verspäteter Widerspruch

  • Hallo,

    folgendes "Problemchen"

    Schriftlicher PT. Widerspruchsfrist bis zum 30.11.. Der Widerspruch geht bei Gericht (leider) erst am 01.12. ein. Ich habe dem Schuldner mitgeteilt, dass eine Eintragung des Widerspruchs nicht möglich ist, da dieser verspätet eingegangen ist. dagegen hat der Schuldner Widerspruch eingelegt. Da kein Rechtsmittel gegeben ist, dürfte es sich um eine Erinnerung handeln. Soweit klar. Aber würdet Ihr das vorher nochmal per formalen Beschluss abweisen, oder gleich per Nichtabhilfe dem Richter vorlegen ?

    Vielleicht hat auch noch jemand eine Idee, wie ich den Widerspruch doch eintragen könnte? Mir geht das eigentlich gegen den Strich. Es handelt sich um einen Widerspruch gegen eine FavbuH. Leider ist der Widerspruch aber nun mal einen Tag nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingegangen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich würde erst einmal Rücksprache mit dem Richter nehmen, wie er das sieht, wäre wohl beides vertretbar...

    Wieso willst du den Widerspruch eintragen? Entweder die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen vor oder nicht, ich sehe keinen Unterschied zu befristeten Rechtsbehelfen, da wird auch kein Auge zugedrückt.

  • Er sagt, er hätte den Widerspruch parallel zum InsoVerwalter geschickt. Der hätte ihn fristgerecht erhalten (was auch stimmt). Das dürfte aber m.E. nicht ausreichen für eine Wiedereinsetzung. Die Widerspruchsfrist betrug 6 Wochen. Da besteht natürlich schonmal die Gefahr, wenn man es am vorletzten Tag per "normaler" Post absendet, dass diese auch mal 2 Tage benötigt.

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  • Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, hast Du dem Schuldner zunächst formlos mitgeteilt, dass sein Widerspruch nicht eingetragen werden kann. Ich würde deshalb den Widerspruch und auch, wenn Du das folgende Schreiben des Schuldners als Antrag auf Widereinsetzung auslegst, diesen Antrag förmlich mit Beschluss zurückweisen, schon allein, damit der Schuldner dagegen ein Rechtsmittel einlegen kann.
    Derzeit gibt es ohne Beschluss m.E. nichts, worüber der Richter entscheiden könnte. Außer natürlich, er zieht das Verfahren an sich und trägt den Widerspruch selbst ein...

  • Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, hast Du dem Schuldner zunächst formlos mitgeteilt, dass sein Widerspruch nicht eingetragen werden kann. Ich würde deshalb den Widerspruch und auch, wenn Du das folgende Schreiben des Schuldners als Antrag auf Widereinsetzung auslegst, diesen Antrag förmlich mit Beschluss zurückweisen, schon allein, damit der Schuldner dagegen ein Rechtsmittel einlegen kann.
    Derzeit gibt es ohne Beschluss m.E. nichts, worüber der Richter entscheiden könnte. Außer natürlich, er zieht das Verfahren an sich und trägt den Widerspruch selbst ein...



    Hast wohl Recht. Die letzte Alternative wäre natürlich traumhaft. Ist aber wohl auch nur ein Wunschtraum ;).

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  • Gott, das ist ja schon sooo lange her;). Ich meine, ich habe dann das doch als Antrag auf Wiedereinsetzung ausgelegt und diesem Antrag stattgegeben (hätte ich jedenfalls jetzt so gemacht;)).
    Ich habe - meine ich- die Schreiben des Schuldners und des InsoVerwalters an den Gläubiger zur Stellungnahme geschickt. Und als nix kam, der Wiedereinsetzung stattgegeben und den Widerspruch eingetragen.

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  • Danke, man muß ja auch abwägen, wie die Folgen für den Schuldner gewesen wären (Eintragung). Und der Gläubiger hat ja weiterhin die Möglichkeit, die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung einzuklagen.

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  • Hallo, hänge mich hier mal dran:

    Habe einen Schuldner, der gegen alle vergangenen und künftigen Forderungen "Widerspruch" erhebt. Was tun? Für die vergangenen Forderungen ist natürlich die Frist längst abgelaufen. Aber auch für künftige Forderungen dürfte wohl kaum ein blanko Widerspruch zulässig sein. Sachvortrag, welcher eine Widereinsetzung rechtfertigen würde, wurde nicht vorgetragen.

    Was würdet ihr tun?

  • Schreiben an den Schuldner:

    1. Hinweis, dass Widerspruchsfrist für bereits angemeldete Forderungen abgelaufen ist und der erst jetzt erfolgte Widerspruch somit unbeachtlich ist.
    2. Hinweis, dass pauschaler Widerspruch für eventuell noch erfolgende Forderungsanmeldungen zu unbestimmt und somit unzulässig ist.

    WV mit Eingang bzw. WV für nächsten Bericht des IVs

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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