• Hallo zusammen,
    allen ein gesundes und glückliches Jahr 2009!

    Sitze gerade an meinen Adoptionsakten und habe noch einige Fragen zur Mitteilung nach der MiZi:

    Die leiblichen Eltern sind geschieden, der Mutter wurde das alleinige Sorgerecht übertragen. Sie heiratet wieder. Der neue Ehegatte=Stiefvater möchte das mdj. Kind annehmen. Richter hat Annahme ausgesprochen, Beschluss: Die Annahme gründet sich auf die Vorschriften der §§ 1741, 1754 BGB.
    Das Kreuz wäre also im Vordruck VS 50 (Mitteilung an das Standesamt) entsprechend zu setzen. Meine Frage: Käme nicht auch noch ein zweites Kreuz bei § 1755 Abs. 2 BGB in Betracht?
    Wären die leiblichen Eltern nicht verheiratet gewesen, müsste ich das Kreuz doch auch bei § 1755 Abs. 2 BGB setzen. Ich bin jetzt etwas verwirrt und unsicher, ob ich hier nicht etwas durcheinander bringe.

    Des weiteren habe ich einen Anruf vom Standesamt erhalten. Es wurde beanstandet, dass meine Mitteilung keine Angaben zum leiblichen Vater enthielten. Nach XIV/1 Abs. 2 Nr. a) sind aber gar keine Angaben zum Kindesvater zu machen. Ich habe einen alten Vordruck verwendet und die Angaben zum Vater (warum stand dort nur Vater und nicht auch Mutter?) weggelassen. Wie macht Ihr das?

  • Es steht bei uns im Geschäftsverteilungsplan, dass ich für die Adoptionsakten zuständig bin. Da schon meine Vorgänger diese Akten bearbeitet haben, hatte ich überhaupt keine Zweifel.
    Es wird wohl gar nicht so einfach sein, diese Verfahrensweise nun zu ändern. Habe schon kurz mit meinem Geschäftsleiter und der Geschäftsstelle gesprochen. Woraus ergibt sich, dass die Geschäftsstelle zuständig ist? Evtl. aus § 14 RPflG, wonach das Adoptionsverfahren dem Richter vorbehalten ist?

  • Bei uns tauchen Adoptionssachen im GV-Plan der Rpflg. gar nicht auf. (warum auch ?)
    Wenn das Verfahren ausschliesslich dem Richter vorbehalten ist, so bleiben nur noch Tätiggkeiten fürr die Geschäftsstelle über. Es gibt doch nirgends im RpflG eine Spaltung der Adoptionssacheen wie beispielsweise im Betreuungsrecht.
    Selbst wenn die elterl. Sorge zeitweise ruht oder so, handeltt es sich wieder um ein selbstständiges Verfahren (Pflegschaft). Es bersteht aus meiner Sicht keinen Anlaß, den Rechtspfleger irgendwie einzubeziehen in die Tätigkeit.

  • Es steht bei uns im Geschäftsverteilungsplan, dass ich für die Adoptionsakten zuständig bin. Da schon meine Vorgänger diese Akten bearbeitet haben, hatte ich überhaupt keine Zweifel.



    Tröste dich, da bist du nicht die Einzige - ich war an meinem ersten AG nach dem Studium lt. Geschäftsverteilungsplan auch für die Verfügung der MiZi-Mitteilungen in Adoptionssachen zuständig. Hab das nicht groß hinterfragt (wurde auch schon von -zig Vorgängern so bearbeitet...).

    Kann dir bei deiner Frage leider nicht auf die Sprünge helfen, habe auch die Formulare nicht mehr... :nixweiss:

  • Ich bekomme Adoptionssachen erst und nur zur Kostenberechnung.


    Zuständig für den Kostenansatz in Adoptionssachen ist der Kostenbeamte, § 1 KostVfg.

    Niedersachsen:
    Gemäß der Geschäftsordnungsvorschriften – GOV – vom 06.12.2004 - Nds.Rpfl. 2005, S. 15 – ist der Beamte des mittleren Dienstes für die Kostenberechnung zuständig (§ 8 GOV).

    Sachsen-Anhalt:
    Gemäß der Geschäftsordnungsvorschriften – GOV – vom 18.12.2008 - JMBl. LSA Nr. 27/2008 - ist der Beamte des mittleren Dienstes für die Kostenberechnung zuständig (Nr. 3 GOV LSA).

    Der Rechtspfleger hat in diesen BL mangels Zuständigkeit mit Adoptionen überhaupt nichts zu tun.

  • Nach dem 01.09.09 habe ich als Familienrechtspflegerin nunmehr die erste Adoptionsakte (Volljährigeadoption) vorliegen, in der ich die Mizi verfügen soll... Mir stellt sich (auch) die Frage, warum ich das machen soll!?
    Ohne dass ich jetzt lange suchen muss:
    Weiß jemand aus dem Handgelenk, woraus sich die funktionelle Zuständigkeit für die Mizi ergibt?

  • ... weil der Rechtspfleger für sowas nie zuständig ist;).

    Oder weil es in § 3 MiZi ausdrücklich steht:

    (2) Die Mitteilungen sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu veranlassen und durchzuführen.
    (3) Richterinnen oder Richter ordnen die Mitteilung in den Fällen an, in denen dies ausdrücklich bestimmt ist oder in denen sie sich die Anordnung vorbehalten haben. An ihre Stelle treten Rechtspflegerinnen oder Rechtspfleger, wenn sie ihnen im Rahmen des Rechtspflegergesetzes übertragene Aufgaben wahrnehmen.

  • Ich bleibe (bis ich vom Gegenteil überzeugt werde) bei meiner Auffassung, dass die einzige Tätigkeit des Rechtspflegers im Adoptionsverfahren darin besteht:

    Vermerk: Es ist Amtsvormundschaft gemäß § 1751 BGB eingetreten, da die alleinsorgeberechtigte Kindesmutter in die Adoption eingewilligt hat. Amtsvormund ist das hiesige Jugendamt.

    Vfg.

    Bescheinigung fertigen, mir zur Unterschrift vorlegen und an das Jugendamt übersenden.

    Rechtspfleger



  • :daumenrau Zustimmung. Ich habe das jahrelang im VormG gemacht. Jedoch waren im FGG-Bereich die Rpfl. Kostenbeamte; ggf. wurden noch die Beischreibungen überwacht

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Vielen Dank! Mir kam es auch spanisch vor, dass ich die Mitteilungen verfügen soll, obwohl ich ansonsten mit diesen Verfahren nix zu tun habe....
    Habe es jetzt der SE zugeschrieben, die wird sich freuen!

  • Zunächst einmal ist frankenstein uneingeschränkt zuzustimmen.
    Auch wenn es OLG-Bezirke ( wie z.B. Stuttgart ) und Amtsgerichte gibt , bei denen der Rechtspfleger vorbereitend für den Adopt.richter tätig wird.

    Das Abdrücken von Unbekanntem/Unangenehmem von der SE an den Rpfl. ist ein bekanntes Phänomen.:mad:

    Zur "Entschuldigung" kann lediglich angeführt werden, dass Adopt.sachen für Familiengerichte noch ziemliches Neuland sind.

    Der Zahn mit der MiZi muss jedenfalls schnell gezogen werden.

  • [/QUOTE]

    :daumenrau Zustimmung. Ich habe das jahrelang im VormG gemacht. Jedoch waren im FGG-Bereich die Rpfl. Kostenbeamte; ggf. wurden noch die Beischreibungen überwacht[/QUOTE]

    Kann mir jemand sagen, was im Adoptionsverfahren eine Beischreibung ist und wer da zuständig ist?

    Gruß Migo

  • Jede Veränderung des Personenstands, Namens und der Abstammung muss nach Rechtskraft vom Standesbeamten zum Geburtseintrag "beigeschrieben" werden. (Solange die Geburtenbücher noch Bücher waren, erfolgte die Eintragung handschriftlich auf dem Rand des Geburtseintrags. Daher der Begriff.) Erst mit der Beischreibung ist die rechtlich bereits eingetretene Änderung auch vollzogen. Die Beischreibung führt zu diversen Mitteilungen des Standesamts an Behörden und Gerichte.

    Ob und welche Zuständigkeit es dafür im Gericht gibt, werden Dir Andere schreiben.

  • Wenn man die Adoptionsmitteilungen die Geschäftsstelle erledigen lässt (in dem Sinn, dass sie selbst entscheidet, was sie wem mitteilt), dann braucht man sich nicht darüber zu wundern, dass nicht alle erforderlichen Beischreibungen erfolgen. Die Mitteilungen in Adoptionssachen sind - je nach Sachverhalt - so komplex und alternativreich, dass die Mitteilungen von Richter - oder auch vom Rechtspfleger - zu verfügen sind. Die mit Adoptionen verbundenen Statusfragen und die hieraus folgenden (auch erbrechtlichen) Konsequenzen sind zu bedeutsam, als sie Bediensteten überlassen zu können, die schon das materielle Adoptionsrecht nicht beherrschen (können).

  • Meine Frage ist eigendlich, wer ist sachlich zuständig, nicht wer kann es besser.
    Ich gebe Cromwell recht, dass wohl der/die ein oder andere UdG bei einer solchen Mitteilung überfordert sein könnte. Aber das sollte man als Rpfl dann auch wissen.
    Ich wüsste nicht, dass meine UdG(in) mit sowas überfordert wäre...und wofür braucht man Wissen hinsichtlich der Adoption um einen solchen Vordruck auszufüllen.

    Also, muss ich oder nicht?

    Wäre nett, wenn ich dazu einen hinweis bekomme.

    Gruß Migo

  • Mit Überwachung war in #13 auch wohl das gesamte Beischreibungsverfahren gemeint. Wegen der wiederholten Fehler und des gelegentlichen Unterbleibens einer Beischreibung beende ich die Adoptionvormundschaft, Feststellungs- und Anfechtungspflegschaften erst dann, wenn mir eine korrekte Abschrift aus dem Geburtenbuch vorliegt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!