Vollziehung dinglicher Arrest in Österreich

  • Hallo zusammen,

    habe hier eine total blöde Frage. Folgender Sachverhalt:

    Es gibt einen deutschen (dinglichen) Arrest. Der Antragsgegner ist in Belgien ansässig. Der Antragsgegner hat sein Vermögen jedoch in Östtereich

    Ist für die Vollziehung des Arrests in Österreich (durch dortig Anwälte) zunächst die Beantragung und die Erteilung einer Bescheinigung gem. Art. 54, 58 (Anhang V) VO (EG) Nr. 44/2001 bei dem deutschen Gericht zu erwirken?

    Ist es nicht so, dass die Österreicher ansonsten eine Vollziehung des Arrests, z.B. durch die Pfändung bei einer österreichischen Bank gar nicht bewirken können? Oder brauch es die oben genannte Bescheinigungen nicht, weil es um einen Arrest geht?

    Viele Grüße und allen ein frohes neues Jahr

  • hmm, nach weiterer Prüfung:

    War es nicht so, dass in der oben genannten Entscheidung immer angegeben wird, ob die Entscheidung dem Schuldnber zugestellt worden ist? Bei nem Arrest ist die Zustellung ja noch gar nicht erfolgt , sondern soll erst nach Vollziehung des Arrests erfolgen!

    Kann es daher sein, dass bei Arresten gar keine Anhang V bescheinigung vorgelegt werden muss?

    Aber das österreichische Gericht erlässt doch nicht einfach so einen Kontopfändung oder ?

  • Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung wird auf das Justizportal NRW Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…/zv/1/index.php


    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…uessel-I-vo.pdf

    In der Regel findet jedoch die VO (EG) Nr. 44/2001 auf Arrestbefehle keine Anwendung, da diese in der Regel ohne Anhörung der Schuldnerpartei ergangen sind.

    Soweit jedoch ein Arrestbefehl nach vorheriger Anhörung der Schuldnerpartei erlassen worden ist, kommt die Anwendung der VO (EG) Nr. 44/2001 in Betracht.

    Auch der Umstand, dass die Schuldnerpartei zuvor eine Schutzschrift bei Gericht eingereicht hat, ändert hieran nichts.
    Denn die Schuldnerpartei muss die Möglichkeit haben, sich mit allen von dem Antragsteller vorgebrachten Argumenten auseinanderzusetzen.

    Da im vorl. Fall davon ausgegangen werden muss, dass eine vorherige Anhörung des Antragsgegners nicht stattgefunden hat, kann die begehrte Bescheinigung gem. Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001 nicht erteilt werden.

    Fazit:
    Eine Bescheinigung gem. Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001 kann zu einem inl. Arrestbefehl nur erteilt werden, falls der Arrestbefehl nach vorheriger Anhörung des Antragsgegners ergangen ist,
    vergl. Geimer/Schütze - Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Band 1: Kommentierung zu Art. 32 VO (EG) Nr. 44/2001, Randziffer 7 ff., Seite 509 ff. (Haus Nr. 540).wird insoweit Bezug genommen.

    4 Mal editiert, zuletzt von rolli (5. April 2018 um 22:24)

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