Hallo,
habe im Forum und in der Literatur nicht wirklich was Passendes gefunden. Folgender SV:
Übergabe. Vorbehalt, auf Grund dessen eine AV eingetragen werden soll:
"Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn..." jetzt folgen die normalen Bestände, die immer angegeben werden.
Mir ist das irgendwie zu unbestimmt. Was soll denn ein wichtiger Grund sein? Ist ja doch sehr individuell auslegbar. Ist jemand anderer Meinung?
Oder kennt jemand irgendeine Rechtsprechung, auf Grund derer die Eintragung erfolgen könnte?
RückAV
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Ist doch aber bestimmbar (notfalls durch zivilgerichtliche Entscheidung). Das sollte doch im Hinblick auf Schöner/Stöber, 13. Aufl., Rz. 1489 eigentlich reichen.
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Ich meine - wie FED auch -, dass "wichtiger Grund" schon in gewisser Weise einen bestimmbaren Umfang hat.
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Stimmt, so habe ich das noch gar nicht gesehen.
Vielen Dank.
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