Grunddienstbarkeit, Löschung von Amts wegen

  • Hallo,

    bei der elektronischen Erfassung eines Grundbuchs A ist hier folgendes aufgefallen:

    In dem Grundbuch A ist in Abt. II ein Wegerecht eingetragen. Berechtigte sind die Eigentümer verschiedener angrenzender Grundstücke.
    Das Recht lastet nur auf dem Flurstück 1.
    Dieses Flurstück wurde 1987 abgeschrieben nach dem Grundbuch B. Das Wegerecht wurde nicht auf das Grundbuch von B übertragen.
    Das Wegerecht ist also in A eingetragen ohne Belastungsgegenstand.
    M.E. ist das Recht durch Nichtübertragung erloschen.
    Den diversen Berechtigten wurde mitgeteilt, dass das Wegerecht von Amts wegen in dem Grundbuch A bei der Neufassung gelöscht werden soll.
    Dagegen gab es natürlich Widersprüche seitens der Berechtigten.
    Beabsichtige nun durch einen Beschluss nach § 87 c GBO festzustellen, dass das Recht gegenstandslos ist.
    Hat jemand Erfahrungen damit bzw. gibt es noch eine andere Möglichkeit, wie ich dieses Recht aus dem Grundbuch bekommen?
    Die Berechtigten hätten gerne, dass das Recht von Amts wegen in das Grundbuch B nachgetragen wird.
    Denke nicht, dass das zulässig ist. Zudem wurde in das Grundbuch von B nach der Abschreibung noch eine GS eingetragen, die nun vorrangig ist.
    Was meint ihr dazu?

  • Wenn das Recht bei Abschreibung des Flurstücks 1 damals nicht mitübertragen wurde, ist es ja (insoweit) gelöscht. Diese Löschung erfolgte scheinbar ohne materiellrechtliche Aufgabeerklärung und ohne verfahrensrechtl. Bewilligung, so dass das GB m.E. unrichtig ist. Das Recht besteht noch aber es ist im GB nicht mehr eingetragen.

    Ich würde daher das Recht tatsächlich im Grundbuch B eintragen (entsprechende Berichtigungsanträge liegen ja vor). Nur ist natürlich der damalige Rang futsch.

    Sodann würde ich das Recht in Blatt A löschen. Ich schreibe in solchen Fällen "Von Amts wegen als gegenstandslos gelöscht am ...".

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Gelöscht ist es ja schon, nur die Rötung fehlt noch...

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn das Recht bei Abschreibung des Flurstücks 1 damals nicht mitübertragen wurde, ist es ja (insoweit) gelöscht. Diese Löschung erfolgte scheinbar ohne materiellrechtliche Aufgabeerklärung und ohne verfahrensrechtl. Bewilligung, so dass das GB m.E. unrichtig ist. Das Recht besteht noch aber es ist im GB nicht mehr eingetragen.

    Ich würde daher das Recht tatsächlich im Grundbuch B eintragen (entsprechende Berichtigungsanträge liegen ja vor). Nur ist natürlich der damalige Rang futsch.

    Sodann würde ich das Recht in Blatt A löschen. Ich schreibe in solchen Fällen "Von Amts wegen als gegenstandslos gelöscht am ...".



    :zustimm:

  • Gelöscht ist es ja schon, nur die Rötung fehlt noch...


    Ja, das stimmt natürlich. Da sich das alles dann aber im GB schlecht nachvollziehen lässt und eine Rötung ohne Vermerk in den Eintragungsmitteilungen bei SolumSTAR auch nicht wirklich aussagekräftig ist, würde ich aus praktischen Gründen einen Vermerk empfehlen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Gelöscht ist es ja schon, nur die Rötung fehlt noch...


    Ja, das stimmt natürlich. Da sich das alles dann aber im GB schlecht nachvollziehen lässt und eine Rötung ohne Vermerk in den Eintragungsmitteilungen bei SolumSTAR auch nicht wirklich aussagekräftig ist, würde ich aus praktischen Gründen einen Vermerk empfehlen.



    :zustimm: So spricht ein wahrer Praktiker;)

  • Ich stimme Ulf zu. Das Wegerecht ist durch Nichtmitübertragung gelöscht, es ist aber nicht erloschen. Es kann daher auf Antrag (§ 22 GBO) wieder eingetragen werden. Wegen des Rangs würde ich vorsichtshalber noch einmal in der Grundschuldbestellungsurkunde nachsehen, ob dort das Wegerecht nicht doch als vorrangig bezeichnet ist. Ausschließen kann man das nicht und dann könnte man das Wegerecht sogar im ursprünglichen Rang wieder eintragen. Sonst ist nur nachrangige Wiedereintragung möglich.

  • Im Prinzip stimme ich Ulf zu. Den merkwürdigen Löschungsvermerk würde ich jedoch nicht machen. Das Recht ist durch Nichtübertragung gelöscht. Somit wäre der Vermerk in zweierlei Hinsicht "falsch". Das Recht wird nicht gelöscht, es ist gelöscht. Und es wird nicht von Amts wegen gelöscht, es ist durch Nichtübertragung gelöscht. Praktiker hin oder her. Ich stimme FED zu: Röten und fertig.

  • Wenn man nicht nur die Rötung nachholen will, sollte man den Vermerk entsprechend der Rechtslage formulieren:

    "Das Recht wurde am ...... durch Nichtübertragung auf Blatt ...... gelöscht. Klarstellend eingetragen am ......"

  • Schutzengel ist zuzustimmen. (Ich würde jedoch auch auf diesen Vermerk verzichten. Das Recht ist durch die Nichtübertragung gelöscht, jetzt noch einen Vermerk diesbezüglich einzutragen, halte ich für überflüssig.)

  • Ich habe einen Antrag auf Eintragung einer bpD vor mir liegen mit dem Inhalt, dass es dem jeweiligen Eigentümer verboten ist, das Gelände zu verpachten.

    Der Notarin wurde bereits mitgeteilt, dass dies ein unzulässiger Inhalt einer Dienstbarkeit ist, vgl. Paland, Bürgerliches Gesetzbuch, § 1018 Rn. 22 und um Antragsrücknahme gebeten wird.

    Das Problem ist jetzt, dass bereist seit 1994 über die Jahre mehrere solcher Dienstbarkeiten mit gleichem Inhalt für verschiedene Berechtigte eingetragen wurden. Diese dürften dann ebenfalls inhaltlich unzulässig und v.A.w. zu löschen sein.

    Ist der Verfahrensgang immernoch derselbe wie oben beschrieben, sprich die Berechtigten anhören; soweit keine Einwände erhoben werden, v.A.w. löschen und bei Einwänden einen Beschluss gem. § 87 GBO erlassen?

  • Ich hänge mich hier mal dran:

    Und zwar hat der Eigentümer eines Grundstücks die Löschung einer Dienstbarkeit von Amts wegen beantragt. Ihm waren die Berechtigungen nicht klar, sodass er auch Verjährung geltend machte... Nun konnte ihm die damalige Eintragungsbewilligung übersandt werden.
    Was mache ich jetzt mit dem Antrag? War er überhaupt ein Antrag oder lediglich eine Anregung, die ich nicht zurückweisen muss?

  • Die Dienstbarkeit selbst kann nicht verjähren, sie kann nur erlöschen, indem der Anspruch verjährt, eine Anlage zu beseitigen, die (bzw. soweit sie) die Ausübung der Dienstbarkeit unmöglich macht, § 1028 BGB. Scheint nicht Dein Fall zu sein.

    Es kann dahinstehen, ob Du hier einen Antrag oder ein Anregung hast, weil letztere eine auf Durchführung eines Amtslöschungsverfahrens nach den §§ 84 ff. GBO wäre und ihre Zurückweisung nach § 86 GBO abzulehnen und zu begründen ist. Lediglich die Frage nach den möglichen Rechtsmitteln ist etwas skurril, es gäbe zwar dem Gesetz nach die Rechtspflegererinnerung, weil wegen § 85 II GBO kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist, aber der Entscheidungsspielraum des Grundbuchrichters dürfte durch § 85 II GBO stark eingeschränkt sein ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Habe hier auch eine Anregung auf Amtslöschung wegen Gegenstandslosigkeit für ein Wegerecht vorliegen.

    Begründet wird das damit, dass es keinen räumlichen Zusammenhang mehr zwischen den belasteten und herrschenden Grundstück gibt. Ich halte das allerdings nicht für zwingend erforderlich.
    Die Eigentümer des herrschenden Grundstücks wurden daher noch nicht gehört.

    Was meint ihr? (Die mir vorliegende Literatur hat mir bisher nicht helfen können.)

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Zur Frage des Vorteilswegfalls siehe auch die hier genannten Threads
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…264#post1128264
    und
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…611#post1032611
    sowie den Beschluss des OLG München 34. Zivilsenat vom 16.08.2016, 34 Wx 172/16, Rz. 20
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-14762?hl=true
    und den Beschluss des OLG Saarbrücken 5. Zivilsenat vom 23.11.2018, 5 W 86/18, Rz. 9 („Ein Wegfall des Vorteils folgt insbesondere nicht daraus, dass seit der Teilung zwischen dem herrschenden Grundstück des weiteren Beteiligten und dem dienenden Grundstück - jetzt - ein weiteres Grundstück liegt, durch das diese Verbindung unterbrochen ist…“)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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