Prüfungspflicht Vermächtniserfüllung

  • Hallo!

    habe folgenden Fall:
    Auflassung im Wege der Vermächtniserfüllung wird vorgelegt.

    Im Testament von D ist bestimmt, dass A, B und C Flst. im Wege des Vermächtnisses zu gleichen Teilen erhalten.

    Bei A und B wurde geregelt, dass an deren Stelle deren Abkömmlinge treten,
    bei C ist nichts bestimmt.
    Testamentsvollstreckung wurde angeordnet

    C ist 3 Monate nach dem Erbfall D verstorben.

    Beim Notar sind jetzt: TV, A, B und die Erben nach C.
    A und B erhalten flst. zu je 1/3, die Erben nach C (3 Stück) zu je 1/9.

    Meine Frage: muss ich als Gb prüfen, ob in diesem Fall evtl. Anwachsung gemäß § 2158 BGB eintritt?
    Oder entfällt Prüfungspflicht aufgrund des formellen Konsensprinzips?
    Im Übrigen waren ja alle Beteiligten beim Notar.
    Würdet Ihr vollziehen?

    Danke schonmal.

  • Wenn der TV sowie sämtliche Erben (bzw. Erbeserben) sowie sämtliche Vermächtnisnehmer einvernehmlich handeln, können sie tun, was sie wollen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • C hat den Erbfall erlebt und ist deshalb noch selbst Vermächtnisnehmer geworden. Dieser Vermächtnisanspruch hat sich normal vererbt. Mit dem "wegfallen nach dem Erbfall" meint § 2158 BGB nur die Fälle, bei denen der Wegfall rückwirkend auf den Erbfall erfolgt, z.B. durch Ausschlagung.

    Zu Andreas möchte ich bemerken, daß A, B und C nur Vermächtnisnehmer sind. Die Erben haben nicht mitgewirkt.

  • So isses. Der TV auf Veräußererseite ist im Termin und die Erwerber auf deranderen Seite, durch das vorliegen des Testaments kannst du die Entgeltlichkeit feststellen. Gruß

  • Hallöle,

    hab da auch ne Frage.

    Und zwar heißt es in meinem Vermächtniserfüllungsvertrag, dass die urpsrünglichen Vermächtnisnehmer das Vermächtnis ausgeschlagen haben und deshalb nun die Ersatzvermächtnisnehmer das Grundstück bekommen sollen.
    Handeln tun die Erben und die (angeblichen) Ersatzvermächtnisnehmer.

    Vorliegen tut der Erbschein. Das Vermächtnis wurde wohl in einem Erbvertrag angeordnet.

    Muss ich jetzt prüfen, ob die Ausschlagung und die Auflassung an die Ersatzvermächtnisnehmer so rechtens ist?
    Die Ausschlagung der Vermächtnisnehmer wird wohl grds. an die Erben erklärt und unterliegt keinem Form- oder Fristbedürfnis.

    Oder sollten die ursprünglichen Vermächtnisnehmer, die die ausgeschlagen haben, hier ebenfalls mitwirken?

  • Sind die Erben denn in ihrer Verfügungsbefugnis über den Nachlass in Deinem Fall eingeschränkt? Sind sie nur Vorerben?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Dann kann Dir völlig egal sein, wie, warum und an wen das Grundstück aufgelassen wird.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie Ulf. Nur bei Testamentsvollstreckung muss das geprüft werden, bei Vor- und Nacherbfolge nur dann, wenn der Nacherbenvermerk gelöscht werden soll.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich habe bei meiner vorliegenden Vermächtniserfüllung ebenfalls eine Frage und hoffe auf eure Hilfe.

    Der Alleinerbe setzt sich mit den Vermächtnisnehmern auseinander. Alleinerbe ist im Grundbuch eingetragen. Vor / Nacherbschaft bzw. TV ist nicht vorhanden.
    Insoweit bestehen keine Problem und ich könnte eintragen wie beantragt ohne eine weiter Prüfung vorzunehmen.
    Jedoch wird beantragt vier Vermächtnisnehmer in Erbengemeinschaft einzutragen. (Das Vermächtnis stand ursprünglich dem Vater der Erbengemeinschaft zu, welcher vorverstorben ist). Dessen Erben (Ersatzvermächtnisnehmer) wollen nun in Erbengemeinschaft eingetragen werden. Benötige ich jetzt einen Erbschein dieser Erbengemeinschaft um sicherzugehen, dass die beantragte Erbengemeinschaft in diesem Umfang existiert?

  • Der Vermächtnisanspruch könnte den Erben des ursprünglichen Vermächtnisnehmers nur in Erbengemeinschaft zustehen, wenn der ursprüngliche Vermächtnisnehmer nach dem Erblasser verstorben wäre, weil er dann seinen mit dem Erbfall erworbenen Anspruch vererbt hätte. Da er aber vorverstorben - also vor dem Erblasser verstorben - ist, konnte der Vermächtnisnehmer den Anspruch nicht mehr erwerben, so dass nur der Eintritt von Ersatzvermächtnisnehmern in Betracht kommt. Diese sind aber Vermächtnisnehmer aus eigenem (und nicht aus geerbtem) Recht und können daher nach meiner Ansicht nur in Bruchteilseigentum erwerben.

    Die weitere Frage ist, wie das betreffende Testament formuliert wurde. Denn als Ersatzvermächtnisnehmer kommen nicht die Erben, sondern die Abkömmlinge des Vermächtnisnehmers in Betracht, es sei denn, der Erblasser hätte ausdrücklich dessen Erben als Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt. Aber auch in diesem Fall ist kein Erwerb in Erbengemeinschaft möglich, weil der Anspruch den Erben nicht als Bestandteil des Nachlasses des ursprünglichen Vermächtnisnehmers, sondern aus eigenem Recht zusteht. Die Bezeichnung als "Erben" dient hier nur Feststellung der Person der Ersatzvermächtnisnehmer. Mit der Zuordnung zum Nachlass des ursprünglichen Vermächtnisnehmers hat dies aus den genannten Gründen aber nichts zu tun. Es gibt keine gewillkürten Nachlassgegenstände.

  • Vielen Dank für deine schnelle Antwort.

    Das Vermächtnis steht "den Abkömmlingen entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung" zu.

    Aber ob die anwesenden Ersatzvermächtnisnehmer "alle" Abkömmlinge sind, habe ich ja nicht zu prüfen, da der Alleinerbe nicht beschränkt ist.

    Also muss der Notar wohl auf Grund seiner Vollmacht einen Nachtrag machen, in welchem Erwerbsverhältnis die Ersatzvermächtnisnehmer eingetragen werden sollen.

  • Ich hänge mich hier mal an.

    Im Testament hat der Ehemann seinen Kindern A und B zu je ½ Anteil drei Eigentumswohnungen vermacht. Ersatzvermächtnisnehmer sind die Abkömmlinge des jeweiligen Vermächtnisnehmers nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Bekannt ist derzeit der minderjährige Sohn C seiner Tochter A und der minderjährige Sohn D seines Sohnes B . Äußerst ersatzweise soll unter den Vermächtnisnehmerstämmen Anwachsung eintreten. Zur Vermächtniserfüllung hat der verstorbene Ehemann Testamentsvollstreckung angeordnet und seine mittlerweile als Erbin eingetragene Ehefrau X als Testamentsvollstreckerin benannt. TV-Vermerk ist eingetragen.
    Nun verkauft X, die als Vermächtnis vorgesehenen Eigentumswohnungen handelnd im eigenen Namen und als Testamentsvollstrecker über den Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes und erteilt Belastungsvollmacht. Beantragt ist die Eintragung einer AV und einer Finanzierungsgrundschuld.

    Im Kaufvertrag sind als weitere Vertragsbeteiligte die Tochter A und die Ehefrau des Sohnes B aufgeführt. Dem Kaufvertrag ist beigefügt eine handschriftliche Erklärung von A an ihre Mutter X, dass sie das Erbe ihres Vaters ablehnt. Eine gleichlautende handschriftliche Erklärung des Sohnes B ist ebenfalls beigefügt. B ist jedoch zwischenzeitlich verstorben. Ausweislich des Kaufvertrages soll sein einziges minderjähriges Kind die Erbschaft nach seinem Vater ausgeschlagen haben. Nach den Angaben im Kaufvertrag haben sich die Beteiligten dahingehend geeinigt, dass A und die Ehefrau von B für ihren minderjährigen Sohn (Ersatzvermächtnisnehmer) ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zum Ausgleich aller Ansprüche jeweils einen Betrag von 5.000 € erhalten sollen.

    Mit der schriftlich Erklärung der Ausschlagung des Erbes gegenüber der Erbin X, sind doch die Vermächtnisnehmer A und B weggefallen. Dann müssten doch die Ersatzvermächtnisnehmer zum Zuge kommen und bei dem Vertrag mitwirken. Familiengerichtliche Genehmigungen liegen ebenfalls nicht vor.

    M.E. kann die Testamentsvollstreckerin, deren Aufgabe die Vermächtniserfüllung (Übertragung der Wohnungen auf die Kinder) hier ohne Mitwirkung der Ersatzvermächtnisnehmer überhaupt nicht verkaufen und Belastungsvollmacht erteilen.

    Wie seht ihr das ?

  • Ich würde mir zunächst einmal die Nachlassakte anfordern.

    Die erste Ungereimtheit besteht schon darin, dass die Alleinerbin nicht ihre eigene Erben-Testamentsvollstreckerin sein kann, so dass zu vermuten steht, dass es sich ausschließlich um eine Vermächtnisvollstreckung handelt und die Testamentsvollstreckerin daher ausschließlich auf der Erwerberseite (für die Vermächtnisnehmer) stünde. Dann hätter aber der TV-Vermerk nichts im Grundbuch verloren, weil die TV nicht die Erbin, sondern die Vermächtnisnehmer beschwert (Eintragung des TV-Vermerks erst Zug um Zug mit Vermächtniserfüllung und auch nur dann, wenn es sich um eine Dauer-Vermächtnis-TV handelt).

    Der Sachverhalt erscheint mir daher insoweit in verschiedener Hinsicht ergänzungsbedürftig.

    Wenn die Ehefrau Alleinerbin ist (sie ist als solche bereits eingetragen) und die Kinder lediglich Vermächtnisnehmer sind, ist der gesamte Sachvortrag im Kaufvertrag (Erbausschlagungender Kinder und eines Enkels) zudem nicht plausibel. Es könnte sich somit allenfalls um eine formlos zulässige und nicht an eine Frist gebundene Vermächtnisausschlagung handeln und selbst wenn man dies bejaht, stellt sich dann die Folgefrage, ob die Enkel zu Ersatzvermächtnisnehmern berufen sind. Außerdem könnten die Kinder infolge der Vermächtnisausschlagung ihren vollen Pflichtteil in Geld verlangen (§ 2307 BGB), was - ähnlich wie bei der Ausschlagung einer Nacherbschaft - Einfluss auf die Ersatzvermächtnisnehmerberufung haben könnte. Im Hinblick auf diese Pflichtteilslage ist die - noch dazu ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geleistete - Abfindungszahlung von jeweils 5.000 € somit völlig abwegig.

    Der Pflichtteilsanspruch des verstorbenen Kindes B kann zudem auf sein minderjähriges Kind übergegangen sein und selbst wenn die Ehefrau des B dessen Alleinerbin wäre, würde das minderjährige Kind in pflichtteilsrechtlicher Hinsicht an diesem "Pflichtteil im Nachlass" teilhaben.

    An dem Sachvortrag im Kaufvertrag passt also hinten und vorne nichts zusammen.

    Die Vermächtnisvollstreckerin kann ihrer eigenen anderweitigen Verfügung schon deshalb nicht zustimmen, weil sie sich damit nicht im Rahmen ihrer Befugnisse hält (sie soll an der Erfüllung der Vermächtnisse und nicht an deren Nichterfüllung mitwirken). Also müssten die Vermächtnisnehmer zustimmen und wenn man davon ausgeht, dass beide Kinder das Vermächtnis wirksam ausgeschlagen haben, sind die Enkel unter den genannten Voraussetzungen ggf. bereits von Ersatzvermächtnisnehmern zu aktuellen Vermächtnisnehmern "mutiert".

    Aus dem Sachverhalt ist nicht ersichtlich, ob für die beiden Enkel gehandelt wurde. Zudem dürfte Tochter A nicht alleinige gesetzliche Vertreterin sein, wenn ihr Kind ein eheliches ist und ihr Ehemann noch lebt.

    Andererseits: Vermächtnisse sind nur schuldrechtliche Ansprüche und daher könnte die Erbin materiell auch ohne jede Mitwirkung der Vermächtnisnehmer an einen Dritten veräußern.

    Es ist also alles völlig verquer und ich würde den Sachverhalt nach erfolgter Auswertung der Nachlassakte den jeweils zuständigen Familiengerichten zur weiteren Veranlassung im Hinblick auf die Wahrung der Interessen der minderjährgen Enkel zur Kenntnis bringen.

  • Der konfuse Sachvortrag entspricht den Tatsachen. Ein Telefonat mit dem beurkundenden Notar, der die minderjährigen Enkel als mögliche Ersatzvermächtnisnehmer wohl auch nicht auf dem Schirm hatte, war wenig hilfreich.
    Da die Ehefrau und eingetragene Alleinerbin ausweislich der mir vorliegenden Verfügung von Todes wegen wirklich nur für die Vermächtniserfüllung als "Testaments"vollstreckerin benannt worden ist, war die Eintragung des TV-Vermerks wohl nicht richtig. Siehst du denn diesbezüglich eine Möglichkeit der Löschung von Amts wegen statt Eintragung eines Amtswiderspruchs ?

    Dein Hinweis, das zuständige Familiengericht zur Wahrung der Interessen der minderjährigen Enkel zu informieren hört sich gut an. Ich frage mich aber, ob das überhaupt dem Grundbuchamt zusteht oder ob ich nicht einfach die Anträge erledigen muss, da es sich bei dem Vermächtnis um einen schuldrechtlichen Anspruch handelt. :confused:

  • Aufgrund vollständiger Lesbarkeit des Erbvertrages in der nun vorliegenden Nachlassakte ergeben sich folgende neuen Erkenntnisse:

    Die genannten Vermächtnisnehmer A und B wurden mit einem Untervermächtnis beschwert. Der Erblasser wendet seiner Ehefrau einen lebenslänglichen Nießbrauch an sämtlichen Vermächtnisgegenständen (Eigentumswohnungen) zu. Zur Erfüllung der Vermächtnisse ist Testamentsvollstreckung angeordnet . Testamentsvollstreckerin ist die Ehefrau als Untervermächtnisnehmerin.

    Im Erbvertrag ist außerdem vereinbart worden, dass über die in Abschnitt IV näher bezeichneten Vermächtnisgegenstände jeder der Erschienen abweichend verfügen kann, solange dem jeweiligen Erben der für ihn vorgesehene Nießbrauch verbleibt. In Abschnitt IV sind u.a. die nun verkauften Eigentumswohnungen aufgeführt.

    Kann man diese Regelung jetzt so verstehen, dass die eingetragene Eigentümerin (Erbin, Untervermächtnisnehmerin und benannte Testamentsvollstreckerin) frei verfügen und somit die Eigentumswohnungen verkaufen kann und das möglicherweise angefallene Ersatzvermächtnis (und der Testamentsvollstreckervermerk) unbeachtlich ist ?

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