Lebensversicherungen zur Nachlassmasse?

  • Aber was mir auch nicht in den Kopf will...
    Gehen wir mal wirklich von 2 Gruppen, also den Erben (gemäß Nachlassrecht) und den Bezugsberechtigten aus. Meine Pflegschaft wäre doch für die Bezugsberechtigten anzuordnen. Aber letztendlich wäre das Ergebnis, dass der Nachlasspfleger die Versicherung für die Erben einzieht. Wo ist dann bitte die erforderliche Fürsorge für die Bezugsberechtigten, die ich ja für die Anordnung einer Pflegschaft nach § 1913 benötige?

  • Wenn unklar ist, wem die Versicherungsleistung zusteht, kann eine Pflegschaft nach § 1913 BGB nur für den unbekannten Anspruchsinhaber angeordnet werden. Das kann der Bezugsberechtigte sein, er muss es aber nicht sein, falls der vom Nachlasspfleger erklärte Widerruf durchgreift.

    Ob (auch) der Bezugsberechtigte bekannt oder unbekannt ist, ist hierfür ohne Belang.

  • Ja, aber so vom Ziel her würde ich doch die Pflegschaft nur einrichten, damit der Nachlasspfleger so wie für die Erben gewünscht handeln kann. Aber das sind doch eventuell nicht die Interessen "meiner" Bezugsberechtigten.

  • Noch dazu, wenn sie dementsprechende Antwort eines Gerichts -wie vorstehenden dargestellt- bekommt, weil sie sich „erdreistet“, den Auszahlungsempfänger ermitteln zu wollen.

    Was hätte d.E. dann das NG tun sollen? Nachdem eine Erbenermittlung ja nicht (mehr) stattfindet auf Antrag der Versicherung den Bezugsberechtigten ermitteln und das Ergebnis der Ermittlung der Versicherung mitteilen? :gruebel:

  • Ja, aber so vom Ziel her würde ich doch die Pflegschaft nur einrichten, damit der Nachlasspfleger so wie für die Erben gewünscht handeln kann. Aber das sind doch eventuell nicht die Interessen "meiner" Bezugsberechtigten.

    Das sehe ich nicht so.

    Es muss im Verhältnis zwischen Nachlasspfleger und dem Bezugsberechtigten eben - notfalls auf dem Prozesswege - geklärt werden, wem die Versicherungsleistung zusteht und so lange "sitzt" der nach § 1913 BGB bestellte Pfleger eben auf dem Geld. Die Rechtslage ist also keine andere, als wenn die Versicherung das Geld hinterlegen würde.

  • Noch dazu, wenn sie dementsprechende Antwort eines Gerichts -wie vorstehenden dargestellt- bekommt, weil sie sich „erdreistet“, den Auszahlungsempfänger ermitteln zu wollen.

    Was hätte d.E. dann das NG tun sollen? Nachdem eine Erbenermittlung ja nicht (mehr) stattfindet auf Antrag der Versicherung den Bezugsberechtigten ermitteln und das Ergebnis der Ermittlung der Versicherung mitteilen? :gruebel:

    Nachlasspflegschaft von Amts wegen anordnen. Da anzunehmen ist, dass Vermögen vorhanden ist, welches wegen unbekannten Erben der Sicherung bedarf und ohne Tätigwerden des Gerichts die Erben wahrscheinlich niemals etwas von ihrem Erbrecht und dem Nachlass erfahren werden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Noch dazu, wenn sie dementsprechende Antwort eines Gerichts -wie vorstehenden dargestellt- bekommt, weil sie sich „erdreistet“, den Auszahlungsempfänger ermitteln zu wollen.

    Was hätte d.E. dann das NG tun sollen? Nachdem eine Erbenermittlung ja nicht (mehr) stattfindet auf Antrag der Versicherung den Bezugsberechtigten ermitteln und das Ergebnis der Ermittlung der Versicherung mitteilen? :gruebel:

    Nachlasspflegschaft von Amts wegen anordnen. Da anzunehmen ist, dass Vermögen vorhanden ist, welches wegen unbekannten Erben der Sicherung bedarf und ohne Tätigwerden des Gerichts die Erben wahrscheinlich niemals etwas von ihrem Erbrecht und dem Nachlass erfahren werden.

    War bereits bestellt. Hatte der LV aber nicht gereicht. Haben trotz Widerruf Auszahlung an NPfl verweigert und die Suche „der Erben zum Zeitpunkt des Erbfalls als Bezugsberechtigte“ verlangt. Was kann man als NG anderes tun als „Freundlichkeiten auszutauschen“?

  • Ja, aber so vom Ziel her würde ich doch die Pflegschaft nur einrichten, damit der Nachlasspfleger so wie für die Erben gewünscht handeln kann. Aber das sind doch eventuell nicht die Interessen "meiner" Bezugsberechtigten.

    Das sehe ich nicht so.

    Es muss im Verhältnis zwischen Nachlasspfleger und dem Bezugsberechtigten eben - notfalls auf dem Prozesswege - geklärt werden, wem die Versicherungsleistung zusteht und so lange "sitzt" der nach § 1913 BGB bestellte Pfleger eben auf dem Geld. Die Rechtslage ist also keine andere, als wenn die Versicherung das Geld hinterlegen würde.

    Und wie würdest Du den Aufgabenkreis formulieren? …. betreffend die unbekannten Beteiligten, die bezugsberechtigt sind aus der Versicherung...?

  • Richtig. Aber der Widerruf sichert dann zumindest die Rückforderungsansprüche ggü. dem Bezugsberechtigten.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Bin nur über das hier gestolpert:

    Habe ich das richtig verstanden? Weil theoretisch Ausschlagungen erklärt werden könnten und dann die "nachlassrechtlichen Erben" mit den Bezugsberechtigten, die eigentlich auch Erben genannt wurden, nicht identisch sein könnten, zahlt die Versicherung nicht aus.

    Die Versicherung muß eine Ausschlagung nicht berücksichtigen (§ 160 Abs. 2 S. 2 VVG) und einen Widerruf doch ebenfalls nicht, weil er auf die Bezugsberechtigung keinen Einfluss hat. Wenn die Versicherung an „die Erben“ laut einem von ihnen selbst mitgestalteten Vertragswortlaut auszahlen muß, kam mir der Gedanke, wie man sich das anfänglich vorgestellt hat, wenn es sich die Versicherung später nicht zutraut, das anhand ihrer Unterlagen und der Nachlaßakte selbst zu ermitteln. Vielleicht noch als eine „Versicherungsgesellschaft, die bundesweit tätig ist und über ausreichenden juristischen Sachverstand zur Prüfung rechtlicher Fragen verfügt“ (OLG Nürnberg).

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