2. vollstreckbare Ausfertigung erteilen?

  • Ich habe hier einen merkwürdigen Fall.
    Es erging 2004 ein KFB nach § 11 RVG. Daraus wurde vollstreckt, der Titel der GVin übergeben und diese hat Ratenzahlungen angenommen.
    Nunmehr beantragt der RA eine 2. vollstreckbare Ausfertigung, weil die GVin den Titel nach (vermeintlicher) vollständiger Zahlung den Titel an den Schuldner ausgehändigt hat.
    Streitig ist ein Betrag in Höhe von 21,00 €.
    Der RA hatte in seinem Vollstreckungsauftrag extra hineingeschrieben, dass nach Befriedigung der Titel nur abzuquittieren sei, die Aushändigung des Titels erfolgt durch den RA.
    GVin gibt dem Schuldner den Titel, und zahlt Geld an RA aus mit dem Hinweis, dass die in der Forderungsaufstellung genannte Forderung in Höhe von 21,00 € in ihrer Aufstellung nicht sei. Sie weist den RA darauf hin, dass diese 21,00 € nicht mehr durch sie vollstreckt werden können, da Titel ausgehändigt ist und diese Kosten neu festgesetzt werden müssen.
    Anbei: Die 21,00€ sind GV Kosten (eines anderen GV).

    Was würdet ihr tun?
    Ich tendiere dahin, den Schuldner aufzufordern am besten diese 21€ zu zahlen (am einfachsten), da ansonst eine 2. vollstreckbare Ausfertigung zu einer erneuten Vollstreckung mit weiteren Kosten führt. Der Gläubiger soll mit den Nachweis der 21,00 € erbringen und dann...ja...erteilt man ihm dann eine 2. Ausfertigung nur noch in Höhe der 21,00???

  • Was ist denn das für ein Anwalt, der wegen 21 EUR derart die Pferde scheu macht ? :mad:

    Hoffentlich nicht so einer, der daraus weitere Vollstreckungskosten in 8-facher Höhe generiert ? :mad::mad:

    Es wäre natürlich eine elegante Lösung, wenn der Schuldner die 21 EUR noch zahlen würde.

    Ansonsten muss der GL seine Forderung beweisen (LG Hechingen Rpfleger 1984, 151, LG Dortmund Rpfleger 1994, 308) und die 2. vollstr. Ausfertigung darf auch nur über diesen Betrag lauten.

  • Ich würde auch mal den Schuldner zu diesem Gl.-Antrag mit einem dezenten Hinweis, die 21,-- € doch gegebenenfalls noch freiwillig zu zahlen um mögliche weitere Vollstreckungskosten zu vermeiden, anhören . . . ;)

    . . . aber wenn alle Stricke reißen, dann ist wohl doch eine zweite vollstreckbare Ausfertigung über den Restbetrag zu erteilen . . . :(



  • Was würdet ihr tun?
    Ich tendiere dahin, den Schuldner aufzufordern am besten diese 21€ zu zahlen (am einfachsten)



    Das ganz sicher nicht. Dann wär ich RA und nicht Rpfl. geworden :D.

    Ich würde dem RA mitteilen, dass bisher kein Interesse erkennbar, der RA kann einfach unter Darstellung der Rechtslage hinsichtlich der noch offenen Kosten zu Herausgabe auffordern. Frist, kommt nix vom RA, ablehnen.

    Sonst, je nachdem. Schu. anhören, kommt nix, erteilen, bestreitet er Herausgabeanspruch, Klauselantrag ablehnen. (mag er klagen)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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