Kosten der Nachtragsliquidation einer vermögenslosen GmbH

  • Liebe Rechtspfleger,

    über eine vermögenslose GmbH wird eine Nachtargsliquidation angeordnet, da offenbar noch ein Rechtsstreit anhängig ist (GmbH als Beklagte).
    Ein Rechtsanwalt wird zum Nachtragsliquidator bestellt.
    Wie rechnet der Anwalt als Nachtragsliquidator ab?
    Keine Abrechnung nach RVG, da Nachtragsliquidation keine Anwaltstätigkeit darstellt. Grundsätzlich soll wohl die Vergütung in entspr. Anwendung der InsVV über die Vergütung des Insolvenzverwalters zu bestimmen sein.

    Wie wird dies allerdings festgesetzt, wenn kein Vermögen der GmbH vorhanden ist?
    Wird auf den Streitwert der noch anhängigen Klage abgestellt?
    Kann der Anwalt als Nachtragsliquidator auf Stundenhonorar abrechnen, wenn ggf. der Antragsteller der Nachtragsliquidation zustimmt?

    Wäre prima, wenn hierzu jemand weiterhelfen könnte, ev. auch Literaturhinweise hätte.

    Vielen Dank vorab!

    Stefan

  • Ich denke, dass die InsVV als Grundlage der Verwaltervergütung nicht heranzuziehen ist. Wahrscheinlich wäre die Vergütung auszuhandeln, da ein vergleichbarer Geschäftsführer oder Liquidator dies auch tun muss.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • um rita gress zu ergänzen: ....und der Nachtragsliquidator bekommt nicht......doch....nen freundlich gesinnten Rpfl.....und das sollte es doch mal wert sein, für den fall, dass tatsächlich mal eine Nachtragsliquidation mit Vermögen kommt...



  • über eine vermögenslose GmbH wird eine Nachtargsliquidation angeordnet, da offenbar noch ein Rechtsstreit anhängig ist (GmbH als Beklagte).

    Wie kommt es denn eigentlich, dass hier überhaupt eine Nachtragsliquidation angeordnet wird? Das geschieht doch eigentlich nur, wenn verteilbares Vermögen vorhanden ist (§ 66 Abs. 5 GmbHG). Aber im Passivprozess? :gruebel:



  • über eine vermögenslose GmbH wird eine Nachtargsliquidation angeordnet, da offenbar noch ein Rechtsstreit anhängig ist (GmbH als Beklagte).

    Wie kommt es denn eigentlich, dass hier überhaupt eine Nachtragsliquidation angeordnet wird? Das geschieht doch eigentlich nur, wenn verteilbares Vermögen vorhanden ist (§ 66 Abs. 5 GmbHG). Aber im Passivprozess? :gruebel:

    Diese Frage hatte ich mir gestern auch schon gestellt, war aber zunächst einmal davon ausgegangen, dass die Bestellung nicht nach § 66 V GmbHG, sondern analog § 273 IV AktG erfolgt ist. :nixweiss:

  • Die Frage der Vergütung sollte der zu bestellende Nachtragsliquidator tunlichst vor seiner Bestellung klären, damit er nicht leer ausgeht, denn aus der Staatskasse erhält er nichts.

    In der Regel gibt es jemanden, der an der Bestellung eines Nachtragsliquidators ein Interesse hat und die Bestellung beim Gericht beantragt (ohne Antrag geht hier nichts). Dieser jemand sollte auch für die Vergütung der zu bestellenden Person aufkommen.

  • Ich kenne es eigentlich auch so, dass der vorgesehene Nachtragsliquidator eine Bestätigung gegenüber dem Gericht abzugeben hat, dass er keinerlei Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse stellen wird und sich im Vorfeld mit dem Antragsteller über die von diesem zu übernehmende Vergütung einigt. Ansonsten wird nicht angeordnet.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!