Testamentsvollstr. und Entgeltlichkeit

  • Jetzt hab ich schon wieder eine Frage wo ich mir nicht ganz sicher bin:

    Als Eigentümer ist eine Erbengemeinschaft eingetragen. Testamentsvollstreckung ist angeordnet (uneingeschr.). Ein Miterbe ist verstorben und von einer Einzelperson beerbt worden. Der Testamentsvollstr. veräußert jetzt das Grundstück an den Sohn einer Miterbin für 100.000 Euro.

    1. Die Testamentsvollstreckung setzt sich doch an dem weitervererbten erbengem. Anteil ohne weiteres fort, oder ?

    2. Der Kaufvertrag enthält keine Darlegung der Entgeltlichkeit, die man aber nach Schöner RNr. 3441 bräuchte. Kann der TV das formlos nachholen ? :gruebel:

  • zu1) Die Testamentsvollstreckung ist bezüglich des Nachlasses angeordnet. Der Austausch aufgrund Erbfolge eines Miterben ändert hieran nichts.

    zu2) Die Darlegung der Entgeltlichkeit ist nicht unbedingt notwendig, sie kann jedoch die erforderliche Prüfung erleichtern. Eine formlose Erklärung des TV reicht meiner Meinung nach aus.

  • :zustimm:

    ich würd mir halt noch anschauen, was da so veräußert wird. wenn dann 100.000 € nicht völlig neben der sache erscheinen (evtl. brandversicherung und bodenrichtwerte zu rate ziehen), dann würd ich eine formlose erklärung gelten lassen.

  • Die Testamentsvollstreckung bleibt bestehen, auch wenn einer der Erben verstirbt.
    Was die Entgeltlichkeit der Verfügung anbelangt, muss sich das GBA davon überzeugen, dass eine entgeltliche Vfg. des TV vorliegt (vgl KEHE/Eickmann, Grundbuchrecht, 6.A., § 52 Rn 15). Dies geschieht im Wege der freien Beweiswürdigung, eine "einfache" Erklärung des TV reicht aus, sofern er "die einzelnen Beweggründe für seine Verfügung und deren wirtschaftliche und rechtliche Auswirkungen dem GBA vorträgt, die von ihm vorgetragenen Tatsachen bei vernünftiger Würdigung eine wirksame Verfügung erkennen lassen und begründete Zweifel an der Pflichtmäßigkeit der Handlung nicht ersichtlich sind" (so Eickmann, a.a.O.).

  • Hier erhält man ja schnelle und kompetente Hilfe, Danke ! Bin nur ein bischen vorsichtig, weil lt. Nachlaßakte die Erbengem. untereinander zerstritten ist und teilweise auch den TV (wegen angebl. Unfähigkeit) ablehnt.

  • Zur Vervollständigung:

    Die TV erlischt an dem Grundstück materiell mit der Eintragung des Erwerbers als Eigentümer. Der TV-Vermerk kann daher ohne weiteres auf bloßen Antrag Zug um Zug mit Eintragung der Auflassung gelöscht werden, weil sich die Grundbuchunrichtigkeit aus der Natur der Dinge ergibt.

    Der Kauferlös unterliegt als Surrogat für einen veräußerten Nachlassgegenstand weiterhin der TV.

  • Hallo !

    ich habe einen ähnlichen Fall.

    Es gibt nur einen Erben (Erbschein) und mehrere Vermächtnisnehmer. Der Erbe soll das Grundstück haben. Der TV und der Erbe erklären, dass sämtliche Auflagen u.ä. im Testament erfüllt wurden, so dass die TV beendet ist. Es wird beantragt, den TV-Vermerk zu löchen.

    Im HRP Schöner/Stöber, 13.Auflg. Rm3474 sowie im GBO-Kommentar, Demharter, 24.Auflg, § 52 Rn 27 wird ein neuer Erbschein ohne TV-Anordnung verlangt.

    Das möchte der Notar nicht machen (wegen Kosten).
    Gibt es auch eine andere Möglichkeit ?

    Gruß

    Jens

  • Der TV kann das Grundstück einfach nach § 2217 Abs.1 S.1 BGB aus der TV freigeben, womit insoweit seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis kraft Gesetzes erlischt (§ 2217 Abs.1 S.2 BGB) und das Grundbuch im Hinblick auf den eingetragenen TV-Vermerk unrichtig wird. Diese Erklärung bedarf materiellrechtlich keiner Form, sondern ist nur wegen § 29 GBO formbedürftig (Unterschriftsbeglaubigung genügt).

    Aufgrund der Freigabeerklärung kann der TV-Vermerk aufgrund Unrichtigkeitsnachweises gelöscht werden. Darauf hätte der Notar allerdings auch selbst kommen können.

    Das Problem im vorliegenden Fall war wohl, dass nur eine Abwicklungsvollstreckung gewollt war und die TV für den gesamten Nachlass angeordnet wurde, obwohl eine Veräußerung des Grundbesitzes überhaupt nicht in Frage stand. Aus diesem Blickwinkel ist die Auffassung des GBA, dass die Beendigung der TV in der Form des § 29 GBO nachzuweisen ist, völlig in Ordnung. Über den Weg des § 2217 BGB löst sich aber alles in Wohlgefallen auf.

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