Verwaltungsvollstreckung einer Gemeinde

  • Hallo,

    erst mal schöne Weihnachten und einen guten Rutsch!

    Dann hätt ich noch ein kleines Problem:

    Ich habe kürzlich aufgrund eines gesiegelten Ersuchens einer Gemeinde eine Zwangssicherungshypothek im Wege der Verwaltungszwangsvollstreckung ins Grundbuch eingetragen.
    Weil der der Schuldner darüber nicht sehr erfreut war, hat er sich gleich mal gegen die Eintragung beschwert.
    Seine Beschwerde hab ich als Antrag auf Eintragung einer Amtslöschung bzw. eines Amtswiderspruchs ausgelegt und zurückgewiesen. Der darauf folgenden Beschwerde zum Landgericht hab ich nicht abgeholfen.

    Letze Woche schreibt mir der Vorsitzende der Beschwerdekammer, dass er in den Grundakten keinen Vollstreckungstitel finden kann, sondern lediglich den gesiegelten "Antrag" (=Ersuchen) der Gemeinde.

    Daraufhin hab ihn auf meinen Zurückweisungsbeschluss aufmerksam gemacht, in dem ich mich auf § 322 Abgabenordnung berufen hab. Ich war der Meinung, dass jedes Landesvollstreckungsgesetz auf diese Vorschrift verweist.

    Heut hab ich mal spaßenshalber nachgeschaut und entdeckt, dass nur das Vollstreckungsgesetz des Bundes in die Abgabenordnung verweist, nicht aber das für mich maßgelbliche BayVwZVG (dort Art. 26), da eine Gemeinde und keine Finanzbehörde vollstreckt.
    Dieser verweist vielmehr in die ZPO.
    Das kann doch aber irgendwie nicht sein, dass ich Titel, Klausel, Zustellung benötige. Ich war bisher der Meinung, dass jede Behörde ihre Forderungen selbst für vollstreckbar erklären kann und dem Grundbuchamt das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen versichert.

    Ich frag jetzt nur deswegen, weil ich befürchte, dass mich demnächst der Vorsitzende der Beschwerdekammer ansprechen und fragen wird, wie ich in die Abgabenordnung komme. Existiert da nicht irgendwo eine Verweisungsvorschrift in die AO???


    Vielen Dank schon mal.

    LG
    Marcus

    Einmal editiert, zuletzt von Marcus (29. Dezember 2008 um 09:02)

  • Nach dem von dir geschilderten Sachverhalt liegt ein ggf. heilbarer Vollstreckungsmangel vor.
    Ein Titel liegt vor, das ist der Leistungsbescheid oder Verwaltungsakt der Gemeinde, es fehlt lediglich an der Vollstreckungsklausel, die sich die Gemeinde selbst erteilt und an der Zustellung an den Schuldner.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Kann ich in den Satz der Gemeinde, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, nicht die nach Art. 24 I Nr. 2 BayVwZVG erforderliche Klausel ("Diese Ausfertigung ist vollstreckbar") hineinlesen?
    Muss mir die Zustellung an den Schuldner wirklich nachgewiesen werden, wenn mir die Gemeinde in einem behördlcihen Ersuchen nach § 38 GBO versichert, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen?

  • Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG ist LB bzw. AV mit Klausel erforderlich.
    Nachweis der Zustellung ist nicht erforderlich, Art. 24 Abs. 2 i.V.m.Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG.

    Ruf bei der Gemeinde an und lass Dir den Titel samt Klausel vorlegen.

  • Hab grad mal mit der Gemeinde telefoniert. Das Landgericht hat die Gemeinde auch schon über die Beschwerde informiert und sie aufgefordert, alle Vollstreckungsunterlagen vorzulegen. Dann geht der Titel eben direkt ans LG.

  • Bei mir liegt folgender Fall auf dem Tisch:

    Gemeinde schickt Antrag auf Eintragung einer ZwaSi in Höhe von insgesamt 1.763,15 € (darin enthalten Grundsteuer/Wasser-u. Abwassergebühren, Säumniszuschläge, Mahngebühren, Grundsteuer). Zusätzlich werden weitere Säumniszuschläge von 1 % je angefangenem Monat aus der Hauptforderung ab Antragsdatum zur Eintragung beantragt.
    Für den Antrag wurde ein Formularvordruck verwendet, der die Vorschriften Art. 26 Abs.7 VwZVG i.V.m. § 867 Abs. 1 ZPO, 322 Abs. 3 AO angibt. Auf dem Antrag wird auch bestätigt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Siegel + Unterschrift Bürgermeister sind darauf.
    Zusätzlich ist ein Ausstandsverzeichnis nach Art. 24 VwZVG beigefügt, das zwar die Hauptforderung von insgesamt 1.763,15€ enthält, jedoch keine Säumniszuschläge (Feld Säumniszuschläge ist nichts angekreuzt). Das AV enthält den Zusatz „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar.“ sowie „Es wird bestätigt, dass die allgemeinen u. besonderen VSSen nach Art. 19 und 23 VwZVG vorliegen.“ + jeweils Siegel und Unterschrift.


    Nach den bisherigen Ausführungen kann ich die Eintragung nicht aufgrund dem Ersuchen der Gemeinde vornehmen, sondern bin an das Ausstandsverzeichnis gebunden (da die Gemeinde keine Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 322 Abs. 3 AO ist?)??? Demnach dürfte ich die Säumniszuschläge als Nebenforderung nicht eintragen.
    Hieran lässt mich insbesondere Stöber Rn. 2217, 2220 zweifeln, der auch von Gemeinde im Zusammenhang mit Ersuchen spricht. Das Ersuchen würde den Titel ersetzen.

    Bitte um Hilfe?!

  • Bei mir liegt folgender Fall auf dem Tisch:

    Gemeinde schickt Antrag auf Eintragung einer ZwaSi in Höhe von insgesamt 1.763,15 € (darin enthalten Grundsteuer/Wasser-u. Abwassergebühren, Säumniszuschläge, Mahngebühren, Grundsteuer). Zusätzlich werden weitere Säumniszuschläge von 1 % je angefangenem Monat aus der Hauptforderung ab Antragsdatum zur Eintragung beantragt.
    Für den Antrag wurde ein Formularvordruck verwendet, der die Vorschriften Art. 26 Abs.7 VwZVG i.V.m. § 867 Abs. 1 ZPO, 322 Abs. 3 AO angibt. Auf dem Antrag wird auch bestätigt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Siegel + Unterschrift Bürgermeister sind darauf.
    Zusätzlich ist ein Ausstandsverzeichnis nach Art. 24 VwZVG beigefügt, das zwar die Hauptforderung von insgesamt 1.763,15€ enthält, jedoch keine Säumniszuschläge (Feld Säumniszuschläge ist nichts angekreuzt). Das AV enthält den Zusatz „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar.“ sowie „Es wird bestätigt, dass die allgemeinen u. besonderen VSSen nach Art. 19 und 23 VwZVG vorliegen.“ + jeweils Siegel und Unterschrift.


    Nach den bisherigen Ausführungen kann ich die Eintragung nicht aufgrund dem Ersuchen der Gemeinde vornehmen, sondern bin an das Ausstandsverzeichnis gebunden (da die Gemeinde keine Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 322 Abs. 3 AO ist?)??? Demnach dürfte ich die Säumniszuschläge als Nebenforderung nicht eintragen.
    Hieran lässt mich insbesondere Stöber Rn. 2217, 2220 zweifeln, der auch von Gemeinde im Zusammenhang mit Ersuchen spricht. Das Ersuchen würde den Titel ersetzen.

    Bitte um Hilfe?!

    Welches Bundesland?

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Zitat

    Nach den bisherigen Ausführungen kann ich die Eintragung nicht aufgrund dem Ersuchen der Gemeinde vornehmen, sondern bin an das Ausstandsverzeichnis gebunden (da die Gemeinde keine Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 322 Abs. 3 AO ist?)???

    Nicht ganz. Alles eine Frage der Ausgestaltung.

    Zitat

    vgl. BayObLG Rpfleger 1982, 98

    -> Ausstandsverzeichnis war erforderlich, weil die Gemeinde im Antrag (= Ersuchen) wegen der Forderung auf das Ausstandsverzeichnis Bezug genommen hat. Im vorliegenden Fall würde das Ersuchen insoweit zwar genügen, steht jetzt aber im Widerspruch zum eingereichten Verzeichnis. Es gibt mehr als eine Möglichkeit, sich ein Bein zu stellen.

  • -> Ausstandsverzeichnis war erforderlich, weil die Gemeinde im Antrag (= Ersuchen) wegen der Forderung auf das Ausstandsverzeichnis Bezug genommen hat. Im vorliegenden Fall würde das Ersuchen insoweit zwar genügen, steht jetzt aber im Widerspruch zum eingereichten Verzeichnis. Es gibt mehr als eine Möglichkeit, sich ein Bein zu stellen.

    Wenn ich das richtig verstanden habe, ist der Betrag im Ersuchen genannt und zusätzlich wurde ein Ausstandsverzeichnis eingereicht (vermutlich zur näheren Erläuterung, wie sich der Forderungsbetrag zusammensetzt?).
    Wenn das Ersuchen alle erforderlichen Angaben enthält und die - eigentlich überflüssige - Anlage "nur" unvollständig ist , sollte das doch egal sein, oder?

  • Hängt davon ab, wie es sich auswirkt, wenn das Feld nicht angekreuzt wird. Stellt das dann insoweit einen Erlassbescheid dar? Wenn ja, würde im Ersuchen eine Forderung ausgewiesen, deren Nichtbestehen formgerecht nachgewiesen wurde. Dann wüßte ich auch, dass ich mit Vollzug des Ersuchens das Grundbuch unrichtig machen würde. Normalerweise rufe ich in solchen Fällen bei der Gemeinde an.

  • Die Gemeinde hat sich und mir das Leben echt schwer gemacht... also kann eine Gemeinde schon ein Ersuchen (ohne Titel) vorlegen der den Weg über Titel (hier: Ausstandsverzeichnis) und Antrag gehen? Dann muss ich mir nur überlegen, was ich wegen dem Widerspruch mache.

    Bevor ich jetzt mal bei der Gemeinde anrufe, hab ich noch ein Problem entdeckt, das hier auch schon mal diskutiert wurde. Ich tue mich echt schwer mit der Materie...sorry

    Die ZwaSi soll in Höhe von 203,42 EUR bedingt sein wegen Vorrecht gem. § 10 I Nr. 3 ZVG (Grundsteuer für die letzten zwei Jahre). Soweit so gut, aber kann die ZwaSi teilweise bedingt sein oder müsste ich zwei ZwaSis eintragen (eine unbedingt, eine bedingt). Dann hätte ich das Problem mit dem Mindestbetrag...

    Hierzu noch Ideen? Damit ich mit der Gemeinde gleich alle Hindernisse besprechen kann.

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