nachträgliche Genehmigung des Erwerbers

  • Hallo zusammen,

    ich hab' hier einen Kaufvertrag in dem eine Gemeinde an eine AG Teilflächen verkauft.

    Schuldrechtlich vereinbaren Verkäufer und Käufer u.a. folgendes:

    Der Anspruch auf Eigentums- und Rechtsübergang am Vertragsgegenstand ist fällig nach Zahlung des geschuldeten Kaufpreises. Der Erwerber kann abweichend hiervon nach Zahlung der ersten Kaufpreisrate und vor Fälligkeit der zweiten Rate den Eigentums- und Rechtsübergang verlangen, wenn zugleich für den Veräußerer eine Sicherungshypothek für den vom Erwerber noch geschuldeten Teil der Gegenleistung in das Grundbuch eingetragen wird.

    Außerdem erteilt der Erwerber dem Veräußerer folgede Vollmacht:
    Der Erwerber erteilt dem Veräußerer Vollmacht unter Befreiung von § 181 BGB zur Erklärung und Entgegenahme der Messungsanerkennung und Auflassung sowie zur Abgabe aller weiterer Erklärungen, die zur Anpassung dieser Urkunde und etwa erfolgter Grundbucheintragungen an das Ergebnis der amtlichen Vermessung erforderlich oder zweckdienlich sind. Die Vollmacht berechtigt auch dazu, den Erwerber hinsichtlich eines etwaigen Kaufpreisanpassungsbetrages der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.

    In der Messungsanerkennungs- und Auflassungsurkunde handelt nun der Bürgermeister für die Gemeinde und für die AG. Dort wird die Auflassung erklärt und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt und beantragt, wenn zugleich die Sicherungshypothek samt Zwangsvollstreckungsunterwerfung für den Restkaufpreis eingetragen wird.
    Danach folgt die Bestellung der Sicherungshypothek mit Vollstreckungsunterwerfung. Die Hypothek wird zur Eintragung bewilligt und beantragt.

    Das geht doch nicht! Da brauch ich wohl die Genehmigung des Erwerbers für die Messungsanerkennungs- und Auflassungsurkunde, oder?

  • Zitat von Wickie

    Das geht doch nicht! Da brauch ich wohl die Genehmigung des Erwerbers für die Messungsanerkennungs- und Auflassungsurkunde, oder?

    Denke ich auch! Seit wann ist ein Bürgermeister von 181 befreit?! Außerdem: Konnte die erwerbende GmbH überhaupt Vollmacht unter Befreiung von 181 erteilen, will heißen: War der Vollmachtgeber selbst von 181 befreit?!

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