Ich habe auch keinen kostenlosen Volltext des von mm62 zitierten Urteils des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 55/07 gefunden:
Lediglich folgender (nicht amtlicher Leitsatz) war zu finden:
"1. Ein Gericht darf die vom Sachverständigen angegebene Stundenzahl nicht aufgrund einer Schätzung kürzen.
2. Um die Erforderlichkeit der Stundezahl festzustellen, muss sich das Gericht vielmehr im Einzelnen mit dem geltend gemachten Arbeitsaufwand auseinandersetzen; Maßstab hierfür ist derjenige Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. GG Art. 3 Abs. 1 JVEG §§ 4a, 8 Abs. 2 Satz 1"