Festsetzung Vollstreckungskosten

  • Welche Möglichkeiten habe ich den nun

    1. Möglichkeit: Alle Kosten festsetzen lassen - KFB und Zahlung sind dann in der Forderungsaufstellung

    2. Möglichkeit: Alle Kosten abzgl. Zahlung festsetzen lassen. Bedeutet keine Zahlung mehr in der Forderungsaufstellung

    Ich finde die erste Möglichkeit die beste. Nachher kommen noch Fragen wo die Zahlungen geblieben sind.

    Wäre noch echt toll wenn mit jmd die Frage final beantworten kann.

  • Hallo,
    ich habe zu dem Thema § 888 ZPO und Kostenfestsetzung eine Frage. In meinem Fall hat der Gläubiger einen Titel auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses (Wert 2000 €) und Zahlung einer Abfindung (10.000€). Der Gläubiger droht dem Schuldner die Zwangsvollstreckung an, zu der es aber nicht kommt, da der Schuldner das Arbeitszeugnis ausstellt und die Abfindung zahlt. Der Gläubiger macht jetzt eine Gebühr VV Nr. 3309 RVG aus einem Wert in Höhe von 12.000,00 € geltend und beantragt bei mir als Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) die Festsetzung.
    Meine Frage: Für die Androhung des Zahlungsanspruches sehe ich die Entstehung der Gebühr definitiv als gegeben an. Für die Androhung eines Antrages nach § 888 ZPO sehe ich jedoch keine vorbereitende Maßnahme einer Zwangsvollstreckung, die die o. g. Gebühr auslöst. Wie seht ihr das?

    Wenn eine Gebühr doch anfällt, wäre dann ich zuständig oder das Arbeitsgericht? Eine Vollstreckung nach § 888 ZPO erfolgte ja noch nicht, findet § 788 Abs. 2 ZPO dennoch Anwendung?

    Liebe Grüße

  • Meine Frage: Für die Androhung des Zahlungsanspruches sehe ich die Entstehung der Gebühr definitiv als gegeben an. Für die Androhung eines Antrages nach § 888 ZPO sehe ich jedoch keine vorbereitende Maßnahme einer Zwangsvollstreckung, die die o. g. Gebühr auslöst.


    Aus welchem Grund machst Du da einen Unterschied?

    Wenn eine Gebühr doch anfällt, wäre dann ich zuständig oder das Arbeitsgericht? Eine Vollstreckung nach § 888 ZPO erfolgte ja noch nicht, findet § 788 Abs. 2 ZPO dennoch Anwendung?


    Die Festsetzung obliegt dem Prozeßgericht I. Instanz, also dem Arbeitsgericht nach § 788 II S. 2 ZPO (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., Rn. 155 zu Nr. 3309 VV; BGH, JurBüro 2008, 214; OLG Düsseldorf, JurBüro 2010, 438). M. E. ist hier auch eine 2-fache Gebühr entstanden, da die Vollstreckung beider Ansprüche unterschiedliche ZV-Maßnahmen auslöst. Deshalb wäre meine Auffassung, daß die 0,3 Nr. 3309 VV aus 10.000 € von Dir als ZV-Gericht festgesetzt werden könnte, während die weitere aus 2.000 € vom Prozeßgericht festzusetzen wäre.

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  • Meine Frage: Für die Androhung des Zahlungsanspruches sehe ich die Entstehung der Gebühr definitiv als gegeben an. Für die Androhung eines Antrages nach § 888 ZPO sehe ich jedoch keine vorbereitende Maßnahme einer Zwangsvollstreckung, die die o. g. Gebühr auslöst.


    Aus welchem Grund machst Du da einen Unterschied?

    Wenn eine Gebühr doch anfällt, wäre dann ich zuständig oder das Arbeitsgericht? Eine Vollstreckung nach § 888 ZPO erfolgte ja noch nicht, findet § 788 Abs. 2 ZPO dennoch Anwendung?


    Die Festsetzung obliegt dem Prozeßgericht I. Instanz, also dem Arbeitsgericht nach § 788 II S. 2 ZPO (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., Rn. 155 zu Nr. 3309 VV; BGH, JurBüro 2008, 214; OLG Düsseldorf, JurBüro 2010, 438). M. E. ist hier auch eine 2-fache Gebühr entstanden, da die Vollstreckung beider Ansprüche unterschiedliche ZV-Maßnahmen auslöst. Deshalb wäre meine Auffassung, daß die 0,3 Nr. 3309 VV aus 10.000 € von Dir als ZV-Gericht festgesetzt werden könnte, während die weitere aus 2.000 € vom Prozeßgericht festzusetzen wäre.


    Das ist wahrscheinlich völlig richtig.
    Im vorliegenden Fall wäre ich als VG (sachlich) jedoch aus ökonomischen Gründen ausnahmsweise geneigt, den KFB wie beantragt nach Anhörung zu erlassen.

    (Obwohl, vielleicht auch nicht; zu einer echten Vollstreckungshandlung ist es ja auch hins. des Zahlungsanspruchs nie gekommen = für alles PG-Zuständigkeit.)

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (20. Februar 2016 um 10:03) aus folgendem Grund: (Obwohl, ...)


  • Hm, ich revidiere meine Aussage auch ein wenig. Wenn man den BGH und das OLG Düsseldorf richtig versteht, dann ist das ZV-Gericht gar nicht zuständig, sondern grds. das Prozeßgericht (wenn weder ZV erfolgt noch anhängig).

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  • In dieser Entscheidung wurde stillschweigend die Zuständigkeit des AG für die Festsetzung nach § 788 ZPO unterstellt:

    BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 – VII ZB 57/05


    Diese Entscheidung ist hier insofern nicht einschlägig, als dort ja eine ZV-Maßnahme stattfand (Einziehungsklage beim Drittschuldner). Der Streit bestand nur darüber, ob es sich dabei um Kosten der ZV handelt (was der BGH bejaht hat). Daher war auch nach § 788 II S. 1 ZPO das Amtsgericht (wo die letzten ZV-Handlung = also Klageerhebung stattfand) für die Festsetzung zuständig.

    Für Bayern gibt eine Einzelregelung, wofür das ArbG hinsichtlich der Vollstreckung zuständig ist:

    Abschnitt 11 DAnw-ArbG - Zwangsvollstreckung


    In der Auflistung der entsprechenden ZPO-Vorschriften ist § 788 ZPO nicht enthalten.

    Dann wurde § 788 II S. 2 ZPO ggf. übersehen, wonach die Festsetzung der ZV-Kosten nach § 888 ZPO dem Prozeßgericht erster Instanz zufällt. Das steht m. E. auch im Einklang mit der Kostenvorschrift des § 891 S. 3 ZPO für die Verfahren nach §§ 888-890 ZPO.

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  • Vielen Dank für die zahlreichen Antworten.
    Unter Berufung auf die Kommentierung und Rechtsprechung (und die Antworten hier im Forum :)) dürfte auch nach meiner Auffassung die Festsetzung abzulehnen sein.

    sachliche Zuständigkeit streitig, immer erst mal schön beide Parteien anhören, abwarten - Verweisungsantrag ? - und dann ggf. begründete Unzuständigkeitsentscheidung, Bekanntgabe an beide Parteien und Verweisung wg. denkbarem Zuständigkeitsstreit 36 6 ZPO.

    Ist ja alles noch nicht sooo eindeutig geklärt bislang in diesem Rahmen.

  • Hi Bolleff,

    ändert die heute von dir eingestellte BGH-Entscheidung was an der Frage zur sachlichen Zuständigkeit oder trägt sie zur Klärung bei ?

    Ich meine, nicht wirklich.

    BGH vom 3. Dezember 2007 II ZB 8/07 hat ja eher klar die sachl. Zuständigkeit des PG postuliert, wenn es zu keiner ZV-Maßnahme gekommen ist (Stichwort: Sachnähe).

    Die aktuelle BGH-Entscheidung steht dem nicht per se entgegen, weil es dort zu einer ZV-Maßnahme gekommen ist, allerdings die Eintragung einer Zwangshypothek - und das ist jetzt natürlich witzig, weil sachnah befasst war ja gerade auch wieder nicht das VG, sondern das Grundbuchgericht.

    Mit dem Argument der Sachnähe und der Vorbefasstheit hätte doch eigentlich nicht das VG, sondern das Grundbuchgericht für die Kostenfestsetzung zuständig sein müssen.

    :confused:

  • Mit dem Argument der Sachnähe und der Vorbefasstheit hätte doch eigentlich nicht das VG, sondern das Grundbuchgericht für die Kostenfestsetzung zuständig sein müssen.


    Ja, wäre eigentlich der Fall. Allerdings gilt beim GBA die Ausnahme, daß insoweit das ZV-Gericht (§ 1 ZVG) zuständig ist, zu dessen Bezirk das GBA gehört, weshalb also wegen der Kosten einer Zwangssicherungshypothek das dortige ZV-Gericht entscheidet (vgl. Zöller/Stöber, 31. Aufl., § 788 Rn. 19a)

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  • Mit dem Argument der Sachnähe und der Vorbefasstheit hätte doch eigentlich nicht das VG, sondern das Grundbuchgericht für die Kostenfestsetzung zuständig sein müssen.


    Ja, wäre eigentlich der Fall. Allerdings gilt beim GBA die Ausnahme, daß insoweit das ZV-Gericht (§ 1 ZVG) zuständig ist, zu dessen Bezirk das GBA gehört, weshalb also wegen der Kosten einer Zwangssicherungshypothek das dortige ZV-Gericht entscheidet (vgl. Zöller/Stöber, 31. Aufl., § 788 Rn. 19a)

    Wie jetzt, gar das Zwangsversteigerungsgericht gem. § 1 ZVG ?
    Also irgendwie scheint mir das Argument der "Sachnähe" doch in so machen Fällen irgendwie per se untergraben.

    Dann könnte aber auch das VG für die alleinige Zahlungsaufforderung ran, auch wenn ich mich da bislang immer gesträubt habe.
    Aber mit der Sachnähe ist ja irgendwie in einigen Fällen ohnehin kein Blumentopf mehr zu gewinnen (s.o.).

    Dann sollte der Gesetzgeber den Wortlaut vom § 788 Abs. 2 ZPO ggf. mal beizeiten neu und klarer fassen, ist ja lästig.

  • Wie jetzt, gar das Zwangsversteigerungsgericht gem. § 1 ZVG ?
    Also irgendwie scheint mir das Argument der "Sachnähe" doch in so machen Fällen irgendwie per se untergraben.

    Dann könnte aber auch das VG für die alleinige Zahlungsaufforderung ran, auch wenn ich mich da bislang immer gesträubt habe.
    Aber mit der Sachnähe ist ja irgendwie in einigen Fällen ohnehin kein Blumentopf mehr zu gewinnen (s.o.).

    Dann sollte der Gesetzgeber den Wortlaut vom § 788 Abs. 2 ZPO ggf. mal beizeiten neu und klarer fassen, ist ja lästig.


    :daumenrau

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  • Dann sollte der Gesetzgeber den Wortlaut vom § 788 Abs. 2 ZPO ggf. mal beizeiten neu und klarer fassen, ist ja lästig.

    Bist Du sicher, Du erlebst das noch? :D

  • Vielleicht lass ich das künftig auch mit den Unzuständigkeitserklärungen in "diesen Fällen", vielleicht aber auch nicht. Weiß noch nicht. Ggf. beim nächsten Mal.
    Heute hatte ich noch einen ans PG abgegeben, sollen die es halt hoch geben, § 36 I Nr. 6 ZPO.

  • Hallo,

    da der Beitrag hier am ehesten passt, würde ich mal kurz mein "Problem" schildern (und natürlich auf Antworten hoffen :D)

    Es war hier ein einstweiliges Anordnungsverfahren anhängig, es erging ein Beschluss nach § 887 Abs. 1 ZPO.
    Daraufhin hat der Gläubigervertreter einen Kostenfestsetzungsanwalt beim Prozessgericht gestellt. Dort wurde die "normale" RA-Verfahrensgebühr festgesetzt. Der Anwalt bat sodann noch darum die Gerichtsvollzieherkosten hinzuzusetzen. Die dort zuständige Rechtspflegerin hat ihm dann geschrieben, dass für eine solche Festsetzung das Vollstreckungsgericht zuständig wäre.

    Nun habe ich als Vollstreckungsgericht den Antrag vorliegen. Hier hat der Anwalt die RA-Gebühr VV 3309, Gerichtsvollzieher kosten (soweit in Ordnung) und eine Verfahrensgebühr nach VV 3500 angemeldet. Ich habe sodann eine Zwischenverfügung erlassen und gefragt wieso die Beschwerdegebühr geltend gemacht werden soll und mir im gleichen Zug die Zivilakte beigezogen.

    Dann hat der Anwalt ausgeführt, dass die Beschwerdegebühr entstanden ist, da der Schuldner sofortige Beschwerde gegen den § 887 Beschluss erhoben hat und dies somit Kosten der ZV wären.

    Sehe ich es richtig, dass ich zunächst einmal eigentlich gar nicht zuständig wäre? Falls doch, hat jemand eine Ahnung, ob ich die Beschwerdegebühr auch festsetzen kann? :confused:

  • M. E. ist zur Festsetzung sämtlicher Kosten das Prozeßgericht (für die Gerichtsvollzieherkosten: in seiner Funktion als Vollstreckungsgericht nach § 788 Abs. 2 Satz 2 ZPO, für die Beschwerdegebühren: in seiner Funktion als Prozeßgericht I. Instanz nach § 103 Abs. 2 Satz 1 ZPO - vgl. z. B. § 891 ZPO) zuständig.

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