da der Kostenvorschuss dem Sachverständigen nicht bekannt ist würde ich allein aus diesen Gründen die Vergütung nicht ablehnen.
    Wenn der Gutachter aber feststellt das hier Kosten anfallen die den üblichen Rahmen sprengen, bin ich durchaus der Meinung das er verpflichtet ist dies dem Gericht vorher anzuzeigen. Der Gutachter kann auch abschätzen ob die Kosten im Verhältnis zum Wert des Grundstücks stehen. Spätestens wenn er übliche Kosten produziert hat, kann er doch abschätzen in welcher Größenordnung sich der Verkehrswert bewegt und welche Kosten noch anfallen werden. Was genau treibt denn die Kosten so in die Höhe? Ich habe auch schon auf Anregung des Bezi Kosten gekürzt weil der Arbeitsaufwand - Stundenzahl unglaubwürdig war.
    Analog würde ich den § 407 ZP schon anwenden auf jeden Fall im Hinblick auf die Norm, das der SV verpflichtet ist vorher darauf aufmerksam zu machen das hier exorbitant hohe Kosten entstehen werden.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Ich sehe das wie Silvio. Das Gutachten dient verfahrensrechtlich primär der Verkehrswertermittlung. Wenn der Sachverständige vorher weiß, wie hoch der Verkehrswert ist, braucht man m. E. kein umfangreiches Gutachten. Dann würde eine kurze gutachterliche Einschätzung genügen.
    Ich kann übrigens in § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO nicht erblicken, dass der SV in diesem Fall nur in Höhe des angeforderten Vorschusses entschädigt werden kann, ergibt sich das aus dem JVEG?

  • Im Zivilprozeß erhält der SV von der Höhe des angeforderten Vorschusses Kenntnis mit der Aufforderung, mögliche höhere Kosten dem Gericht mitzuteilen.

    In den K-Verfahren wird nicht so verfahren - zumindest ist dem Sachverhalt nichts zu entnehmen.

    Von daher ist nur zu prüfen, ob der SV gemäß Auftrag sein Gutachten erstellt hat oder über das Ziel hinausgeschossen ist. Im letzteren Fall wäre eine entsprechenden Kürzung gerechtfertigt - sonst aber nicht.

  • Die für mich maßgebenden zwei Gründe sind bereits genannt:

    Erstens:

    Zitat

    Die Rechtsprechung bezieht sich auf Zivilprozesse im Rahmen der Beweiserhebung.



    Anzumerken ist, daß das auch und gerade für den § 407a ZPO gilt. Die beweispflichtige Partei des Streitverfahrens soll eine verläßliche Grundlage haben, Kosten- und Prozeßrisiko abzuwägen.

    Und zweitens:

    Zitat

    Hier jedoch ist von amtswegen das Gutachten anzufordern gewesen. Es handelt sich um ein äußerst umfangreiches Gutachten bei ausgesprochen schwieriger Materie und um einen absoluten Spezialfall, was bei Beauftragung des Gutachters noch nicht abzusehen war.

  • Ich sehe das genauso wie die Vorschreiber.
    Den § 407a Abs. 3 ZPO habe ich zugegebermaßen eben zum ersten mal gelesen, ist aber auch egal, den es gibt wohl wichtigere Paragraphen.

    Die Höhe des Vorschusses haben wir bisher auch nie dem SV mitgeteilt - wozu auch ...
    Vom Ergebnis her schließe ich mich Silvios Argumentation an. Der § 407a ZPO passt eher auf Zivilverfahren und ist nicht 1:1 auf Versteigerungsverfahren übertragbar.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ich stimme meinen Vorschreibern zu!

    Meines Wissens gibt es aber im JVEG eine Vorschrift, das der SV, sobald er abschätzen kann, dass die Kosten seines Gutachtens die Hälfte des ermittelten Verkehrswertes übersteigen würden, Meldung bei Gericht machen muß! Tut er das nicht, hat er keinen Anspruch auf die hohe Vergütung...

    Ansonsten denke ich haben wir kaum einen Grund, die Vergütung des SV zu kürzen!

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Ich stimme Silvio und Bang-Johansen zu. Der Sachverständige in der Zwangsversteigeurng wird ja nach dem JVEG entschädigt. ( näheres im Kommentar ZVG von Stöber, Einleitung 101.1 )

    Ich habe es allerdings auch schon erlebt, dass d.SV mitteilte, er wolle nur eine gutachterliche Stellungnahme aus Kostengründen abgeben, da ansonsten die SV-Kosten weit den VKW übersteigen. Das habe ich dann nach Rücksprache mit d.Gl. zugelassen, die Sch.haben sich gegen die Wertfestsetzung beschwert, d. LG hat meine Beschluss gehalten. :teufel:

  • Schon mal herzlichen Dank. Die Zuschriften spiegeln m.E. wieder, was ich, zerissen wie ich bin :), auch denke. Von jedem etwas.
    Einerseits denke ich kann § 407a ZPO nicht uneingeschränkt auf das ZVG Verfahren angewendet werden, andererseits ist die geltend gemachte Vergütung eventuell einer wissenschaftlichen Dissertation angemessen. Die Frage, die also bleibt ist, war es notwendig in diesem ergiebigen Umfang ein Gutachten zu erstellen und hätte der SV nicht doch einmal Laut geben müssen, da auch er hätte wissen müssen, dass dieses Honorar alle Grenzen sprengt. Man hätte dann die Beteiligten nochmals hören können, die so vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Eine Festsetzung wird wohl ein Vabanquespiel werden (Wo ist die Grenze?)

  • Der SV hätte sich nach § 407 a III 2 ZPO mal melden müssen. Dann hättest Du ja Dich erklären können. Aber nur in Höhe des Vorschusses die Festsetzung vorzunehmen, halte doch etwas für verfehlt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die Grenze wird sich wohl nur im Einzelfall feststellen lassen.

    Was mir daneben noch einfällt:
    Im welchem Verhältnis stehen hier eigentlich Bewertungskosten und ermittelter Wert?

    Sollte insoweit ein Mißverhältnis zu erwarten sein, würde ich den Sachverständigen schon in der Pflicht sehen, dies mitzuteilen und Weisung abzuwarten.
    Andernfalls bleibt es bei dem bereits Gesagten.

  • Also das ist mir auch noch nie untergekommen, dass die Anweisungsbeamtin nur in Höhe des gezahlten Vorschusses die SV-Kosten anweist.
    Da es aber ja doch 1-2 mal im Jahr vorkommt, dass exorbitante Kosten entstehen können, habe ich grundsätzlich einen entsprechenden Hinweis im Auftragsschreiben, dass der SV das bitte vorher mitteilen möchte. Bisher klappte das immer.

    Wenn ich mir deine Hintergrundgeschichte ansehe: offensichtlich ist es doch hier ein Ausnahmefall. Daher wäre, sobald der SV das absieht, eine entsprechende Info ans Gericht sicher angebracht gewesen.
    Ob er jetzt aber aufgrund Nichtanzeige nicht den erforderlichen Aufwand erstattet bekommt ...
    M.E. wäre nur zu prüfen, ob die geforderte Entschädigung des SV für die Bewertung wirklich erforderlich war. Wenn ja, hat er Anspruch auf Vergütung.
    Aber das jetzt ohne Gewähr, weil nicht nachgelesen.


  • Was mir daneben noch einfällt:
    Im welchem Verhältnis stehen hier eigentlich Bewertungskosten und ermittelter Wert?


    Ich wollte nicht verkomplizieren. Die Kosten betragen etwa 20 % des ermittelten sechsstelligen Verkehrswertes, wobei ich noch nicht sicher bin, ob ich den auch festsetze. Die Beteiligten halten einen Verkehrswert von 0,-- € für angemessen. Ist alles ziemlich kompliziert und würde den Rahmen hier sprengen.


  • Was mir daneben noch einfällt:
    Im welchem Verhältnis stehen hier eigentlich Bewertungskosten und ermittelter Wert?


    Ich wollte nicht verkomplizieren. Die Kosten betragen etwa 20 % des ermittelten sechsstelligen Verkehrswertes, wobei ich noch nicht sicher bin, ob ich den auch festsetze.



    Das ist zwar erheblich, angesichts der geschilderten Umstände aber wohl kein Mißverhältnis.
    Danach dürfte der Sachverständige diesbezüglich keine Veranlassung gehabt haben, sich hier zu melden.

    Ich tendiere dazu, die Vergütung zu gewähren.

  • Mal unabhängig von der Rechtslage: Ich kenne folgenden Passus von Gerichten im Gutachtenauftrag:

    "Sollten die voraussichtlichen Kosten für die Erstellung des Gutachtens mehr als XXXX EUR betragen, ist das Gericht zu informieren und dessen Bescheid abzuwarten."

    Dabei entspricht der Betrag dem vom Gläubiger geleisteten Vorschuss. Dies halte ich durchaus für sinnvoll. Ist für den Gutachter absehbar, dass er damit nicht auskommt, fragt er bei Gericht, und dieses wiederum beim Gläubiger wegen eines höheren Vorschusses nach. So herrscht für alle Beteiligten Klarheit.

  • Mal unabhängig von der Rechtslage: ...



    Das ist gar nicht so unabhängig davon, wie Du denkst.:)

    Erhält der Sachverständige einen solchen Hinweis und hält er sich nicht daran, verhält er sich weisungswidrig, was dann seinem Vergütungsanspruch entgegensteht.

    Hier ist ein solcher Hinweis jedoch nicht erteilt.

  • Nur ein kleiner Hinweis zur weiteren Meinungsfindung:

    Sogar das Bundesverfassungsgericht hat sich in einem durchaus vergleichbaren Fall (allerdings nicht die Zwangsversteigerung betreffend) bereits mit der Sachverständigenvergütung nach JVEG befasst: Beschluss vom 26.07.2007, 1 BvR 55/07. (Einen kostenfreien link habe ich leider nicht gefunden.)

  • Ich erinnere mich gerade ganz dunkel an einen Fall aus meiner Anfangszeit als Rpfl, nicht auf ZVG, aber das ist ja dem JVEG (damals noch ZSEG) egal. Ein Gutachter (Arzt) hatte auch enorm viele Stunden abgerechnet, die Rechnung war ca. doppelt so hoch wie üblich.
    Nach etwas rumsuchen habe ich dann gefunden, dass bei der Vergütung nach Stunden nur die Stundenzahl berücksichtigt werden kann, die durchschnittlich für ein entsprechendes Gutachten aufgewendet werden müssen. Benötigt der Gutachter im konkreten Fall mehr, z.B. weil er Anfänger ist und deshalb für die Gutachten länger braucht als ein erfahrenerer Profi (so wars bei meinem Arzt), dann kann dies nicht berücksichtigt werden. Ich habe dann auch ein paar Stunden gestrichen und mit der entsprechenden Begründung festgesetzt, ging ohne Beschwerde durch.

    Zurück zum Thema ZVG: Wenn die Stundenzahl extrem über dem Durchschnitt liegt, würde ich schon beim SV nachfragen bzw. mir begründen lassen, warum er in diesem Falle so viele Stunden aufwenden mußte. Je nach Antwort würde ich dann kürzen. Aber ganz sicher nicht auf den Betrag des Vorschusses, dass geht m.E. sicher nicht.
    Man hat ja Erfahrungswerte, wie lange die Gutachter für bestimmte Objekte brauchen und daher schon Vergleichswerte für die Ermittlung der "durchschnittlich aufzuwendenden Stundenzahl".

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

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