GbR als phG?

  • Hallo zusammen, ich habe folgendes Problem:

    Eine Kommanditgesellschaft, bestehend aus der X-AG und der Y-GbR als Kommanditistin; diese GbR besteht aus der a) A-GmbH und der b) B-GmbH.
    Jetzt wechselt die X-AG ihre Form in die X-GbR; diese besteht aus zwei GbRs, also X1-GbR, bestehend aus a) Otto Normal (natürliche Person) und b) C-GmbH und die X2-GbR, bestehend aus der a) A-GmbH (= dieselbe wie bei der Kommanditistin) und b) C-GmbH.

    Ich habe jetzt folgende Konstellation: Sowohl als phG als auch als Kmd habe ich eine GbR, wobei eine Gesellschafterin der Kmd-GbR identisch ist mit einer Gesellschafterin der Unter-GbR X2 der X-GbR (= phG).

    Ziemlich verzwickt also.

    Nun habe ich die Berichtigungsanmeldung bezüglich des Formwechsels der X-AG in die X-GbR (mit ihren beiden Unter-GbRs usw) vorliegen.

    HRP, 7. Auflage, Rn. 604 habe ich bereits gelesen; auch die Aufsätze usw. zur Rechtsfähigkeit der GbR.

    Folgende Probleme stellen sich m.E. hier:
    Verneine ich die Eintragungsfähigkeit einer GbR als phG, habe ich kein weiteres Problem.
    Bejahe ich aber die Eintragungsfähigkeit einer GbR als phG, habe ich grundsätzlich auch kein Problem, aber speziell hier in meinem Fall halt doch, denn:
    die Haftung der A-GmbH ist dann einerseits beschränkt auf die Einlage als (als Mit-)Kmd und andererseits unbeschränkt als (Mit-)phG, da die Gesellschafter einer GbR ja gesamtschuldnerisch haften. Nach meiner Auffassung geht das nicht.

    Welche Meinungen habt ihr zu diesen beiden Fragen:
    1. GbR als phG eintragungsfähig? ja/nein
    2. Mitbeteiligung als phG und zugleich als Kmd?

  • Vom Gefühl her hätte ich gesagt, dass eine GdbR nicht als phG in eine KG/OHG eintreten kann.
    Das HRP ist sich bei dieser Frage wohl nicht ganz sicher.
    Aber im Endeffekt wäre eine Eintragung wohl möglich.
    Der einzige Nachteil bei der GdbR ist, dass man die Vertreteungsbefugnis der Gesellschafter nicht aus einem Register ersehen kann.
    Dies wäre vielleicht der einzige Grund die Eintragung einer gdbR als phG abzulehnen, da der Rechtsverkehr sich nie vergewissern kann wie die Gesellschaft genau vertreten wird.
    Außenstehde müssten sich dann immer darauf verlassen, dass die GdbR so vertreten wird, wie die Gesellschafter ihnen das sagen.

    Die Mitbeteiligung als phG und als Kommanditist ist m.E. unproblematisch.
    Gesellschafter sind die X-GbR und Y-GbR.
    Wer an diesen Gesellschaften beteiligt ist interessiert bei der Gesellschafterstellung nicht.
    Es gibt ja auch ettliche GmbH & Co. KG's, wo die GmbH, bei der A und B beteiligt sind phG ist und A und B dann Kommanditisten werden.

    Und die A-GmbH haftet als Gesellschafterin der Gesellschafterin ja nur indirekt.
    Direkt haften nur die Gesellschafter der KG, dies sind die X-GbR als phG und die Y-GbR als Kommanditist.
    Und solange diese Gesellschaften nicht identisch sind liegt auch kein Fall der unulässigen Doppelstellung als Kommanditist und phG vor.

  • Zu diesem Thema gibt es eine Entscheidung des LG Berlin vom 08.04.2003, Az. 102 T 6/03, die besagt, dass eine GbR auch Komplementärin sein kann, wenn die Kommanditisten die Gesellschafter der GbR sind.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • jap, da stimme ich delphina zu. hab damals meine dipl-arbeit über das thema geschrieben.
    verneinen würde ich jedoch die verquickung von phg und kdt. das ist aufgrund der einersetis beschränkten und andererseits unbeschränkten haftung m.E. zu verneinen. Wir tragen ja auch nicht erwin schlunz als phg und als kdt. ein....nichts anderes kann in der folge bei den gbrs und ihren gesellschaftern im rahmen des durchgriffs gelten.


  • verneinen würde ich jedoch die verquickung von phg und kdt. das ist aufgrund der einersetis beschränkten und andererseits unbeschränkten haftung m.E. zu verneinen. Wir tragen ja auch nicht erwin schlunz als phg und als kdt. ein....nichts anderes kann in der folge bei den gbrs und ihren gesellschaftern im rahmen des durchgriffs gelten.



    Das hab ich jetzt zwar nicht so ganz verstanden, aber ich nehme an, dass du sagen wolltest, dass die X-GbR und die Y-GbR, da an beiden die A-GmbH beteiligt ist, die Gesellschaft nicht mehr führen dürfen, da die Beteiligung der A-GmbH an diesen beiden Gesellschaften quasi zu der Stellung als Kommanditist und als phG führen würde...ist das richtig? :gruebel:

  • Zu 1) Wohl ja - die Entwicklung, insbesondere der Rechtsprechung, ist an diesem Punkt wohl bereits angekommen.

    Zu 2) sagt das LG Berlin in der von Delphina5 zitierten Entscheidung folgendes:

    "Schließlich bildet auch die Personengleichheit der Kommanditistin und der Gesellschafter der GbR kein Eintragungshindernis. Risiken für die Gläubiger bestehen in diesem Fall nicht, weil die Kommanditisten - von den Ausnahmen der §§ 171 I, 172 I, IV, 176 HGB abgesehen - im Gegensatz zur Komplementärgesellschaft nicht unbeschränkt persönlich haften. Zudem ist die Personenidentität durch einen Blick in das Handelsregister ohne weiteres feststellbar. In der Rechtslehre und Rechtsprechung wurde daher bereits die personengleiche GmbH & Co. KG für zulässig erachtet … Gründe, die gegen eine solche Personengleichheit sprechen, wenn sich die Gesellschafter nicht in Form einer GmbH, sondern in Form einer GbR als Komplementärin an der KG beteiligen, sind nicht ersichtlich."

    Man kann sich nun auf diesen Standpunkt stellen und hat eine LG-Entscheidung hinter sich. Aber irgendwie überzeugt mich die Begründung des LG Berlin noch nicht so richtig. Der Vergleich GbR - GmbH ist m. E. nicht angemessen. Die GmbH ist eine juristische Person, keine persönliche Haftung der Gesellschafter. Die GbR-Außengesellschaft ist zwar als solche rechtsfähig, die Gesellschafter haften aber über § 128 HGB analog persönlich. Und in diesem Punkt ist bei Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GbR nach meinem Dafürhalten die erforderliche Einheitlichkeit der Beteiligung an der Personengesellschaft durchbrochen.

    Wenn die Gesellschafter der GbR nämlich bereits persönlich und unbeschränkt über deren Beteiligung an der Komplementär-GbR haften, ist eine "zusätzliche" Haftung über eine Kommanditistenstellung bspw. aus nicht geleisteter Einlage (§ 171 I HGB) wohl eine Farce.

    Oder soll es tatsächlich allein auf die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR ankommen?

  • Also mir ist immernoch ein Rätsel, wieso ich bei der Frage der Eintragung auf die Gesellschafter der Gesellschafter achten soll.

    PhG ist die X-GbR und Kommanditist ist die Y-GbR.
    Diese beiden Gesellschaften sind nicht personenidentisch und können somit in dieser Konstellation eingetragen werden.
    GbR's sind rechtsfähig und somit eine eigene Rechtspersönlichkeit wie die GmbH oder eine OHG.
    Wieso um Himmels Willen soll ich dann akribisch noch den Gesellschafterstand der GbR's aufbröseln?
    Die GbR's sind an der KG beteilgt und zwar als eigene Rechtspersönlichkeit und nicht deren Gesellschafter.
    Wenn ich Herrn Schulze als phG und als Kommanditist eintragen soll ist das was anderes, da habe ich nur eine Rechtspersönlichkeit, nämlich Herrn Schulze.
    Da die X-GbR und die Y-GbR aber keine gespaltene Persönlichkeit ist besteht m.E. keine Personenidentität, die eine Ablehung der Eintragung rechtfertigen würde.
    Dann müsste man ja praktisch sämtliche GmbH & Co. KG's aus dem Handelsregister löschen, bei denen eine GmbH als phG beteiligt ist und die Gesellschafter der GmbH bei dieser KG als Kommanditisten eingetreten sind.
    Als Kommanditisten haften sie mit der Einlage und als Gesellschafter der phG mit dem gesamten (Geschäfts-)vermögen unbeschränkt.
    Das wäre dann wohl die größte Amtslöschungsaktion, die es jemals gegeben hat.

  • Also ich sehe das mit den Gesellschaftern wie Beate G. Wenn ich der GbR selbst die Rechtsfähigkeit zugestehe, muss sie sich auch an Gesellschaften beteiligen können und zwar unabhängig davon, wer noch Gesellschafter ist.
    Ich würde auch z. B. eine KG eintragen, bei der A und B phG sind und eine OHG, an der A und B beteiligt sind, Kommanditist ist. Da prüf ich ja auch nicht vorher, wer an der OHG beteiligt ist. Und nur weil das halt bei einer GbR gleich auffällt, weil die Gesellschafter halt mit eingetragen werden müssen, mach ich da keinen Unterschied.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • ... Dann müsste man ja praktisch sämtliche GmbH & Co. KG's aus dem Handelsregister löschen, bei denen eine GmbH als phG beteiligt ist und die Gesellschafter der GmbH bei dieser KG als Kommanditisten eingetreten sind.
    Als Kommanditisten haften sie mit der Einlage und als Gesellschafter der phG mit dem gesamten (Geschäfts-)vermögen unbeschränkt.
    Das wäre dann wohl die größte Amtslöschungsaktion, die es jemals gegeben hat.

    Diese Argumentation verstehe ich nun im Hinblick auf § 13 II GmbHG gar nicht. Für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet deren Gläubigern gegenüber nur das Vermögen der Gesellschaft, nicht aber das Vermögen der Gesellschafter. Bei der GbR ist das anders, da haften für deren Verbindlichkeiten auch die Gesellschafter persönlich.

    Meine Frage oben war, ob man auf die Haftungsproblematik abstellen kann oder ob es tatsächlich nur auf die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR ankommt. Ich denke aber, dass die Entwicklung (siehe LG Berlin) in letztere Richtung gehen wird.

  • Wenn die Gesellschafter der GbR nämlich bereits persönlich und unbeschränkt über deren Beteiligung an der Komplementär-GbR haften, ist eine "zusätzliche" Haftung über eine Kommanditistenstellung bspw. aus nicht geleisteter Einlage (§ 171 I HGB) wohl eine Farce.



    Das denke ich auch. Allerdings wird es sich wohl angesichts der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der GbR etc. trotzdem nicht als vertretbar erweisen, die Eintragung deswegen abzulehnen (siehe LG Berlin), eben aus der Begründung, die Delphina5 schon vorgetragen hat.
    Im Endeffekt ist es für die Gläubiger der Gesellschaft ja fast egal, ob nun die GbR oder die 1-Euro-UG der Kommandististen haftet... :teufel:

  • Diese Argumentation verstehe ich nun im Hinblick auf § 13 II GmbHG gar nicht. Für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet deren Gläubigern gegenüber nur das Vermögen der Gesellschaft, nicht aber das Vermögen der Gesellschafter. Bei der GbR ist das anders, da haften für deren Verbindlichkeiten auch die Gesellschafter persönlich.

    Und was ist, wenn bei der GmbH die Geschäftsanteile noch nicht voll eingezahlt wären?
    Dafür haftet der jeweilige Gesellschafter persönlich mit seinem Privatvermögen und der nicht eingezahlte Geschäftsanteil steht der Gesellschaft zu und fließt somit ins Geschäftsvermögen, mit der die GmbH haftet, also haftet in diesem Fall der Gesellschafter zumindest für einen Teil des Geschäftsvermögens persönlich.

    Oder nehmen wir das Beispiel von Delphina5.
    Bei einer KG wird eine OHG Kommanditist und der Gesellschafter A, der an der OHG beteiligt ist wird als phG bei der KG eingetragen.
    Die Eintragung kann man auch nicht aus dem Grund ablehnen, weil der A dann indirekt die Stellung als persönlich haftender Gesellschafter und als Kommanditist hat.

    Bei der Eintragung wird nicht auf die Haftungsproblematik abgestellt.
    Die einzigen Fragen, die man klären muss:
    a: kann der eintretende Gesellschafter sein? --> GbR kann sich als Gesellschafter beteiligen
    b: ist dieser Gesellschafter bereits Kommanditist oder phg? --> nein, da hier zwei verschiedene Gesellschaften beteiligt sind.

    Wenn man bei GbR's eine Eintragung von den Haftungsverhältnissen der Gesellschafter abhängig machen würde, dann können wir der GbR gleich wieder die Rechtsfähigkeit entziehen.


  • Wenn man bei GbR's eine Eintragung von den Haftungsverhältnissen der Gesellschafter abhängig machen würde, dann können wir der GbR gleich wieder die Rechtsfähigkeit entziehen.



    das würde ich im hinblick auf die gesamte mit der anerkennung einhergehende Problematik sogar eher begrüßen als für schwachsinn halten....aber das ist persönliche meinung. also eher OT


  • das würde ich im hinblick auf die gesamte mit der anerkennung einhergehende Problematik sogar eher begrüßen als für schwachsinn halten....aber das ist persönliche meinung. also eher OT



    Die Rechtsfähigkeit können sie ja behalten, aber es wäre wünschenswert, dass sich auch GbR's im HR eintragen lassen müssen.
    Das würde zwar mehr Arbeit für uns bedeuten, aber dann wären diese Probleme wenigstens aus der Welt ;)

  • ein GbR-Regsiter hab ich verneint und da bleibe ich auch bei, denn wenn die ins Register wollen können sie gleich OHG spielen, die darf inwzischen auch rein eigenens Vermögen verwalten.
    von daher gibt es eigentlich keinen echten grund für ne rechtfähige GbR

  • Und was ist, wenn bei der GmbH die Geschäftsanteile noch nicht voll eingezahlt wären? ...

    Ich glaube, wir reden leicht aneinander vorbei, mir ging es um den Unterschied der Außenhaftung der Gesellschafter einer GbR (persönlich und unbeschränkt) zu denen einer GmbH. Die Zulässigkeit einer GmbH & Co KG unter Personenidentität der GmbH-Gesellschafter und der Kommanditisten habe ich deshalb nicht angezweifelt.

    Ansonsten ist Delphinas Argumentation bzgl. oHG als Komplementär und deren Gesellschafter als Kommanditisten der KG natürlich folgerichtig, für diese müsste man bei meiner obigen Betrachtungsweise dieselben Maßstäbe wie bei der GbR anlegen.

    M. E. kann ein (direkt oder indirekt) ohnehin schon voll Haftender keine weitere Hafteinlage bei der KG übernehmen. Eine zusätzliche Kommanditistenstellung wäre daher nicht möglich.

    Zu einem anderen Ergebnis kommt man dann, wenn man lediglich auf die Rechtsfähigkeit der Gesellschafter der KG abstellt.

    Welche Auffassung nun richtig ist – das ist die große Frage. Wäre auch sehr interessiert daran, wie der Ausgangsfall entschieden wird.

  • Vielen Dank für die ausführlichen Postings.

    Die Entscheidung des LG Berlin war mir bekannt, hat mich aber, gerade was die Beteiligung der einen Mit-Gesellschafterin auf beiden Seiten anbetrifft auch nicht überzeugt, weil diese Meinung vom LG Berlin überhaupt nicht begründet wird ...

    Auch ich sehe die Tendenz, dass man die Eintragungsfähigkeit einer GbR auch als phG nicht ablehnen kann, wenn auch die "Rechtsfähigkeit" und/oder die Konsequenzen z.B. im Vollstreckungsrecht vom BGH in seiner Entscheidung (II ZR 331/00) nicht bis zum Ende durchdacht wurden.
    Naja :(

    Ich sehe die Problematik deshalb zusammenfassend wie RitaGress:
    Ein voll haftender kann nicht gleichzeitig auch beschränkt haften und umgekehrt und werde deshalb darauf drängen, dass die Mit-GbR auf der einen oder anderen Seite ausscheidet - und sehen, (ob) was passiert.

  • Nochmal zum Thema GbR als phG einer KG - hier aber Firmierung.

    Gemäß der Entscheidung LG Berlin vom 08.04.2003, Az. 102 T 6/03 muss mit Blick auf 18 II, 19 II HGB und dem Grundsatz der Firmenwahrheit mit GbR & Co. KG firmiert werden.

    Mir liegt eine Anmeldung vor, wonach phG einer KG eine GbR sein soll und künftig nicht unter GbR & Co. KG sondern lediglich KG firmiert werden soll.

    In der Literatur hierzu bislang nichts eindeutiges gefunden und auch neuere Rechtsprechung nicht.

    Kann jmd. Literatur/Rechtsprechung zum Thema beisteuern?:blumen:

    wer nicht mit der zeit geht, der muss mit der zeit gehen

  • Nochmal zum Thema GbR als phG einer KG - hier aber Firmierung.


    Kann jmd. Literatur/Rechtsprechung zum Thema beisteuern?:blumen:


    OLG Celle:27. März 2012 Aktenzeichen: 9 W 37/12 (openJur 2012, 52652), vorletzter Absatz
    Da wird aber offen gelassen, ob eine Anpassung erfolgen muss.

    Was sagen die Beteiligten denn dazu? Wenn ich sowas schon eintragen muss, muss sich auch die Haftungsbeschränkung aus der Firma der KG ergeben.

  • Kann jmd. Literatur/Rechtsprechung zum Thema beisteuern?

    "Eine gesonderte Unterrichtung und Warnung des Rechtsverkehrs [ist] nur erforderlich, wenn in der KG an keiner Stelle eine natürliche Person haftet. Verfügt die Komplementär-GbR über natürliche Personen als Gesellschafter, so erscheint die Firmierung als „GbR & Co. KG“ nicht zwingend" (Pitsch/Schubert, GWR 2012, 204).

    "Hat die KG eine GbR als Komplementärin, kann sie als GbR & Co KG firmieren. Sie kann allerdings den Rechtsformzusatz „GbR“ selbst dann weglassen, wenn der Name der Komplementärin zu Firmenbildung verwendet wird" (MünchKomm-HGB/Heidinger, 4. Aufl. 2016, § 18 Rn. 182a).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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