Auslandszustellung in die Schweiz

  • Guten Morgen,
    habe mal eine Frage an alle Rechtshilfespezialisten.
    Zustellung eines Pfüb an den Drittschuldner in der Schweiz mit der Aufforderung nach § 840 ZPO.
    Wie geht denn das?
    Habe mir schon die Anschrift des zuständigen Bezirksgerichts herausgesucht. Kann das Ersuchen in diesem Fall formlos erfolgen?

  • Auskunft meiner auf diesem Gebiet erfahrenen Kollegin:


    "Die meisten Schweizer Gerichte lehnen eine Zustellung eines Pfüb an den Drittschuldner ab mit der Begründung, es handele sich nicht um eine Rechtshilfe sondern um eine Vollstreckungssache"

  • Pfänder muss doch der GVZ zustellen. :gruebel:

    Zustellungen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner sind durch Aufgabe zur Post vorzunehmen (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 62. Aufl., Rnr. 51 zu § 829).

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Das Bundesministeriums der Justiz hatte 2004 mal mitgeteilt, dass deutschen Vollstreckungsgläubigern bei Pfändungen von Forderungen bei (Wohn-)Sitz des Drittschuldners in der Schweiz empfohlen werden sollte, die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Entscheidung auf dem Wege, den die Lugano-Konvention vorsieht, in der Schweiz anerkennen zu lassen.
    Die Schweiz sieht durch die Mitteilung an den in der Schweiz domilizierten Drittschuldner, künftig nicht mehr an den Vollstreckungsschuldner, sondern an den Gläubiger zu zahlen, ihre Hoheitsrechte verletzt.

  • Das mit der Schweiz ist nicht gerade einfach. Ich weise die Gläubiger immer darauf hin, dass die schweizer Drittschuldner nicht verpflichtet sind aufgrund eines deutschen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Zahlungen zu leisten. Dann erwähne ich noch die schweizerischen Betreibungsämter und das dortige Pfändungsverfahren mit dem Betreibungsbegehren, das an das Betreibungsamt zu richten ist. Wenn alles nichts hilft und die Gläubiger auf die Zustellung bestehen ( was unter uns gesagt sinnvoll ist um den Gerichtsstand hierher zu bekommen um gegebenenfalls Drittschuldnerklage einzureichen), muss man wohl in den sauren Apfel beißen, wobei ich hier keinerlei Erfahrungen habe. Im Grunde müsste man hier da es sich ja um eine Parteizustellung handelt irgendwie als Vermittlungsstelle auftreten und dann eine normale Auslandszustellung machen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!