Kosten für Änderung Teilungserklärung

  • Kosten- als folgerecht kann ja doch ganz schön lästig sein:

    Änderung der Teilungserklärung:
    Aus dem Gemeinschaftseigentum werden drei neue Miteigentumsanteile mit Sondereigentum gebildet. Die neuen Wohnungen bekommt ein Miteigentümer.
    Daneben wird die Gemeinschaftsordnung noch ein wenig verändert.

    Nach Korinthenberg Rdnr. 22-25 zu § 76 KostO würde ich berechnen:

    § 60 für die Eigentumsänderung nach dem Wert der neuen Wohnungen
    § 76 I für Bildung der neuen Miteigentumsanteile; Wert: 1/2 des Wertes der neuen Wohnungen 
    § 64 II für die Änderung der Gemeinschaftsordnung; Wert: 3.000 €; für jedes Blatt eine gesonderte Gebühr

    Richtig? Falsch?

  • Ohne mir die Mühe gemacht zu haben, einen Kommentar zu Rate zu ziehen:

    Eintragung des neuen Eigentümers:
    Volle Geb. nach § 60 aber den Wert würde ich um den Anteil reduzieren, den der Erwerber als Miteigenümer am Gemeinschaftseigentum vorher schon besaß (§ 61 KostO).

    Bildung der Miteigentumsanteile bzw. neuen WE-Blätter:
    Stimme Kai zu!

    Inhaltsänderung:
    Halbe Geb. nach § 64 ist klar! Aber nach welchem Wert??
    Ist hier nur ein Recht verändert, so dass § 64 Abs. 3 u. 4 greifen oder ist tatsächlich jedes WE-Recht geändert, wie Kai meint??? Ich glaube, ich tendiere in die gleiche Richtung wie Kai aber sicher bin ich dabei absolut nicht!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der Eigentümer, der die neuen Wohnungen erhält, ist auch schon jetzt maßgeblicher Wohnungs- und damit Gemeinschaftseigentümer. Über § 61 könnte man noch auf die Idee kommen, seinen bisherigen Anteil bei der Einegtumsumschreibung unberücksichtigt zu lassen, oder nicht?

  • Eben! Das meinte ich ja! Da hab ich mich wohl nicht so glücklich ausgedrückt. Sorry!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nee ulf, mein beitrag war unqualifiziert (habe deinen beitrag nicht richtig gelesen) :behaemmer

    dann muss ich jetzt wohl alle blätter aufrufen und die anteile des eigentümers zusammenzählen. begeisterung macht sich breit.

    bei der inhaltsänderung kan eigentlich nur jedes blatt einzeln gemeint sein; die teilungserklärung ist ja bestandteil jedes blattes.

  • . . . ich häng mich mal hier dran :)

    Mein Problem sind nur die Werte . . . folgendes wurde geändert:

    1. 4/1023 MEA ging von Einheit 2 auf 3 über und
    2. bezüglich dieser beiden (von vier) Einheiten haben sich auch die Sondernutzungsrechte geändert . . .

    Würdet Ihr jetzt für 1. den halben Wert der beiden Gesamteinheiten . . .
    und für 2. pauschal 3.000,-- Euro nehmen . . .

    . . . oder andere Werte :gruebel:

    Eigentumsänderungen gab es in diesem Zuge bei keiner der 4 Einheiten.

  • Da kein Eigentumswechsel stattgefunden hat und kein neues Blatt angelegt wurde, würde ich es mir einfach machen (schließlich kann man doch nicht stundenlang über die Kosten brüten):
    vom Notar den Wert der Änderungen mitteilen lassen und nach diesem Wert eine 1/2 Gebühr nach § 76 Abs. 2 KostO nehmen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Da kein Eigentumswechsel stattgefunden hat und kein neues Blatt angelegt wurde, würde ich es mir einfach machen (schließlich kann man doch nicht stundenlang über die Kosten brüten):
    vom Notar den Wert der Änderungen mitteilen lassen und nach diesem Wert eine 1/2 Gebühr nach § 76 Abs. 2 KostO nehmen.



    Dü würdest also nicht den 1/2 Wert der beiden betroffenen Wohneinheiten nehmen, oder :gruebel: bzw. nur dann, wenn es der Notar auch so gemacht hat . . .

  • Also den halben Wert der beiden Einheiten würd ich auch nicht nehmen. Fänd ich wahrscheinlich etwas zu hoch angesetzt. Wie würde genauso verfahren wie Mola. Wertanfrage und fertig.

  • Also den halben Wert der beiden Einheiten würd ich auch nicht nehmen. Fänd ich wahrscheinlich etwas zu hoch angesetzt. Wie würde genauso verfahren wie Mola. Wertanfrage und fertig.



    Hmm :gruebel: Kai hat's aber offenbar so gemacht - siehe #1 nach § 76 KostO
    . . . hab jetzt auch den halben Wert der Wohneinheiten genommen . . . mal sehen, ob was vom Kostenschuldner (Baufirma) kommt . . . :cool:

  • Ich habe eine an sich ganz einfache Änderung der Teilungserklärung eingetragen:
    Es wurden lediglich zwei Einheiten vereinigt und der bisherige Vor-Flur zum zusätzlichen Sondereigentum der neuen Einheit erklärt, sowie das gleiche bei benachbarten Kellerräumen. Wegen der (ziemlich minimalen) Umwandlung von Gemeinschafts- in Sondereigentum war die Mitwirkung aller Eigentümer und dinglich Berechtigten erforderlich und die Eintragung in sämtlichen Grundbüchern der Serie.
    Wenn man Korintenberg R 23 zu § 76 KostO liest („und zwar bei jedem betroffenen Raumeigentum“) , gewinnt man den Eindruck, dass pro Einheit eine besondere Gebühr (1/2-Geb. gem. §§ 76 II, 64 KostO) anzusetzen ist. Auch wenn hierfür Mindestwerte verwendet werden, „läppert“ sich das bei 67 Einheiten ganz ordentlich. (war ja auch einiges an Prüfung und Arbeit…:tipptipp). Bei den beiden Einheiten, bei denen die Vereinigung stattfindet, würde ich einen höheren Wert nehmen (ca. 20% des Verkehrswerts).
    Eine Gebühr oder 66 Gebühren – das ist schon eine ziemlich prinzipielle Frage. :gruebel: Wie sind die Meinungen hierzu?

  • Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, hat jede Einheit ein wenig Gemeinschaftseigentum (Hausflur) zugunsten der neuen vereinigten Wohnung abgegeben. Daher wurde jedes Wohn- bzw. Teileigentum inhaltlich verändert und es sind 66 Gebühren zu erheben.

  • Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, hat jede Einheit ein wenig Gemeinschaftseigentum (Hausflur) zugunsten der neuen vereinigten Wohnung abgegeben.


    Genau so ist es.

    Daher wurde jedes Wohn- bzw. Teileigentum inhaltlich verändert und es sind 66 Gebühren zu erheben.


    :einermein Ich sehe es genauso. Die Schreiber in #7 bis #10 würden aber offenbar nur eine Gebühr ansetzen. Und die Kollegen im Haus haben hier im sparsamen Württemberg auch ein Problem mit 66 Gebühren...

  • § 76 KostO ist doch m.E. nur maßgeblich für Umwandlung von Wohnungs- in Teileigentum und umgekehrt. Hier "wandelt" man doch gemeinschaftliches Eigentum in Sondereigentum um; wäre dann nicht eher § 60 KostO maßgeblich, da doch eine Eigentumsänderung stattfindet?

  • § 76 KostO ist doch m.E. nur maßgeblich für Umwandlung von Wohnungs- in Teileigentum und umgekehrt. Hier "wandelt" man doch gemeinschaftliches Eigentum in Sondereigentum um; wäre dann nicht eher § 60 KostO maßgeblich, da doch eine Eigentumsänderung stattfindet?


    § 60 KostO gilt m.E. nur, wenn man auch in Abt. I etwas einträgt - also insbesondere wenn sich der Miteigentumsanteil ändert. Wenn bei Neubegründung Sondereigentum aus Gemeinschaftseigentum entsteht, gilt § 76 Abs. 1, bei nachträglichen Änderungen Abs. 2. Hier habe ich dann nie unterschieden, ob Sondereigentum oder etwa Sondernutzungsrechte verändert werden. Häufig ist ja auch beides beteiligt.

  • Ich würde hier für die "Umwandlung" von gem. Eig. in SE eine Gebühr nach § 60 I KostO und für die Vereinigung der Einheiten Gebühren nach §§ 76 II, 64 II KostO erheben (wären es bisher vier eigene SE-Einheiten aus denen nun 2 Einheiten werden, würden vier Gebühren anfallen). Von der Vereinigung sind die anderen SE-Einheiten nicht betroffen, an diesen findet keine Veränderung statt.

  • Bei Inhaltsänderungen von WE (Austausch von Räumen des Sondereigentums, Änderung von Miteigentumsanteilen pp) gilt gemäß § 76 II KostO für die Eintragung von Veränderungen des Sondreigentums § 64 I, II KostO entsprechend. Da sich die Veränderung auf mehrere Rechte bezieht (alle WE-Blätter beteiligt) ist für jede betroffene Einheit die Gebühr gesondert zu erheben, im Extremfall halt für jedes WE gesondert.
    Wert nach § 30 KostO nach freien Ermessen, i.d.Regel 10-50 %, jedoch nicht mehr wie das WE selbst.
    Eine Gebühr gem. § 60 KostO fällt hier wohl nicht an.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

    Einmal editiert, zuletzt von Sternensucher (27. Januar 2010 um 07:39) aus folgendem Grund: § berichtigt.

  • Von der Vereinigung sind die anderen SE-Einheiten nicht betroffen, an diesen findet keine Veränderung statt.


    Dann würde man "betroffen" grundbuchrechtlich und kostenrechtlich völlig unterschiedlich verstehen müssen - denn für den Grundbuchvollzug ist sehr wohl deren Mitwirkung erforderlich gewesen.

    Eine Gebühr gem. § 60 KostO fällt hier wohl nicht an.


    Bei Änderung von Miteigentumsanteilen würde auch ich § 60 KostO anwenden - ich nehme dann aber nur einen Wert auf der Grundlage des Bauplatzwerts, da ja die Gebäudeänderung über die Gebühr nach § 76 Abs. 2 abgedeckt wird.

    Offenbar sind die Grundbuchgebühren viel zu niedrig, da sich nie jemand beschwert hat und deshalb keine Rechtsprechung existiert :D

  • Von der Vereinigung sind die anderen SE-Einheiten nicht betroffen, an diesen findet keine Veränderung statt.


    Dann würde man "betroffen" grundbuchrechtlich und kostenrechtlich völlig unterschiedlich verstehen müssen - denn für den Grundbuchvollzug ist sehr wohl deren Mitwirkung erforderlich gewesen.



    Richtig. Kostenrechtlich gibt es auch einen Gesamt-Nießbrauch, den es materiell-rechtlich nicht gibt.
    Wenn du nur die Vereinigung als Änderung beurkundet hättest, wären die Gläubiger der anderen Einheiten auch nicht (grundbuchrechtlich) betroffen gewesen. Die sind ja nur wg. der Umwandlung gem. Eig <--> SE mit dabei.

  • Von der Vereinigung sind die anderen SE-Einheiten nicht betroffen, an diesen findet keine Veränderung statt.



    Das trifft normalerweise zu. Hier (vergl. #11) ist es aber anders, da die vereinigte Wohnung laut Sachverhalt auch in das Gemeinschaftseigentum hinein vergrößert wurde. Ein Teil des Hausflurs wird zum Sondereigentum. Damit verändert sich bei allen Einheiten etwas.

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