Wie lange gilt der PKH-Beschluss?

  • Hallo liebe Kollegen!
    Ich möchte mal wieder gerne wissen, wie Ihr das macht.

    Bei uns wird PKH für alle Vollstreckungshandlungen aus einem Titel bewilligt.
    Nun frage ich mich:
    1.) Wie lange gilt dieser PKH-Beschluss eigentlich? 30 Jahre???
    2.) Wie lange muss er aufbewahrt werden, wenn keine Befristung drinsteht?
    3.) In welchem Zeitrahmen überprüft Ihr die wirtschaftl. Verhältnisse? Jährlich? im Zwei-Jahres-Takt?

    Bin gespannt auf Eure Rückmeldungen!

  • Als ich noch Zwangsvollstreckung gemacht habe, mußte immer genau angegeben werden, welche Vollstreckungsmaßnahmen beabsichtigt sind, und nur dafür wurde dann auch PKH bewilligt (etwa für Vollstreckung durch GV mit/ohne eV, oder PfüB . . .) ;)

    Pauschalbewilligung kannte/kenne ich nicht . . . :gruebel:

    Überprüfung habe ich alle zwei Jahre gemacht.

  • Als ich noch Zwangsvollstreckung gemacht habe, mußte immer genau angegeben werden, welche Vollstreckungsmaßnahmen beabsichtigt sind, und nur dafür wurde dann auch PKH bewilligt (etwa für Vollstreckung durch GV mit/ohne eV, oder PfüB . . .) ;)

    Pauschalbewilligung kannte/kenne ich nicht . . . :gruebel:

    Überprüfung habe ich alle zwei Jahre gemacht.



    Nun- das war dann wohl vor Änderung des § 119 Abs. 2 ZPO.

    Auch, wenn yuccafisch es für bedenklich hält, das Gesetz sieht eine unbefristete PKH-Bewilligung für alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen innerhalb des Vollstreckungsgerichtsbezirks grundsätzlich vor, § 119 II ZPO.

    Hiervon zu unterscheiden ist die pauschale Beiordnung eines Rechtsanwalts. Insoweit kann man eine Beschränkung im Beschluss aufnehmen, um ein Gebührensurfen zu vermeiden, wobei ich bisher noch von keinem solchen Fall des Gebührensurfens gehört habe.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • ................ das Gesetz sieht eine unbefristete PKH-Bewilligung für alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen innerhalb des Vollstreckungsgerichtsbezirks grundsätzlich vor, § 119 II ZPO.

    Hiervon zu unterscheiden ist die pauschale Beiordnung eines Rechtsanwalts. Insoweit kann man eine Beschränkung im Beschluss aufnehmen, um ein Gebührensurfen zu vermeiden, .................




    :zustimm: Pauschale Bewilligung - m.E. geht pauschale Beiordnung nicht; ich ordne nur (wenn überhaupt:teufel:) ganz konkret bei (Aktenzeichen des Pfüb.......)

  • @ the bishop:

    Gebührensurfen - was ist das denn. Wenn es dazu dienen soll, den Anwalt in orbitanten Reichtum zu stürzen. :pff: dazu sind die mit der Zwangsvollstreckung verdienten 0,3-Gebühren in der Regel zu gering.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • @ the bishop:

    Gebührensurfen - was ist das denn. Wenn es dazu dienen soll, den Anwalt in orbitanten Reichtum zu stürzen. :pff: dazu sind die mit der Zwangsvollstreckung verdienten 0,3-Gebühren in der Regel zu gering.



    Kenne persönlich einen sehr erfolgreich vollstreckenden Rechtsanwalt, der dies so geschickt betreibt, dass es für ihn erstaunlich lukrativ ist......
    Grundsätzlich stimme ich aber zu - meistens läuft das ja auch recht uninspiriert......

  • Also ich bewillige grundsätzlich einzelfallbezogen.
    Unbefristet und pauschal bewillige ich eigentlich nur bei Minderjährigen, die ihren Unterhalt vollstrecken. Überprüfungen mach ich nicht, solange die Kosten 150 € nicht übersteigen oder (wenns tatsächlich mal drüber läge) irgend ersichtlich ist, dass mein Aufwand auch zu einem Ergebnis führt.

  • @ the bishop:

    Gebührensurfen - was ist das denn. Wenn es dazu dienen soll, den Anwalt in orbitanten Reichtum zu stürzen. :pff: dazu sind die mit der Zwangsvollstreckung verdienten 0,3-Gebühren in der Regel zu gering.



    Mit Gebührensurfen meinte ich (und - wie gesagt - mir ist bisher kein entsprechender Fall bekannt), dass ein Anwalt aufgrund einer Pauschalbeiordnung eine Vielzahl (ggf. sinnwidriger) Zwvo-Maßnahmen ergreift und sodann die Gebührenerstattung aus der Staatskasse beantragt.

    Mag sein, dass die 0,3 Gebühren hierfür zu gering sind oder die Anwälte zu ehrlich ;).

    Andererseits, wenn ich die vielen Massen-Gläubigervertreter sehe, die augenscheinlich allein von der Zwvo leben, da macht es dann wohl die Menge?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Also ich bewillige grundsätzlich einzelfallbezogen.



    Weist du dann den weitergehenden Antrag auf Bewilligung für die Zwvo (alle Zwvo-Maßnahmen in das bewegliche Vermögen im Gerichtsbezirk) (entgegen der gesetzlichen Vorschrift des § 119 Abs. 2 ZPO) zurück ?

    Hat bisher noch kein RA Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • @ bishop:

    Wenn man es massenhaft macht, macht es wohl Sinn. Mir (unseren Mitarbeitern) würde dazu die Phantasie und die Zeit fehlen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Also, sofern jemand tatsächlich gemäss dem Wortlaut des §119 ZPO unbefristet gewährt, sollte er zumindest in regelmässigen Abständen die Voraussetzungen der PKH- Gewährung (Einkommen pp.) überprüfen.

    Ich selbst gewähre zwar für alle ZV- Hanlungen im eigenen Gerichtsbezirk,beschränke die Bewilligung aber bei Erwachsenen auf maximal 3 Jahre (je nach Vermögens- und Einkommenslage).
    Da kann es schon vorkommen, daß eine junge Partei mit nachgewiesenem ALG für den Zeitraum bis 31.03.2009 nur PKH bis zum Ende des derzeitigen ALG- Bescheides (31.03.2009) erhält. Soll sie mir nachweisen, daß sie danach weiterhin bedürftig ist.

  • Also, sofern jemand tatsächlich gemäss dem Wortlaut des §119 ZPO unbefristet gewährt, sollte er zumindest in regelmässigen Abständen die Voraussetzungen der PKH- Gewährung (Einkommen pp.) überprüfen.

    Ich selbst gewähre zwar für alle ZV- Hanlungen im eigenen Gerichtsbezirk,beschränke die Bewilligung aber bei Erwachsenen auf maximal 3 Jahre (je nach Vermögens- und Einkommenslage).
    Da kann es schon vorkommen, daß eine junge Partei mit nachgewiesenem ALG für den Zeitraum bis 31.03.2009 nur PKH bis zum Ende des derzeitigen ALG- Bescheides (31.03.2009) erhält. Soll sie mir nachweisen, daß sie danach weiterhin bedürftig ist.





    Letzteres kann m. E. nicht richtig sein, da auch bei PKH für Zivilverfahren keine Befristung der PKH entsprechend der Befristung des Bescheides über ALG II erfolgt.

    Zumindest fällt mir keine gesetzliche Grundlage ein, die PKH so befristen zu können.

    Der richtige Weg dürfte die regelmäßige Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und ggf. Anordnung von Zahlungen sein.

  • Der Kommentar Musielak schlägt die Befristung ebenfalls vor.
    Wenn ich nicht befriste, habe ich das Problem, dass der PKH-Beschluss unbefristet gilt, aber nach 5 Jahren wegen der Aktenordnung ausgesondert wird. Wie machen das die Kollegen, die ebenfalls unbefristet genehmigen?


  • Ich selbst gewähre zwar für alle ZV- Hanlungen im eigenen Gerichtsbezirk,beschränke die Bewilligung aber bei Erwachsenen auf maximal 3 Jahre (je nach Vermögens- und Einkommenslage).



    § 119 Abs. 2 ZPO sieht m.E. eine zeitliche Befristung nicht vor. Ich als Gläubigervertreter würde gegen eine zeitliche Befristung mangels gesetzlicher Grundlage daher Beschwerde einlegen.

    Einzige Kontrollmöglichkeit ist m.E. eine Fristnahme im Verfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO. Mangels Weglegung der Akte infolge laufender Frist sollte hier dann auch eine Aussonderung der Akte unterbleiben. I.Ü. frage ich mich gerade, was ist, wenn die Partei nach 5 Jahren im Lotto gewinnt (§ 120 Abs. 4 S. 3 ZPO)...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich kram das alte Thema mal wieder raus.

    Ich habe hier eine Dame, der PKH bewilligt wurde. Sie bezieht derzeit Übergangsgeld, hat zwei Söhne (der eine mittlerweile 17 und noch Schüler mit UH-Zahlungen durch den Vater i.H.v. 200,00 € monatlich, der andere 18 und in Ausbildung). Ihre Umschulungsmaßnahme endet im Oktober 2017.

    PKH-Bewilligung erfolgte 2013 (im Übrigen auch unbefristet für die ZV).

    Über welchen Zeitraum kann ich hier überprüfen? Die "üblichen" 4 Jahre können sich ja an nichts orientieren, oder?

    Wie macht ihr das?

  • Ich habe damals https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post726535 geschrieben, weil es sonst kein Ende gibt, außer vollständige Gläubigerbefriedigung, von der du aber nichts erfährst, vgl. auch AG Charl., 34 M 7020/12. Der BGH, VII ZB 31/09 hat sich nicht daran gestört. Seitdem mache ich aber keine ZV mehr.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Gut, das gilt für die "Befristung" der pauschalen Bewilligung (über die ich jetzt auch mal nachdenken werde; der damalige Bewilligungsbeschluss war i.Ü. von einem Kollegen). Aber das sagt mir ja noch nicht, wie lang ich jetzt überprüfen kann/soll/darf :gruebel:
    Wenn die Gläubigerin in 10 Jahren im Lotto gewinnt - darf ich in 10 Jahren noch prüfen?

  • Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die PKH-Überprüfung über einen Zeitraum von 4 Jahren nach Abschluss des Verfahrens stattzufinden hat.
    Wenn die PKH unbeschränkt bewilligt wurde, beginnt der Überprüfungszeitraum erst zu laufen, wenn die Forderung vollständig bezahlt ist, denn bis dahin können ja immer wieder Vollstreckungshandlungen mit der bewilligten PKH durchgeführt werden.

  • Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die PKH-Überprüfung über einen Zeitraum von 4 Jahren nach Abschluss des Verfahrens stattzufinden hat.
    Wenn die PKH unbeschränkt bewilligt wurde, beginnt der Überprüfungszeitraum erst zu laufen, wenn die Forderung vollständig bezahlt ist, denn bis dahin können ja immer wieder Vollstreckungshandlungen mit der bewilligten PKH durchgeführt werden.

    Das sehe ich genauso. Aber irgendwie ist das doch Mist :/

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