• Hallo zusammen!

    Als neues Mitglied möchte ich mich an dieser Stelle erst mal für dieses tolle Forum bedanken, es hat mir schon oftmals geholfen und Denkanstöße gegeben. Ich habe die Betreuungssachen an unserem Minigericht erst vor 18 Monaten übernommen. Viele Fragezeichen in meinem Kopf konnten durch eure Beiträge schon entfernt werden! :2danke

    Jetzt zu meinem Problem(chen):

    Zwei Berufsbetreuer aus meinem Bezirk, welche kein abgeschlossenes Hochschulstudium vorweisen können, haben im schönen Freistaat Thüringen eine Fortbildung absolviert und legen mir nun ein Zeugnis des Landesamtes für Soziales und Familie vor, nachdem sie die Prüfung nach § 11 Abs. 2 VBVG bestanden haben.
    Der Text des Zeugnisses lautet weiter "....und haben damit nachgewiesen, dass Sie über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft und Betreuung nutzbar sind, verfügen, die einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des § 3 Abs. 1, S.2 Ziff. 2 und § 4 Abs. 1, S.2, Ziff. 2 VBVG gleichstehen".

    Zum alten Vergütungsrecht (BVormVG) gab es hier in NRW ein Ausführungsgesetz zum BVormVG, wonach in diesen Fällen der höhere Stundensatz (damals 31,00 EUR) geltend gemacht werden konnte.
    Ein entsprechendes Ausführungsgesetz zum VBVG konnte weder ich, noch unser Bezirksrevisor finden.

    Daraus folgt für mich, dass es für unsere Betreuer bei einem Stundensatz von 33,50 EUR bleibt.:bigoops:


    Hat hierzu jemand andere Erkenntnisse? Gibts vielleicht Entscheidungen? Interessant wäre auch, ob in anderen Bundesländern schon von der Ermächtigung in § 11 VBVG Gebrauch gemacht wurde!

  • Gem. Jürgens, Betreuungsrecht, letzte Auflage:

    "Bis auf Bremen und Saarland erließen alle Länder Regelungen, die z. T. ausführliche Fortbildungs- und Prüfungsregelungen enthielten, zumindest aber die Anerkennung von Prüfungen anderer"

    Es müsste also für NRW entweder eine eigene Regelung oder eine Regelung der Anerkennung geben.

  • In NRW muss es hierzu ein Gesetz vom 17.12.2002 geben, dass die Anerkennung auswärtiger Prüfungen vorsieht. Dort soll vorgesehen sein, dass der betreffende Betreuer auch schon vor dem 30.5.1998 Betreuungen berufsmäßig geführt haben muss. Nach Deinert/Lütgens, 4. Aufl., RdNr.661 dürfte dies dahin zu verstehen sein, dass die Erhöhungsmöglichkeit auch für Betreuungen gilt, die bereits vor dem genannten Zeitpunkt geführt wurden.

    Sämtliche landesrechtliche Bestimmungen zu § 11 Abs.2 VBVG sind auf einer CD-ROM enthalten, die dem Vergütungshandbuch von Deinert/Lütgens beigefügt ist (gerade nicht greifbar, da verliehen).

  • Bisher gab es auch ein entsprechendes Gesetz, das AGBVormVG. Dies bezieht sich aber ausschließlich auf die Vergütung nach dem BVormVG. Laut Bezirksrevisor ist es auch nicht auf das VBVG anwendbar.

    Unter http://www.wikipedia.de habe ich zum Thema VBVG einen Artikel von Deinert gefunden, der dort schreibt, dass bisher kein Bundesland von der Ermächtigung des § 11 VBVG Gebrauch gemacht hat! :gruebel:

  • Deinert/Lütgens, 4. Aufl., RdNr.668:

    "Das BVormVG wurde formal durch das 2. BtÄndG nicht aufgehoben, sondern lediglich mit neuer Überschrift (und z.T. anderen Inhalten) neu gefasst. Die bestehenden landesrechtlichen Bestimmungen, soweit sie die Anerkennung von Prüfungen nach § 2 BVormVG regeln, sind daher auch ohne redaktionelle Änderungen weiterhin wirksam, zumal § 11 VBVG nur aus formalen Gründen eine andere Gesetzesstelle gefunden hat, inhaltlich aber keine Abweichungen gegenüber § 2 BVormVG bestehen."

    Hinweis: Art.12 des 2. BtÄndG spricht nur aus, dass das BVormVG mit Wirkung vom 1.7.2005 außer Kraft tritt. Eine formelle Aufhebung des Gesetzes ist hingegen nicht erfolgt.

  • Ich hätte hier keine Probleme, den Stundensatz von 44 € zu geben. Die Voraussetzungen an sich haben sich hierfür ggü. dem BVormVG ja nicht geändert. Ob das erwähnte Gesetz jetzt direkt im Zusammenhang mit dem VBVG anwendar ist, oder ob es analog anzuwenden ist, weil eine außerplanmäßige Gesetzeslücke vorliegt, dürfte ein rein theoretischer Streit sein, der keinen Einfluss auf das Ergebnis hat.

  • Aus dem hohlen Bauch:
    Soweit erinnerlich, erkennt NRW die "Nachgraduierungen" anderer Bundesländer nicht an.
    In #3 wird ein anderer Tatbestand genannt. Die vor 1999 schon tätigen, mit dem Vergütungshöchstsatz beglückten Betreuer sollten keinen Vermögensverlust erleiden. Das waren nicht die Fälle der "Nachgraduierung".

    Ich habe das irgendwo in meinen dienstlichen Unterlagen notiert, an die ich aber zur Zeit aus verständlichen Gründen nicht herankomme(n will).

  • Das AGBVormVG v. 17. 12. 2002 ist in der Sammlung SGV.NRW. unter Gliederungsnummer 2170 abgedruckt. Es gilt immer noch, vgl. § 4 Fußnote 3.

    Der Text:


    Gesetz
    zur Ausführung des Gesetzes
    über die Vergütung von Berufsvormündern
    (Berufsvormünderausführungsgesetz - AGBVormVG)

    Vom 17. Dezember 2002 (Fn 1)


    § 1
    Anwendungsbereich
    Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden Nachqualifikationen durch Umschulungen oder Fortbildungen von Berufsvormündern sowie Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuern, die
    1. nach § 1836a des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Vergütung aus der Staatskasse verlangen können und
    2. bereits vor dem 30. Mai 1998 Vormundschaften berufsmäßig geführt haben,
    anerkannt.
    § 2
    Anerkennung von Prüfungen aus anderen Ländern
    (1) Hat ein Vormund besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, durch eine Umschulung oder Fortbildung erworben und durch eine Prüfung nachgewiesen, steht eine solche Nachqualifikation einer abgeschlossenen Lehre oder Ausbildung an einer Hochschule im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes gleich.
    (2) Als Prüfung im Sinne von Absatz 1 werden alle Prüfungen anerkannt, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsvorschriften zu § 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes mit Erfolg abgelegt worden sind. Aus dem Zeugnis über die Prüfung muss hervorgehen, welchen Kenntnissen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse entsprechen.
    § 3
    In-Kraft-Treten
    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).
    § 4 (Fn 3)
    Befristung
    Die Landesregierung berichtet dem Landtag zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.

    Die Landesregierung
    Nordrhein-Westfalen

    Der Ministerpräsident

    Der Justizminister


    Fn 1
    GV. NRW. S. 633; in Kraft getreten am 24.12.2002; geändert durch Artikel 47 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.
    Fn 2
    GV. NRW. ausgegeben am 23.12.2002.
    Fn 3
    § 4 angefügt durch Artikel 47 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

    Copyright © 2006 Innenministerium Nordrhein-Westfalen

  • Am 01.10.2006 haben die betroffenen Betreuer abgerechnet.

    Ein Verfahren wurde von mir dem hiesigen Bezirksrevisor vorgelegt. Hier seine Stellungnahme:

    Die nachgewiesene Zusatzausbildung des Betreuers bei dem Freistaat Thüringen führt nicht zu einer Höhergruppierung in der Vergütung gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG (44,00 EUR).

    In dem VBVG selbst ist eine Nachqualifizierung nicht vorgesehen, dementsprechend auch nicht die Möglichkeit einer Anerkennung einer nicht im Land NRW durchgeführten Weiterbildung durch landesrechtliche Vorschriften (Ausführungsgesetz). Durch die Einführung des vorgenannten Gesetzes zum 01.07.2005 ist das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die Vergütung von Berufsbetreuern (AGBVormVG) vom 17.12.2002 gegenstandlos.

    Dem Betreuer kann nach wie vor lediglich eine Stundenvergütung von 33,50 EUR gewährt werden.

    Den Vergütungsantrag habe ich also teilweise zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Ich gehe davon aus, dass Rechtsmittel eingelegt wird. Sobald die Entscheidung des LG vorliegt, werde ich berichten.

    Wir planen, für das letzte Quartal pauschal erst mal 33,50 EUR auszuzahlen und je nach Entscheidung die fehlenden Beträge nachzuzahlen.
    Was ist aber mit den Verfahren, in denen die Betreuten vermögend sind und evtl. in dem Zeitraum bis zur Entscheidung vermögenslos werden?
    Zur Abwägung vermögend/mittellos kommt es nach hiesiger Auffassung auf den Zeitpunkt der Antragstellung an. Ist der Betreute aber zwischenzeitlich vermögenslos geworden, kann der Betreuer die Vergütung ja tatsächlich nicht mehr entnehmen, der Betreute würde also gegenüber seinem Betreuer zum Schuldner. :gruebel:

    Was also tun?

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