Zustellung deutscher Arrest in Bulgarien

  • Hallo, ist ein deutscher Arrest in Bulgarien zuzustellen?

    Kann der RA einfach die Zustellung im Wege der Rechtshilfe beantragen?

    Welche §§ müssen im Zustellungsauftrag angegeben werden bzw. welche sind maßgeblich?


    Viele Grüße

  • Eine Hilfe erfolgt auf freiwilliger Basis, daher gibt es natürlich keinen Anspruch darauf. Was hast Du Dir denn selbst in der Sache überlegt oder gesucht? Hast Du schon mal im Länderteil der ZRHO, bei EUR-Lex und/oder im FNB nach einschlägigen Übereinkommen oder Vorschriften gesucht?

  • also soweit ich herausgefunden habe, wurde früher der Arrest im Wege der Rechtshilfe zugestellt bzw. die Zustellung von Gericht veranlasst. Ich glaube früher lief das nach § 196 ZPO, den es ja jetzt garnicht mehr gibt. Aber ich bin bei den Auslandssachen nicht sicher.

  • ISt denn ggf. aufgrund der neuen EG-Zustellungsverordnung Nr. 1393/2008, welche m.W. am 13.11.08 in KRaft getreten ist, die Zustellung in Bulgarien nicht doch wie früher im Wege der Rechtshilfe duch das Gericht vorzunehmen? Ist es nicht sogar so, dass das Gericht nun mit inernationalem Rückschein zustellen kann? Mit ohder ohne übersetzung?

    Weiß jemand mehr?

  • Du meinst sicherlich die VO (EG) Nr. 1393/2007. Der Anwendungsbereich müsste noch geprüft werden, vgl. Art. 1 der VO. Die Verordnung regelt auch, wann eine Übersetzung entbehrlich ist und dass eine Zustellung durch Enschreiben mit Rückschein erfolgen kann.

  • ok, hab es nochmal genau geprüft. Das Gericht muss also aufgrund der von mir genannten Verordnung zustellen. Bulgairen ist EU-Mitgliedsstaat. Wegen der ÜBersetzung ist zu beachten das es in Amtssprache des Empfängerstaats zugestellt werden muss oder in einer Sprache die der Empfänger versteht! Deutsch versteht der Empfänger. Dann muss man dem Gericht dann m.E. mitteilen, dass eine Übersetzung niocht nötig ist,da nach eigenen Kenntnissen der Gegner der deutschen sprache mächtig ist, richtig?

  • Eigentlich ist es überflüssig, dem Gericht mit dem Zustellungsauftrag mitzuteilen, dass eine Übersetzung nicht erforderlich ist. Denn eine Belehrung muss ohnehin erfolgen, Artt. 16, 8 IV VO (EG) 1393/2007. Jedoch erspart man sich dadurch überflüssige Rückfragen.

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