BtM Zurückstellung vor Maßregel?

  • Hallo, folgender SY :

    VU hat FHS von 2 Jahren und Unterbringung in Entziehungsanstalt bekommen Urteil vom 16.05.2006
    Aufnahmetermin in Maßregeleinrichtung am 03.08.
    Telefonische Mitteilung des Drogenbeauftragten vom 28.07.2006 dass der VU die Zurückstellung nach § 35 BtMG anstrebt, vorläufige Therapieplatzzusage und vorläufige Kostenzusage wurden ihm mündlich mitgeteilt (noch keine schriftliche Zusage).
    Aufnahmetermin steht nicht fest, ebenfalls noch kein schriftlicher Antrag auf Zurückstellung bei den Akten.
    Zustimmung des Gerichts wurde im Urteil erteilt und auch die sonstigen formellen Voraussetzungen (BtMTat, FHS Dauer) liegen vor.

    Ich würde den VU antreten lassen und den Maßregeltermin nicht absagen, da der BtMAntrag keine aufschiebende Wirkung hat. Falls alle restlichen Unterlagen vorgelegt werden, würde ich die Zurückstellung ablehnen, oder? Ist es sinnvoll den VU aus der Drogenentziehungsanstalt in eine stationäre BtMEinrichtung zu entlassen? Oder ist es eine Kostenfrage?:gruebel:

    Vielen Dank für die Hilfe

  • Um es zu verstehen: Ist er bereits in Haft oder nicht?
    Wenn die Zurückstellung auf die Strafe angerechnet wird, dann würde dies ja áuch eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge bedeuten.

  • Der VU ist auf freiem Fuß und zum Maßregelantritt geladen. Hm..Änderung der Vollstreckungsreihenfolge :gruebel: irgendwie schon.

    Aber ich will ja die Zurückstellung ablehnen. Es kann doch m.E. nicht richtig sein dass der VU zur FHS und Unterbringung verurteilt wird, dieses durch einen einfachen BtmAntrag umgeht, die Zeit auf die FHS angerechnet wird und schließlich die Unterbringung dann noch zur Bew. ausgesetzt wird.

    Aber zurück zu deiner Änderung der Vollstreckungsreihenfolge. So im ersten Moment stimme ich dir ja zu, aber ich denke wenn der VU die Maßregel am 03.08 antritt und ich ne Woche später dem BtMAntrag zustimme so wäre dass dann ja auch ne Änderung der Vollstreckungsreihenfolge (wenn ich dich richtig verstehe).
    Zudem bin ich der Ansicht, daß die Anrechnung nach BtMG keine "echte Änderung der Vollstreckungsreihenfolge" ist, schließlich wird nur angerechnet und nicht tatsächlich die FHS vollstreckt.

  • Also ich würde
    a) bei fehlender vager Voraussetzungen die Zurückstellung ablehnen.
    b) kommen diese noch rechtzeitig gilt m.E. dennoch der Grundsatz:Unterbringung zuerst. Alles andere ist Änderung der VRS-Reihenfolge, welche im ersten Moment jedoch nicht plausibel klingt. Muß mich erst mal wieder einlesen! Melde mich Montag!

  • Die gerichtlich angeordndete Maßregel der Unterbringung hat in jedem Falle Vorrang vor einer Entscheidung im Rahmen der §§ 35,36 BtmG (vgl. Tröndle, Fischer, StGB, 53.Aufl., § 64 StGB, Rdnr. 2; dort mit weiteren Fundstellen). Dies gebietet auch die Vernunft, denn um sich einen 64er "einzufangen" bedarf es schließlich einiger Voraussetzungen, die sich in der Regel mit der Vorgeschichte des VU begründet.
    Tröndle spricht in einer älteren Auflage sogar von "Therapietourismus", also ein beliebiger Wechsel zwischen den (freien) Therapieeinrichtungen, der tunlichst zu unterbinden sei. Eine gewisse Probezeit im Maßregelvollzug sei demnach erforderlich schon wegen der bekanntermaßen hohen Abbruchquote.
    Ich würde in jedem Falle, den VU zunächst in die zuständige Therpieanstalt verbringen lassen, wenn er, was hier zu erwarten ist, sich nicht selbst stellt.

  • Zitat von alterHase

    Die gerichtlich angeordndete Maßregel der Unterbringung hat in jedem Falle Vorrang vor einer Entscheidung im Rahmen der §§ 35,36 BtmG (vgl. Tröndle, Fischer, StGB, 53.Aufl., § 64 StGB, Rdnr. 2; dort mit weiteren Fundstellen).



    Das bezieht sich aber nur auf die Anordnung im Urteil, oder?
    Ansonsten ist meiner Meinnug nach die Maßregel schon zurückstellungsfähig (mit Ausnahme einer isolierten Maßregel), steht auch so in einem BtMG Kommentar (hab die Fundstelle grad nicht zur Hand).
    Steht so ja auch im Gesetz: § 35 BtMG: ...so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen

  • @P P Ich wüßte nicht wer sonst eine Maßregel nach § 64 StGB anordnen könnte :gruebel: . Grundsätzlich ist eine Zurückstellung natürlich auch für die Maßregel möglich. Aber es ist eben eine Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft. Da es sich bei einer positiven Zurückstellungsentscheidung um eine (verdeckte) Änderung der Vollstreckungsreihenfolge handelt, ist hierfür m.W. ohnehin der Staatsanwalt (nicht der Rechtspfleger) zuständig.

  • ich schließe mich dem alten Hasen an. Ich bin etwas lange weg von der VRS. Ist das nicht miitlerweile auch Rpfleger-Zuständigkeit ( Wegfall der BergrenzungsVO )?
    Falls nein -> Vorlage an STA wegen Änderungsantrag der Vollstreckungsreihenfolge

  • Zitat von alterHase

    @P P Ich wüßte nicht wer sonst eine Maßregel nach § 64 StGB anordnen könnte :gruebel: .



    Ich hatte nur gemeint dass sich der "Vorrang von § 64 StGB" nur auf die grds. Anordnung der Maßregel bezieht, und dass man den § 35 nicht nur deswegen ablehnen kann weil § 64 angeordnet worden ist.

  • [quote=Diabolo]ich schließe mich dem alten Hasen an. Ich bin etwas lange weg von der VRS. Ist das nicht miitlerweile auch Rpfleger-Zuständigkeit ( Wegfall der BergrenzungsVO )

    Die Begrenzungsverordnung wurde m.W.v. 01.09.04 ersatzlos gestrichen. Insoweit stimmt das von mir gesagte hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge beim Maßregelvollzug nicht (sorry). Im Prinzip muß man immer noch in die nicht mehr geltende Begrenzungsverordnung hineinschauen, um zu wissen, für was man zuständig ist; alles was dort explizit aufgeführt war, macht jetzt der Rpfl.

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