Festsetzung Vollstreckungskosten

  • Fall: Antrag 888 ZPO wegen Zeugniserteilung, Zeugnis wird erteilt, Antrag wird für erledigt erklärt und Kostengrundentscheidung durch den Richter wird beantrag.

    Und nun: Schreibt mein Kollege (warum der weiß ich nicht) den Anwalt an, dass ein Kostenbeschluss nicht möglich ist, da es ja eine gesetzliche Regelung gibt. Das ein Kostenbeschluss gegen den Schuldner nicht möglich sein soll, ist mir neu. Befinde ich mich im Tiefschlaf oder wie ?

    Daneben hat der Anwalt die Ausgleichung der Gerichtskosten beantragt. Entstanden sind 15,00, Kostenschuldner ist mangels Kostenentscheidung der Antragsteller. Der hat aber noch keine Rechnung erhalten und dementsprechend auch noch nicht gezahlt.

    Da kann ich die 15,00 doch noch nicht mitfestsetzen ?

    Also, wie nu ???

  • Der Schuldner ist gem. § 29 Nr.4 GKG Kostenschuldner und hat die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen. Ich würde die 15 € gegen den den Schuldner direkt zum Soll stellen (Antragsteller als Zweitschuldner angeben.) Damit hat sich der Kostenfestsetzungsantrag des RA hierfür erledigt. Der Schuldner kann sich gegen die gegen ihn erteilte Kostenrechnung im Wege der Kostenerinnerung beschweren.

    Ich glaube aber nicht, dass es wg. § 29 Nr. 4 GKG keine Kostengrundentscheidung gegen den Schuldner geben soll. Das hieße ja, dass die RA -Gabühren des Antragsgegnervertreters nicht festsetzbar wären, § 104 ZPO.
    -> also Richtervorlage m.d.B. um Kostengrundentscheidung!

  • Seit der Änderung des § 788 ZPO (01.01.1999), ist für die Festsetzung von Vollstreckungskosten das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. Das Prozessgericht ist entsprechend dem ausdrücklichen Gesetzeswortlauts nur noch in den Fällen der §§ 887,888 und 890 ZPO zuständig. In diesen Fällen wird das Prozessgericht nämlich gerade als Vollstreckungsgericht tätig.

    In meinen §§ 887 ZPO-Verfahren war immer eine Kostengrundentscheidung enthalten. Aufgrund dieser habe ich dann (sitze beim Prozessgericht) meinen KFB erlassen.

    Ich würde die Akte nochmals zum Richter mit der Bitte um Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Kostengrundentscheidung und dann den KFB erlassen.

  • Hallo,
    ich muss das Thema hier noch mal aufgreifen. Bisher hatte ich (am Prozessgericht) in den Beschlüssen nach § 887, 888 auch immer eine Kostengrundentscheidung, aufgrund derer ich dann meine Kostenfestsetzung gemacht habe.

    Nun ist dies in einem Verfahren wohl etwas komplizierter. Daher stellt sich mein Richter nun auf den Standpunkt, eine Kostengrundentscheidung sei nicht notwendig, da die vom Schuldner zu erstattenden Anwaltskosten Kosten der Zwangsollstreckung sind, die nach § 788 II ZPO festgesetzt werden können. § 788 II verweist nur auf § 103 II ZPO, d.h. gerade nicht auf die Notwendigkeit einer Kostengrundentscheidung bzgl der Vollstreckungskosten. Beim Vollstreckungsgericht ist das ja durchaus logisch, aber gilt das auch für die Verfahren nach § 887, 888??

    Gruß
    Ani

  • Mh, ok. Also gilt § 788 II Satz 1 auch für Satz 2.

    Das Problem ist nur, dass beide Parteien beantragt haben, die Kosten dem jeweils anderen aufzuerlegen und der Richter nicht drüber entscheidet, wegen § 788. Naja, jetzt hab ich zumindest ne Ahnung, wie ich weiter vorgehe ;). Danke

  • Soweit ich weiß, ist es so, dass für den Antrag gem. § 888 ZPO eine 0,3 VG nebst Auslagen pp anfällt. Vollstreckt der RA aus dem Beschluss, dann erhält er nicht 2x die 0,3 VG, sondern insgesamt nur einmal. Es wäre ja ggf. doppelt gemoppelt, wenn der RA die Kosten festsetzen lassen würde und darüber hinaus noch die Vollstreckung betreibt und Erstattung nach § 788 ZPO verlangt.

    Es kann aber auch sein, dass auf den Beschluss hin der Schuldner mit einem Mal der Auskunftspflicht z.B. nachkommt, sodass es nicht mehr zur Vollstreckung kommt. Dann muss der RA des Gläubigers natürlich die Kosten festsetzen lassen können. Dafür braucht er doch eine KGE.

  • Ich erlaube mir das Thema (ausdrückliche Kostengrundentscheidung notwendig oder nicht) aufgrund aktuellem, mir vorliegendem Anlass nochmals aufzuwärmen und um weitere Meinungen, etc. zu bitten.
    Die Sache scheint, so zumindest meine Erkenntnis nach Einblick in die obergerichtliche Rspr. (welche leider nicht die frischeste ist), recht strittig zu sein.
    Siehe z. B.: OLG Koblenz, Beschluss vom 30.12.1983 - 6 W 539/83: Über die Kosten der Vollstreckungsverfahren nach den § 887, ZPO § 888, ZPO § 890 ZPO ist nicht nach § 788 ZPO, sondern nach den §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden.
    Oder auch OLG Zweibrücken (3. ZS), Beschluß vom 14. 6. 1989 - 3 W 57/89: In einem Verfahren nach § 887 ZPO ist eine Kostengrundentscheidung jedenfalls dann erforderlich, wenn dieses Verfahren kontradiktorisch durchgeführt und in anderer Weise als durch eine dem Antrag des Gläubigers entsprechende Sachentscheidung in der Hauptsache beendet worden ist.

    Bei meinem Fall handelt es sich allerdings um einen solchen nach § 888 ZPO.

    Zusätzlich aus dem BeckOK (will nicht alles zitieren, nur als kleine Ergänzung): In den Vollstreckungsverfahren nach den §§ 887–890 ZPO ergehen Vollstreckungsentscheidungen, die gem § 891 S 3 ZPO mit Kostenentscheidungen zu versehen sind, für die die §§ 91–93, 95–100, 106 und 107 ZPO entsprechend gelten.

  • Ich erlaube mir das Thema (ausdrückliche Kostengrundentscheidung notwendig oder nicht) aufgrund aktuellem, mir vorliegendem Anlass nochmals aufzuwärmen und um weitere Meinungen, etc. zu bitten.


    M. E. ist das Gesetz doch eindeutig in § 891 ZPO, der auf die §§ 91 ff. ZPO verweist. Erst jüngst hat der BGH in einem Ordnungsgeldverfahren zu § 890 Abs. 1 ZPO entschieden, daß aufgrund der ausdrücklichen Verweisung in § 891 S. 3 ZPO die §§ 91 ff. ZPO und nicht § 788 ZPO Anwendung finden (BGH, Beschluß v. 19.02.2015 - I ZB 55/13, NJW 2015, 1829 - Rn. 12, zitiert nach juris):


    "aa) Soweit eine Ablehnung der Kostenlast des Gläubigers damit begründet wird, die Kostenentscheidung im Ordnungsmittelverfahren richte sich nach der allgemeinen Regelung des § 788 Abs. 1 ZPO, so dass es allein auf die Notwendigkeit der durch den Ordnungsmittelantrag ausgelösten Kosten ankomme (vgl. OLG Hamm, GRUR 1994, 83, 84; wohl auch Sturhan in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 891 Rn. 6), steht dies nicht in Einklang mit der Bestimmung des § 891 Satz 3 ZPO. Mit der Schaffung der Verweisung in dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber im Hinblick auf die Kostenentscheidung ausdrücklich der Möglichkeit Rechnung tragen, dass Vollstreckungsanträge des Gläubigers nur teilweise erfolgreich sind (vgl. Gesetzentwurf des Bundesrates zur 2. Zwangsvollstreckungsnovelle, BT-Drucks. 13/341, S. 41; Storz in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 891 Rn. 16). Auf die Kostenentscheidung im Ordnungsmittelverfahren nach § 890 Abs. 1 ZPO ist die Regelung des § 788 Abs. 1 ZPO deshalb nicht mehr anwendbar (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 57 Rn. 46; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 891 Rn. 2; Olzen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 6. Aufl., § 891 Rn. 4; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, § 891 Rn. 6; Saenger/Pukall, ZPO, 5. Aufl., § 891 Rn. 5; Musielak/Lackmann aaO § 891 Rn. 3)."


    Auch würde der Schuldner doch gegenüber dem Gläubiger benachteiligt, wenn er sich erfolgreich gegen einen solchen Antrag wehrt und dann keinen prozeßualen Erstattungsanspruch hätte. Sturhahn sieht die Pflicht zur Kostenentscheidung als notwendigen Ausfluß des fair trial-Prinzips im Vollstreckungsverfahren (Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. 2008, § 891 Rn. 5). Das KG ist auch der Auffassung, daß von Amts wegen eine solche Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO zu ergehen hat (KGR Berlin 2006, 828).

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  • Ich möchte mich mit einer Frage mal dran hängen. Leider habe ich trotz Suche pp nichts gefunden.

    Wir haben hier eine sehr alte Akte. Vollstreckungskosten liegen bei 978,86 EUR. Zuletzt hatten wir eine Lohnpfändung durchgeführt und auch zweimal eine Zahlung in Höhe von 60,28 EUR erhalten.

    Nun ist der Schuldner wieder ausgeschieden und hat auch die Vermögensauskunft abgegeben.

    Wie bzw. können überhaupt die Vollstreckungskosten festgesetzt werden? Alle Kosten abzgl. der Zahlungen oder alle Kosten und die Zahlungen bleiben weiterhin der Forderungsaufstellung?

    Über eine Antwort würde ich mich freuen.

    Gruß

  • Wie bzw. können überhaupt die Vollstreckungskosten festgesetzt werden? Alle Kosten abzgl. der Zahlungen oder alle Kosten und die Zahlungen bleiben weiterhin der Forderungsaufstellung?


    Du kannst die Vollstreckungskosten nach § 788 Abs. 2 ZPO festsetzen lassen. Zuständig ist (weil die Vollstreckung mit Abnahme der Vermögensauskunft ja beendet ist) das Gericht am Wohnsitz des Schuldners (da Du dort ja auch die letzte Vollstreckungshandlung vorgenommen wurde). Die beiden Zahlungen mußt Du natürlich nach § 367 Abs. 1 BGB auf diese Vollstreckungskosten verrechnen (wenn - was anzunehmen ist - keine weitere Zahlungsbestimmung seitens des Schuldners getroffen wurde), mindern also den Festsetzungsbetrag.

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  • Es sei denn, es gibt noch ältere Kosten des MB/VB oder einen KFB aus dem Erkenntnisverfahren. Dann sind die Zahlungen zunächst auf diese Kosten anzurechnen. Und wenn valutamäßig (wertmäßig) verrechnet wird, kann es auch sein, dass bei größeren Zahlungen neben den Kosten auch noch zunächst auf Zinsen zu verrechnen ist.

    Einmal editiert, zuletzt von ZVR (10. September 2015 um 19:45)

  • Es sei denn, es gibt noch ältere Kosten des MB/VB oder einen KFB aus dem Erkenntnisverfahren. Dann sind die Zahlungen zunächst auf diese Kosten anzurechnen. Und wenn valutamäßig (wertmäßig) verrechnet wird, kann es auch sein, dass bei größeren Zahlungen neben den Kosten auch noch zunächst auf Zinsen zu verrechnen ist.

    Ich meine wie bolleff, dass die Zahlungen zuerst mit den bislang untitulierten und daher weniger gesicherten Vollstreckungskosten zu verrechnen sind, § 366 Abs. 2 BGB.

  • Du wirst doch wohl nicht Zahlungen auf noch nicht entstandene, sondern erst in der Zukunft entstehende Kosten, verrechnen wollen. Darum schrieb ich auch von der valutamäßigen (wertstellungsmäßigen) Verrechnung.

    Eine Zahlung z.B. im Mai eines Jahres wird wohl nicht mit z.B. erst im August des selben Jahres entstehende Vollstreckungskosten verrechnet werden können. Und deshalb wäre eine Zahlung im Mai, die z.B. die bis Mai entstandenen Kosten abdeckt und übersteigt, restlich auf die Zinsen zu verrechnen. Ein "Bereithalten" von Zahlungen für evtl. erst in Zukunft entstehende Kosten findet nicht statt. Das Forderungskonto ist wertstellungsmäßig zu führen.

  • Ich meine wie bolleff, dass die Zahlungen zuerst mit den bislang untitulierten und daher weniger gesicherten Vollstreckungskosten zu verrechnen sind, § 366 Abs. 2 BGB.

    Macht der Schuldner von seinem Leistungsbestimmungsrecht nach § 366 Abs. 1 ZPO keinen Gebrauch, gilt die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 ZPO. Hier hat der Parteiwillen Vorrang. Die gesetzliche Tilgungsreihenfolge beruht auf dem vermuteten, vernünftigen Parteiwillen; sie ist dort unanwendbar, wo sie ausnahmsweise zu Ergebnissen führt, die mit den berechtigten Interessen der Beteiligten offensichtlich unvereinbar sind (BGH NJW 69, 1846).

    Die Fälligkeit ist gegenständlich bei beiden gegeben, sodass das nächste Tatbestandsmerkmal, die "geringere Sicherheit", zu prüfen ist. Maßgeblich ist hier eine wirtschaftliche Beurteilung (Palandt, BGB, 70 Aufl. Rn 11). Nachdem die Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO ohne besonderen Titel zusammen mit der Hauptsache beigetrieben werden können, es einer Kostenfestsetzung demnach gar nicht bedarf, bieten sie keine geringere Sicherheit als titulierte Kosten, sind diesen also hinsichtlich der "Sicherheit" gleichgestellt.

    Bei mehreren gleich sicheren Schulden ist dann die dem Schuldner "lästigere" zu tilgen.

    Das sind dann zweifellos die Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens (MB + VB) bzw. die festgesetzten Kosten des Streitverfahrens, denn diese sind "lästiger", nachdem sie verzinslich sind (Palandt a.a.O; RG 66, 275).

  • Hallo,

    erstmal vielen Dank. Also Kosten sind von 2005 - 2015 entstanden und nun gegen Ende sind die beiden Zahlungen geflossen. Lasse ich also nun alle Kosten abzgl. der Zahlungen festsetzen? Also gehen die beiden Zahlungen im KFB mit auf?

    Gruß und schon mal ein schönes Wochenende

  • Warum willst Du die bisherigen Vollstreckungskosten überhaupt festsetzen lassen. Unbedingt notwendig ist das wegen § 788 ZPO jedenfalls nicht. Es macht nur zusätzlich Arbeit :) und erzeugt (Zustell-)Kosten :D. Wie verrechnet denn Dein EDV-Programm in der Forderungsaufstellung diese beiden Zahlungen?

  • Stimmt; das ist auch bei mir der (alleinige) Grund für einen KFA in der ZV. Und hilft es nicht auch den Vollstreckungsorganen, wenn nur ein KFB zu prüfen ist, anstelle haufenweiser Vollstreckungsunterlagen?

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