zwei reale Kistlergerechtsame aufteilen?

  • Hallo,

    ich habe hier ein Grundbuch auf dem ursprünglich für A und B in Erbengemeinschaft eingetragen war:

    BVNr. 1: Flst. 100 Hausnummer 1 und 1a
    BVNr. 2: zwei reale Kistlergerechtsame

    Die BVNr. 1 wurde später zerlegt in:

    BVNr. 3 (ein Grundstück im Rechtssinn):
    Flst. 100 Hausnummer 1a und
    Flst. 100/1 Hausnummer 1

    Flst. 100 wurde 2003 auf ein anderes Grundbuchblatt abgeschrieben. Die zwei Gerechtsamen sind auf dem ursprüngliche Blatt geblieben.

    Nun wurde das übrig gebliebende Grundstück nochmals zerlegt in:

    BVNr. 4 (ein Grundstück im Rechtssinn):
    Flst. 100 Hausnummer 1a
    Flst. 100/2 Hausnummer 1b


    Nun setzen die zwei Eigentümer die Erbengemeinschaft derart auseinander, dass jeder Eigentümer eines Flurstücks sein soll. Ferner wird vereinbart, dass jeweils eine Kistlergerechtsame bei einem Grundstück eingetragen sein soll.
    Wirtschaftlich haben die Rechts wohl keine Bedeutung mehr.

    Hätte eine der beiden Gerechtsamen nicht mit Flst. 100/1 Hausnummer 1 auf das andere Blatt übertragen werden müssen?

    Nachdem hier m.E. nicht mehr nochvollzogen werden kann, warum 2003 eine Gerechtsame nicht mit übertragen wurde, würde ich die Erbauseinandersetzung wie beantragt eintragen.

    Hat hier jemand Bedenken?

  • Ich weiß ja nicht mal was eine "Kistlergerechtsame" ist. Aber wenn ein belastetes Grundstück abgeschieben wird, sollte das Recht halt mitübertragen werden. Wenn nicht, dann ist es halt gelöscht.

  • Immer diese Hetze...

    Ich halte beide Gerechtigkeiten nicht nur für wirtschaftlich, sondern auch rechtlich für gegenstandslos.

    Der Kistler ist eine andere Bezeichnung für den Schreiner.

    Eine Schreinereigerechtigkeit hat aber durch die Gewerbeordnung seit 1869 und die damit verbundene allgemeine Gewerbefreiheit sowie durch den gleichzeitigen Wegfall der Zwangs- und Bannrechte ihre Bedeutung vollständig verloren. Die bayerische Dienstanweisung für die Grundbuchämter in den Landesteilen rechts des Rheins aus dem Jahre 1905 führt denn in § 195 auch nur noch Wirtschafts-, Apotheker-, Wasenmeister-, Kaminkehrer- und Lebzeltergerechtigkeiten als (damals noch) relevant auf.

    Davon abgesehen kann eine radizierte Realgewerbeberechtigung - wie sie hier nach dem Vortrag vorliegt - wohl nur zu einem Grundstück gebucht werden, auf dem die Ausübung tatsächlich stattfindet.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Danke Andreas!

    Wenn die Gerechtigkeit nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich gegenstandslos ist, schadet die Mitübertragung jedenfalls mal nicht.
    Schätze der Notar war auch nicht sicher, was er mit den Rechten machen soll....
    Gänzlich gelöscht werden sollen sie wohl nicht, jedenfalls liegt mir kein entsprechender Antrag vor.
    Es käm dann wohl ein Amtslöschungsverfahren nach § 84 GBO in Frage...
    aber da seh ich keinen Anlass dazu...

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