2. vollstreckb. Ausf. ohne Anhörung?

  • Moin moin,

    was sagt ihr dazu::gruebel:

    RA beantragt die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung eines KFB und Bitte von der Anhörung des Beklagten abzusehen, da sonst zu befürchten sei, dass er Vermögenswerte beiseite schaffe.

    An und für sich kann ich das verfahrensrechtliche Erfordernis des rechtlichen Gehörs doch nicht so einfach übergehen.

  • Von der Anhörung kann m.E. abgesehen werden (dann stelle ich die Nachricht, das eine zweite Ausf. erteilt wurde, mit PZU zu) wenn eine Eilbedürftigkeit vorliegt. Das wäre zu begründen. (z.B. Schuldner hat angekündigt auszuwandern oder so)

    Da bereits ein Titel vorliegt muss der Gläubiger doch immer damit rechnen, dass Vermögenswerte beiseite geschafft werden (machen doch eh alle, die was haben)

    Bisschen dünn aber durchaus vertretbar.

  • Einerseits heißt es doch "...kann gehört werden".

    Andererseits frage ich mich, welche Vermögenswerte noch beiseitezuschaffen sind, die der Schuldner nicht schon anläßlich der ersten Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung beiseitegeschafft hat... :gruebel:

    Nachtrag:
    Himmel nochmal! Schon wieder zu spät... :D

  • Von der Anhörung sehe ich i.d.R. nicht ab. Da müssen schon sehr gewichtige Gründe vorliegen. Allerdings teile ich dem Schuldner nicht mit, welche Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger plant. Falls er das in seinem Antrag drinstehen hat, schicke ich den nicht mit sondern teile dem Schuldner nur mit, dass eine 2. vollstr. Ausf. beantragt ist und er kann Einwände dagegen vortragen, wenn er z.B. schon bezahlt hat. Die Frist hierfür ist sehr kurz.

  • Ich höre auch immer vorher an.
    Hatte nämlich schon mal den Fall, dass die I. vollstreckbare Ausfertigung bereits an den Schuldner wg. Zahlung ausgehändigt wurde...

  • Sehe ich wie Hottemaxi

    @ jc: Kann ist als muss zu verstehen. Es handelt sich nur insoweit um eine Sollvorschrift, mit dem Ergebnis, dass die Klauselerteilung auch ohne die vorherige Anhöhrung wirksam ist.

    Fälle, in denen von einer Anhörung abgesehen werden kann (ich hab in den letzten Jahren keinen einzigen Fall gehabt, in dem die Voraussetzungen erfüllt gewesen wären) finden sich auch u. a. im Zöller.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    3 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (19. Dezember 2008 um 15:31)

  • Ich höre auch immer vorher an.
    Hatte nämlich schon mal den Fall, dass die I. vollstreckbare Ausfertigung bereits an den Schuldner wg. Zahlung ausgehändigt wurde...



    Hm, diese Konstellation ist jedenfalls nicht auszuschließen...:gruebel:


  • Hm, diese Konstellation ist jedenfalls nicht auszuschließen...:gruebel:


    Das kommt öfter vor als du glaubst. Ich hatte das schon einige Male. Das frechste, was ich mal hatte: Aufgrund der Anhörung kam der Schuldner persönlich zu mir und sagte, er verstehe das Ganze überhaupt nicht. Er hatte bereits vor 10 Jahren alles komplett bezahlt und - zum Glück! - sämtliche Belege aufgehoben.

  • Vor demselben Hintergrund weisen meine "Lieblings"kollegen W. wohl die Gerichtsvollzieher an, den Titel auch nach vollständiger Zahlung nicht herauszugeben, sondern wieder an sie zurückzureichen.

  • In BW ist die Erteilung der II vollstreckbaren Ausfertigung Tätigkeit des UdG, wobei ich auch davon ausgehe, daß vorher angehört wird.
    Ich hänge das rechtliche Gehör insgesamt recht hoch.
    Insbesondere die Argumentation der Schuldner könne Vermögenswerte bei Seite schaffen halte ich für nicht arg gut.

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