Da so betont wird, daß ein Blatt geschlossen werden soll (was ja nur die nicht erwähnenswerte Konsequenz gewesen wäre), stellt sich mir leise die Frage, ob es tatsächlich um eine Vereinigung oder nur um eine Zusammenbuchung auf einem Blatt handelt (einem Ansinnen, dem ich meist nicht gefolgt bin). Manchmal haben die Eigentümer ja solche Anwandlungen.
Verschmelzung von Flurstücken und Zerlegung aufgrund einer Vermessung
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Im Grundbuch waren 5 Grundstücke eingetragen. An Grundstück Nr. 1 lastete ein Veräußerungsverbot und eine Rück-Auflassungsvormerkung.
Die Grundstücke wurden vereinigt, anschließend verschmolzen und zerlegt. Die letzten beiden Schritte in einem. Die o.g. Rechte lasten dadurch nun an allen neuen Flurstücken 1, 2 und 3
Das passt dem Eigentümer nun natürlich nicht. Anhand der Karte vom Vermessungsamt wäre auch nachvollziehbar, dass nur Flst. 1 betroffen ist. Durch die Verschmelzung hat er doch aber Pech gehabt oder? Gibt es vielleicht noch einen anderen Weg außer einer Pfandfreigabe durch den Berechtigten? -
Wurde im Rahmen der Vereinigung denn auch eine Pfanderstreckung der Rechte auf die anderen Flurstücke eingetragen?
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Eher nicht, da laut Sachverhalt weiterhin "nur Flst. 1 betroffen" sei. Es geht wohl allein um die Darstellung im Grundbuch. Aus dem Bestandsverzeichnis läßt sich der eigentliche Belastungsgegenstand auch nach einer Verschmelzung noch mühelos ableiten. Wenn das den Eigentümer nicht überzeugt, könnte man, so man möchte, in der Veränderungsspalte einen Vermerk anbringen ("Belastet ist Flst. .... wie vor Vollzug von FN ...; klargestellt am ...")
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