Aufhebung Klausel ?

  • Hallo, ich habe zwar gesucht, aber nichts passendes gefunden,
    sollte es das Thema schon einmal geben dann *sorry*

    Ich habe hier einen Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel,
    soweit, so gut, nun jedoch wird ebenfalls beantragt, dass die beiden vorangegangen Rechtsnachfolgeklauseln aus den Jahren 2001 und 2004
    aufgehoben werden und die neue Klausel gem. § 727 auf gund von Offenkundigkeit erteilt wird.

    Meine Frage ist nun, unter welchen Voraussetzungen kann ich tatsächlich
    die einmal erteilten Klauseln auf heben?

    Danke im Voraus :)

  • (...) Meine Frage ist nun, unter welchen Voraussetzungen kann ich tatsächlich
    die einmal erteilten Klauseln auf heben?

    Danke im Voraus :)



    . . . wenn sie aktuell nicht mehr den jetzt gegebenen Tasachen (Rechtsverhältnissen) entsprechen . . . wobei ich nix aufheben, sondern in die neue ggf. reinschreiben würde, dass diese die alten Klauseln ersetzt . . ;).

    . . . und wegen Offenkundigkeit wirklich nur, wenn's für MICH/bei meinem AG auch tatsächlich offenkundig ist . . . etwa bei Bankenverschmelzungen käme das bei mir in Frage . . .;)

  • Warum sollte man das überhaupt machen ?

    Das hat damal jemand so entschieden. Dass sich manche Sachen vielleicht geändert haben, rechtfertigt m.E. keine Aufhebung der Entscheidung. Es werden ja auch keine Urteile mal eben so aufgehoben, weil sie nicht mehr aktuell sind (ok, schwaches Argument).

    Ich würds nicht machen und mal gucken, was passiert.

  • @ franii jupp, ich denk schon, hab die akte grad nicht hier,
    aber meiner meinung nach waren es diese "Herren"

    @ jojo, sie sagen, dass sie mit den alten Klauseln nicht vollstrecken könnten, bzw es zu kompliziert wäre, immer die Urkunde beizufügen, die die Rechtsnachfolge belegen...


  • . . . wenn sie aktuell nicht mehr den jetzt gegebenen Tasachen (Rechtsverhältnissen) entsprechen . . . wobei ich nix aufheben, sondern in die neue ggf. reinschreiben würde, dass diese die alten Klauseln ersetzt . . ;).



    :daumenrau

    Ich habe auch einige dieser Anträge und erstmal an Schuldner zur Stellungnahme geschickt.

    Danach werde ich wohl entsprechend verfahren.

  • Besonders reizend find ich von ***** & ****, dass sie die Klausel gleich vorformuliert an den Titel angebracht haben. Ich bräuchte quasi nur noch datieren, unterschreiben und siegeln :teufel:

  • jetzt wo ich die akte wieder hier hab, hab den thread mal wieder gesucht:oops:

    @ frannii, ja ist doch wirklich sehr sehr reizend... vorallem auch, dass das
    dann alles noch so liebe voll hunderttausend mal zusammen getackert ist...

  • jetzt wo ich die akte wieder hier hab, hab den thread mal wieder gesucht:oops:

    @ frannii, ja ist doch wirklich sehr sehr reizend... vorallem auch, dass das
    dann alles noch so liebe voll hunderttausend mal zusammen getackert ist...



    :mad:
    Und, wie machst du es nun?? Hebst du die alte Klausel auf oder ersetzt du die alte durch die neue??

  • Weißt du also auch noch nicht so richtig wie? :(
    na ja ich hab jetzt einfach mal meine "alte"
    Professorin für Vollstreckung angeschrieben, vllt
    weiß sie ja was nun am "richtigsten" wäre...
    meine Kollegen hier, wissen alle auch nicht wie...

    Aber ich tendiere ja irgenwie eher dazu, sowas zu Schreiben
    wie... dass diese Klausel die anderen ersetzt oder so...
    also ich denke ich mag sie nicht aufheben...

  • Habe hier auch meinen ersten Antrag diesbezüglich auf dem Tisch...
    Aufheben möchte ich die alte Klausel nicht. Hat denn jemand, der die Klausel zwar gemacht hat, aber nicht den Vordruck verwendet hat, sagen was er da so reingeschrieben hat? Ist generell meine erste Klauselumschreibung...

  • Bei mir gäbs ne Zurückweisung. Eine neue Rechtsnachfolge ist nicht eingetreten, der Rnf. ist weiterhin in der Person gleich, also keine Umschreibung.

    Eine Berichtigung ebenfalls nicht, die erteilte Klausel war und ist richtig. Die Rnf. ist auf Grund vorgelegter urkundlicher Nachweise eingetreten. Durch Offenkundigkeit wird die hierdurch begründete Rnf. nicht hinfällig.

    Was übergegangen ist, kann nicht nochmals übergehen. Das Klauselverfahren ist nicht dazu da, dem Gläubiger Vollstreckungserleicherungen zu ermöglichen, sondern eine dokumentierte Rnf. für den Schuldner ersichtlich zu machen. Das ist inhaltlich richtig erfolgt.

    Man kann sicher auch die Gegenmeinung vertreten, aber einmal würd ich mir das schon vom Beschwerdegericht schriftlich geben lassen.

    (Das man sich u.U. viele Akten spart, die ohnehin pensenmäßig nicht zählen, ist selbstverständlich unbeachtlich)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Bei mir gäbs ne Zurückweisung. Eine neue Rechtsnachfolge ist nicht eingetreten, der Rnf. ist weiterhin in der Person gleich, also keine Umschreibung.



    In den Fällen, die ich von diesem Unternehmen habe, hat der Rechtsnachfolger gewechselt, und ich gedenke auch, wenn denn meine überlastete Geschäftsstelle die Akte wieder vorlegt, das ähnlich zu machen wie von dem Unternehmen "vorgeschlagen".

    vgl. auch hier

  • Ich habe gerade mal meinen ehem. Vollstreckungsprofessor gefragt. Er hat keine Probleme damit, die alte Klausel aufzuheben, da ihm die Argumente der Gläubigerin vernünftig erscheinen. Er hats noch nie gesehen, aber eben grds. keine Probleme damit. Da ich ihn für einen Meister auf seinem Gebiet halte:strecker, werde ich dem Prozedere folgen.

  • okay, danke, meine Professorin wollte noch mal nachlesen,
    sie nimmt das immer alles ganz genau ;)

    mal sehen was bei rumkommt... ich bin schlimm ich
    weiß, aber ich bin mir immer noch unschlüssig..

  • Eigentlich wollte ich das letzte Woche schon mitteilen,
    also, auch nach Rücksprache mit meiner Professorin,
    bin ich zu dem Ergebniss gekommen, dass es für die
    Erteilung der neuen Klausel gar kein Rechtsschutzbedürfnis gibt,
    von daher habe ich abgelhent und ware nun auf die Erinnerung
    und dann hoffe, dass das LG sich dann dazu äußert ;)

  • Eigentlich wollte ich das letzte Woche schon mitteilen,
    also, auch nach Rücksprache mit meiner Professorin,
    bin ich zu dem Ergebniss gekommen, dass es für die
    Erteilung der neuen Klausel gar kein Rechtsschutzbedürfnis gibt,
    von daher habe ich abgelhent und ware nun auf die Erinnerung
    und dann hoffe, dass das LG sich dann dazu äußert ;)



    Ok, dann musst du uns aber auf dem Laufenden halten. Ich habe bisher in einem Fall eine neue RNF-Klausel unter Aufhebung der alten erteilt. Aber nur in dem Fall, in dem sowieso schon auf AI* umgeschrieben war.

  • Jupp natürlich halte ich Dich/Euch auf dem laufenden,
    ich hoffe ja auch dann einen Entscheidung zu bekommen
    'So solls gemacht werden' :D
    Denn ich denke bei der Menge an Sachen die sie
    "aufgekauft" haben, kommen sicher noch Anträge auf uns zu.

  • Hab gerad auch so nen Mist auf dem Tisch..handelt es sich zufällig auch um A***???



    :indiefres
    Bei mir flattern mittlerweile die gleichen Anträge von ***** & Koll. rein. Die 2 bis 3 seitige Antragsbegründung find ich ja mal völlig Panne. Das ist doch eine einzige Rechtsverdrehung.
    Sachdienlich fände ich die Aufhebung der alten Klausel zwar, aber ich denke die gesetzliche Grundlage ist hierfür nicht einschlägig genug.


    Das Klarnamenverbot gilt im fachlichen Bereich noch immer.
    Wir bitten um Beachtung!

    li_li (Mod)

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